Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/14/0004 Ro 2018/14/0005 Ro 2018/14/0008 Ro 2018/14/0007 Ro 2018/14/0006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in den Revisionssachen 1. des A B, 2. der C D, 3. der E F, 4. der G H,
5. des I J, und 6. der K L, alle in X, alle vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traunaustraße 23/8/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2018, 1) L524 2180980- 1/9E, 2) L524 2182604-1/10E, 3) L524 2182605-1/10E,
4) L524 2182601-1/10E, 5) L524 2182599-1/10E und 6) L524 2180982- 1/9E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige der Türkei. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Die Dritt- bis Sechstrevisionswerber sind deren minderjährige Kinder.
2 Die Zweitrevisionswerberin und der Fünftrevisionswerber stellten am 29. November 2013, der Erstrevisionswerber am 1. August 2014, die Sechstrevisionswerberin am 3. November 2014 und die Dritt- und Viertrevisionswerberinnen am 12. Oktober 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
3 Mit Bescheiden vom 16. bzw. 20. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.
4 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zwischenzeitlich erhobenen Beschwerden des Erstrevisionswerbers und der Sechstrevisionswerberin samt der jeweiligen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 28. Dezember 2017 einlangten und der Gerichtsabteilung L504 (Außenstelle Linz) zugewiesen wurden.
5 Mit Schreiben vom 9. Jänner 2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerden der Zweit- bis Fünftrevisionswerber samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 11. Jänner 2018 einlangten und der Gerichtsabteilung L526 (Außenstelle Linz) zugewiesen wurden.
6 Mit Aktenvermerk vom 16. Jänner 2018 zeigte die Leiterin der Gerichtsabteilung L526 gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) ihre Unzuständigkeit hinsichtlich der ihr zugewiesenen Rechtssachen an und begründete dies mit deren Annexität zu den der Gerichtsabteilung L504 früher zugewiesenen Rechtssachen des Erstrevisionswerbers und der Sechstrevisionswerberin.
7 Der daraufhin von der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes mit den Rechtssachen der Zweit- bis Fünftrevisionswerber betraute Leiter der Gerichtsabteilung L504 erstattete mit Aktenvermerken vom jeweils 19. Jänner 2018 ebenfalls Unzuständigkeitsanzeigen gemäß § 17 GO-BVwG und verwies in Bezug auf die Drittrevisionswerberin auf seine Unzuständigkeit gemäß § 20 AsylG 2005, weil diese im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde eine ihr drohende Zwangsverheiratung geltend gemacht habe. Hinsichtlich der übrigen Rechtssachen gründete er seine Unzuständigkeit auf deren Annexität infolge Familienangehörigkeit zur Rechtssache der Drittrevisionswerberin.
8 Der im Namen des Präsidenten zur Entscheidung über die Unzuständigkeitsanzeigen berufene Leiter der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes gab mit Entscheidung vom 14. Februar 2018 den Unzuständigkeitsanzeigen beider Richter statt und ordnete an, dass die gegenständlichen Rechtssachen innerhalb der "Kammer L" einer Gerichtsabteilung, deren Leiterin demselben Geschlecht wie die Drittrevisionswerberin angehöre und für die Zuweisungsgruppe AFR-L2 zuständig sei, neu zuzuweisen seien. Dies wurde damit begründet, dass die Leiterin der Gerichtsabteilung L526 in Bezug auf die ihr zugewiesenen Rechtssachen aufgrund deren Annexität zu den im Zeitpunkt ihres Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängigen Rechtssachen ihrer Familienangehörigen zu Recht ihre Unzuständigkeit angezeigt habe. Da aber auch die Zuständigkeit des Leiters der Gerichtsabteilung L504 aufgrund des einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung behauptenden Vorbringens der Drittrevisionswerberin ausgeschlossen sei, habe die Geschäftsstelle die Rechtssachen einer die genannten Kriterien erfüllenden Gerichtsabteilung zuzuweisen.
9 Die infolge mit den gegenständlichen Rechtssachen betraute Leiterin der Gerichtsabteilung L524 (Außenstelle Linz) erstattete wiederum ihrerseits eine mit 16. Februar 2018 datierte, auf § 17 GO-BVwG gestützte Unzuständigkeitsanzeige.
10 Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 26. Februar 2018 replizierte die Leiterin der Gerichtsabteilung L526 auf die von der Leiterin der Gerichtsabteilung L524 erstattete Unzuständigkeitsanzeige.
11 Der erneut mit den Unzuständigkeitsanzeigen befasste Leiter der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes führte in einer weiteren Entscheidung vom 2. März 2018 aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Zuweisung der gegenständlichen Rechtssachen an die Leiterin der Gerichtsabteilung L524 irrtümlich erfolgt sei, zumal die vorhergehenden Zuweisungen sowohl an die Gerichtsabteilung L526 als auch an die Gerichtsabteilung L504 schon aus gesetzlichen Gründen (wegen § 20 AsylG 2005 bzw. § 34 Abs. 4 AsylG 2005) nicht hätten erfolgen dürfen und damit jeweils keine gesetzmäßige Zuständigkeit begründet hätten. Diese irrtümlichen Zuweisungen seien daher vom Leiter der Außenstelle korrigiert und die Rechtssachen der Leiterin der Gerichtsabteilung L524 im "Zuweisungsrad" zugewiesen worden. Diese bleibe daher weiterhin zuständig und die zwischenzeitlich durch die Geschäftsstelle erfolgte Neuzuweisung der Rechtssachen an die Gerichtsabteilung L526 sei nicht rechtmäßig. Darüber hinaus verwies der Leiter der Außenstelle darauf, dass seine (im Namen des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts) am 14. Februar 2018 getroffene Entscheidung gemäß § 17 Abs. 5 GO-BVwG endgültig sei.
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht - durch die der Gerichtsabteilung L524 vorstehende Richterin - die Beschwerden der Revisionswerber zur Gänze als unbegründet ab und erklärte die Revision mit der Begründung, es liege eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vor, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
13 Die die Beschwerden abweisende Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, dass den Revisionswerbern bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen würde oder sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten hätten. Die Erlassung von Rückkehrentscheidungen stelle nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG keine Verletzung ihrer nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
14 Zur behaupteten Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes führte die erkennende Richterin im Wesentlichen aus, das Verfahren der Drittrevisionswerberin, die einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 geltend gemacht habe, sei bereits einer weiblichen Richterin, der Leiterin der Gerichtsabteilung L526, zugewiesen gewesen. Dieses Verfahren hätte dieser Richterin trotz bestehender Annexität zu den bei der Gerichtsabteilung L504, welche von einem männlichen Richter geleitet werde, anhängigen Rechtssachen nicht abgenommen werden dürfen. Eine Neuzuteilung auf Basis des § 23 Abs. 7 GV-BVwG wäre nur dann möglich gewesen, wenn sowohl die Gerichtsabteilung L504 als auch die Gerichtsabteilung L526 jeweils von männlichen Richtern geleitet würden. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb § 23 Abs. 7 GV-BVwG nicht zur Anwendung kommen könne. Die bei der Gerichtsabteilung L504 anhängigen Verfahren hätten dieser abgenommen und der Gerichtsabteilung L526 zugewiesen werden müssen.
15 Die Revisionswerber erhoben gegen das nunmehr in Revision gezogene Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2018, E 1717-1722/2018-7, dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 11. Juli 2018, E 1717-1722/2018-9, zur Entscheidung abgetreten wurde.
16 Die dem Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Verfahrens nach § 30a VwGG vorgelegte ordentliche Revision - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erweist sich als nicht zulässig:
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0010).
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ro 2018/20/0003, mwN).
20 Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall im Hinblick auf das Einlangen der Beschwerden der Revisionswerber am 28. Dezember 2017 bzw. 11. Jänner 2018 beim Bundesverwaltungsgericht die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2017 in der Fassung vom 11. Dezember 2017 (GV-BVwG 2017) maßgeblich ist (vgl. dazu - in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden ergangen - VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, Rn. 13).
21 Im angefochtenen Erkenntnis wird die Zulassung der Revision damit begründet und von den Revisionswerbern vollinhaltlich übernommen, dass eine Neuzuteilung auf Basis des § 23 Abs. 7 GV-BVwG 2017 nur dann möglich gewesen wäre, wenn sowohl die Gerichtsabteilung L504 als auch die Gerichtsabteilung L526 jeweils von männlichen Richtern geleitet würden. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb § 23 Abs. 7 GV-BVwG 2017 nicht zur Anwendung kommen könne.
22 Für diese vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Prämisse fehlt jedoch auf dem Boden der GV-BVwG 2017 jegliche nachvollziehbare Begründung und stellt damit lediglich eine Behauptung dar. Mit dem bloßen Hinweis, § 23 Abs. 7 GV-BVwG 2017 sei nicht anzuwenden, weil die davor betrauten Gerichtsabteilungen nicht beide von männlichen Richtern geleitet würden, wird nämlich nicht in ausreichender Weise dargetan, weshalb die Bestimmungen der GV-BVwG 2017 nicht rechtmäßig - und zudem in unvertretbarer Weise - angewendet worden wären. Damit wird letztlich (auch) von den Revisionswerbern, die kein darüber hinaus gehendes Vorbringen erstattet haben, nicht aufgezeigt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre.
23 In der Revision wird zur weiteren Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen und es lägen entscheidungswesentliche Begründungs- und Ermittlungsmängel vor. Zudem wenden sich die Revisionswerber gegen die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK.
24 Soweit die Revision einen Verstoß des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die Verhandlungspflicht anspricht, gelingt es ihr mit den lediglich pauschalen, nicht fallbezogenen Ausführungen nicht dazulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes, warum gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden darf, abgewichen wäre (siehe dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
25 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2019/20/0009; 20.11.2018, Ra 2018/20/0528, mwN).
26 Im vorliegenden Fall wird die Revision diesen Anforderungen nicht gerecht, zumal in der Zulassungsbegründung der Revision die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargelegt wird und vielmehr bloß allgemein die Unterlassung von "fallbezogenen Erhebungen und Ermittlungen" gerügt wird.
27 Soweit die Revision die beweiswürdigenden Überlegungen zur Stichhaltigkeit des Fluchtvorbringens, auch im Zusammenhang mit den Länderberichten, angreift, ist dem zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 6.12.2018, Ra 2017/01/0379). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0160, mwN). Dass dies im vorliegenden Fall gegeben wäre, zeigt die Revision nicht auf.
28 Zu der in der Revision weiters aufgeworfenen Rechtsfrage, in welcher Form das Bundesverwaltungsgericht auf vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel iSd § 20 Abs.1 und 2 BFA-VG einzugehen habe, fehlt überhaupt jegliche fallbezogene Auseinandersetzung. Um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, ist aber auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135 bis 137).
29 Bezüglich der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorgenommenen Interessenabwägung sind die Revisionswerber darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter die Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0037, mwN).
30 Dass die festgestellten Umstände bei der Interessenabwägung in einer den Leitlinien der Rechtsprechung widersprechenden unvertretbaren Weise gewichtet worden wären, zeigt die Revision nicht auf.
31 Weder vom Verwaltungsgericht noch in der Revision werden somit Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
32 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 4. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018140003.J00Im RIS seit
01.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019