Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 176 Abs 2 ForstG ist davon auszugehen, dass der Waldeigentümer, vorbehaltlich des Abs 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, nicht nur von der Pflicht zur Abwehr solcher Schäden abseits von öffentlichen Straßen und Wegen befreit ist, die sich im Wald ereignen, sondern allgemein solcher Schäden, die durch den Zustand des Waldes entstehen könnten. In diesem Ausmaß verdrängt die Sonderregel des § 176 Abs 2 ForstG die allgemeine Deliktshaftung nach den §§ 1295 ff ABGB. Auch § 1319 ABGB als Haftungsgrundlage kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, da im Anwendungsbereich des ForstG die Haftungsbeschränkung nach § 176 der Anwendung des § 1319 ABGB vorgeht und den Halter von Bäumen in einem Wald iSd § 1a ForstG entlastet. Das bloße Bestehenlassen einer Gefahr ist im Hinblick auf § 176 ForstG nur dann haftungsbegründend, wenn die Gefahr nicht zu den natürlichen Gefahren des Waldes zählt. Eine Haftung wurde danach nur bei Schaffung einer Gefahrenquelle, die nicht im Zusammenhang mit dem Wald und seiner Bewirtschaftung steht oder bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart für das dadurch begünstigte Naturwirken bejaht, während der Waldeigentümer vorbehaltlich Abs 4 sonst gerade keine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132478Im RIS seit
01.04.2019Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020