TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/27 95/05/0082

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;
BauV OÖ 1985 §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Liselotte Gruber in Linz, vertreten durch

Dr. Winfried Sattlegger, Rechtsanwalt in Linz, Figulystraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Dezember 1994, Zl. BauR - 011258/2 - 1994 Jo/Vi, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Ortsbildkommission für die Städte Linz, Wels und Steyr traf in ihrem Gutachten vom 20. April 1993 folgende, das Haus der Beschwerdeführerin in Linz, Ederstraße 10, betreffende Feststellungen:

"Das Objekt Ederstraße 10, 1910 errichtet, stellt mit seiner mit Jugendstilornamenten gezierten, historisierten Fassade eines der bemerkenswertesten Häuser des Straßenraumes der Ederstraße dar. Die an der nordseitigen Giebelmauer (Feuermauer) angebrachte, großflächige Werbebemalung beeinträchtigt die architektonische Aussage des Hauses nachhaltig. Sie steht in argem Widerspruch zur gepflegt erhaltenen Jugendstilfassade und dominiert sehr störend mit ihrer Gestaltung den gesamten, vom Schillerplatz einsehbaren Straßenraum der Ederstraße."

Ausgehend von diesem Gutachten erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 2. Dezember 1993 der Beschwerdeführerin den Auftrag, die großflächige Werbebemalung der nordseitigen Giebelmauer (Feuermauer) des gegenständlichen Objektes binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die Werbeanlage beeinträchtige und störe das Ortsbild; die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, wurde nicht eingeräumt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 9. Juni 1994 keine Folge. Die Fassadenbemalung sei von Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild und verändere das äußere Ansehen des Objektes wesentlich, weshalb die Bewilligungspflicht gegeben sei. Durch das Gutachten der Ortsbildkommission sei erwiesen, dass die Werbebemalung ohne gestalterische Rücksichtnahme auf das Ortsbild ausgeführt worden sei, wodurch dieses vehement und augenfällig gestört werde.

Diesen Berufungsbescheid hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 1994 aufgrund einer Vorstellung der Beschwerdeführerin auf. Die Vorstellungsbehörde vermisste Feststellungen über das Aussehen (Farbe und Ausgestaltung) und die Größe der inkriminierten Bemalung. Mangels näherer Beschreibung des Aussehens der Bemalung habe die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens nicht überprüft werden können. Zumindest der durch die Baubehörde erster Instanz erteilte unbedingte Beseitigungsauftrag hätte (noch) nicht erlassen werden dürfen, weil er sich auf ein mangelhaftes Gutachten gestützt habe.

Das im Auftrag der Berufungsbehörde eingeholte Gutachten der Ortsbildkommission für die Städte Linz, Wels und Steyr vom 18. August 1994 lautet, das gegenständliche Haus betreffend, auszugsweise wie folgt:

"Diese Bemalung der sichtbaren ca. 140 m2 großen Feuermauerfläche (ca. 11 x 11 m zuzüglich Giebelfläche ca. 11,0 x 3,0 m hoch) ist im Grundfarbton grellrötlich-beige gehalten. Die werbliche Aussage der Bemalung gliedert sich in eine im Giebelbereich bzw. auf der Höhe des 3. Geschosses dargestellte elliptische Vignettenfläche, ca. 10,0 x 5,0 m groß, fast gänzlich dunkelrotbraun gerandet, weißes elliptisches Schriftfeld mit zweizeiliger, ca. 1,4 m hoher Einzelbuchstabenschrift (Weight Watchers), einem weiteren 3. Schriftblock im unteren Ellipsendrittel (Einzelbuchstaben groß und klein, Druckschrift senkrecht, max. ca. 0,60 m hoch - Text , "Kurszentrale") und einer kreisförmigen Werbelogodarstellung (Durchmesser rund 1,40 m) auf Höhe des obersten Schriftblockes im rechten Ellipsenbereich. Alle Schriftteile und das Logo sind in Farbe dunkelrotbraun gehalten. Die untere Hälfte der Feuermauerbemalung besteht aus 4 Textzeilen, die dem linken Giebelmauerrand zugeordnet sind. Die beiden oberen Textzeilen bestehen aus 4 Worten („Ihr Weg zum/schlank werden"). Hier sind die großen und kleinen Druckbuchstaben, fetter Schrifttyp schräg gestellt) in dunkelrotbraun dargestellt und zwischen rund 60 cm und ca. 90 cm hoch. Die beiden unteren Textzeilen, aus 5 Worten bestehend („Kostenloses Informationsmaterial/hier im Haus"), ebenfalls in dunkelrotbrauner Farbe, sind in schräg gestellten Druckbuchstaben, Höhe max. 60 cm, mittelfetter Schrifttyp, dargestellt. Die dunkelrotbraune Randung der oben beschriebenen großflächigen elliptischen Werbevignette endet schwungvoll, sich nach unten verjüngend, in einer aus 15 unterschiedlich großen Dreiecken bestehenden und zum linken Giebelmauerrand weisenden Pfeilkette. 10 dieser Dreiecke sind dunkelrotbraun, 5 weiß gestaltet.

Die im Straßenraum der Ederstraße wirkende Schauseite des Gegenstandsobjektes ist farblich vornehm zurückhaltend, in sattem dunkelgrün, gefärbelt. Parapetbänder, Fensterfaschen und Fassadenzierelemente sind mit stumpfbeiger Farbe mit leicht grünlichem Ton, abgesetzt.

..

Das Objekt Ederstraße 10, 1910 errichtet, stellt mit seiner mit Jugendstilornamenten gezierten, historisierten Fassade eines der bemerkenswertesten Häuser des Straßenraumes der Ederstraße dar. Die an der nordseitigen Giebelmauer (Feuermauer) angebrachte, großflächige Werbebemalung beeinträchtigt die architektonische Aussage des Hauses nachhaltig. Sie steht in argem Widerspruch zur gepflegt erhaltenen Jugendstilfassade und dominiert sehr störend mit ihrer Gestaltung den gesamten vom Schillerplatz einsehbaren Straßenraum der Ederstraße.

..

Die gegenständliche Werbeanlage bewirkt durch ihre Anbringung an der nördlichen Feuermauer des Hauses Ederstraße 10, im Sinne von § 41 OÖ. BauO. eine bewilligungspflichtige Veränderung. Diese Veränderung des Bauwerkes ist begründet in der Tatsache, dass die grellfarbige Feuermauerbemalung sich in keiner Weise der vornehm zurückhaltenden Schauseitengestaltung unterordnet. Damit wird, der Bautradition widersprechend, die in der Architektur als untergeordnet zu betrachtende Feuermauerfläche - den Sinn umkehrend - gegenüber der Schauseite des Hauses optisch überbetont.

.."

In ihrer Stellungnahme dazu betonte die Beschwerdeführerin, dass das Erscheinungsbild im Zentrumsbereich von Linz vor allem durch eine Vielzahl von Werbungen aller Art gekennzeichnet sei, wobei diese Werbungen auch immer wieder Werbebemalungen von Feuermauern umfassten. Bei einer Vielzahl solcher Werbungen könne nicht mehr vom Vorhandensein einzelner störender Objekte gesprochen werden. Insoferne wurde die Ergänzung des Gutachtens beantragt.

Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Stellungnahme Fotos vor, mit welchen sie dartun wollte, dass die Werbebemalung vom Schillerplatz her nicht sichtbar sei. Schließlich wurde vorgebracht, dass anlässlich der Anbringung der Bemalung im Jahr 1982 noch keine Bewilligungspflicht bestanden habe.

Der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt gab mit Bescheid vom 17. November 1994 der Berufung neuerlich keine Folge. Durch das ergänzende Ortsbildgutachten vom 18. August 1994 sei dem im Vorstellungsbescheid zum Ausdruck gebrachten aufsichtsbehördlichen Auftrag entsprochen worden, weil nunmehr eine ausführliche und detaillierte Beschreibung über Farbe und Ausgestaltung sowie die Größe der inkriminierten Bemalung vorliege. Nicht der gesamte Zentrumsbereich von Linz, wie dies die Beschwerdeführerin meine, sondern nur jenes Ortsbild sei zu berücksichtigen, welches vom Standort der inkriminierten baulichen Anlagen überhaupt sichtbar sei, weshalb die Ortsbildkommission zu Recht nur von dem in der Ederstraße gegebenen Ortsbild ausgegangen sei. Einzelne andere störende Objekte könnten nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden könne. Auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos ergebe sich, dass von einem Standpunkt schräg gegenüber dem Objekt sowohl die Jugendstilfassade als auch die Feuermauerbemalung sichtbar sei. Die Bewilligungspflicht habe gemäß § 41 Abs. 1 lit. d O.ö. Bauordnung 1976 auch im Jahre 1982 bestanden. Die Bemalung stehe in Widerspruch zu § 2 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 O.ö. Bauverordnung, weshalb der unbedingte baupolizeiliche Beseitigungsauftrag im Sinne des § 61 Abs. 1 O.ö. BauO zu Recht ergangen sei.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass das Ortsbild nicht nur anhand von ein paar Häusern der Ederstraße und der Studienbibliothek (Schillerplatz) betrachtet werden dürfe. Neuerlich wurde auf eine Vielzahl von Werbungen aller Art, auch Bemalungen von Feuermauern, verwiesen. Die Jugendstilfassade des gegenständlichen Hauses könne erst dann betrachtet werden, wenn man sich dem Haus unmittelbar gegenüber befinde; von diesem Standpunkt aus sehe man die Werbebemalung auf der Feuermauer aber nicht mehr. Daher werde die architektonische Aussage des Objektes nicht durch die gegenständliche Bemalung verfremdet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge. Bewilligungspflichtig seien gemäß § 41 Abs. 1 lit. b O.ö. BauO Änderungen von Gebäuden, durch die deren äußeres Aussehen wesentlich verändert werden könne bzw. die von Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild sein könnten. Das nunmehr neu erstellte Gutachten der Ortsbildkommission lasse die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes erkennen. Das Gutachten habe sich auch mit der Umgebung des Objektes auseinander gesetzt und weise eine detaillierte befundmäßige Beschreibung der jeweiligen Umgebungssituation auf. Weiter entfernt befindliche ähnliche Anbringungen dürften bei Beurteilung des Ortsbildes unberücksichtigt bleiben. Das Vorhandensein ortsbildstörender Bemalungen oder Plakatwände dürfe nicht dazu führen, dass die Baubehörde ihrer Verpflichtung, das Ortsbild störende Anbringungen zu beseitigen, nicht nachkommen dürfe, soweit noch ein schützenswertes Ortsbild gegeben sei. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Ortsbildkommission nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; das angekündigte Gutachten zur Widerlegung des Gutachtens der Ortsbildkommission sei nie vorgelegt worden.

Ein Alternativauftrag, um Baubewilligung anzusuchen, sei zu Recht nicht erteilt worden, weil im Hinblick auf § 23 Abs. 1 O.ö. BauO die Bewilligungsfähigkeit ausgeschlossen sei. Es könne aber um Baubewilligung für eine andere (farbliche) Ausgestaltung der Feuermauer angesucht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. März 1995, B 381/95-3, nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Belassung der Bemalung der nordseitigen Wand des gegenständlichen Hauses verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin meint zunächst, die Vorstellungsbehörde hätte die am 1. Jänner 1995 in Kraft getretene O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, anwenden müssen, weil der angefochtene Bescheid am 3. Jänner 1995 zugestellt wurde. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass die Vorstellungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorganes an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung messen muss (Berchtold in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Gemeindeaufsicht, 44). Anlässlich der Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde im zweiten Rechtsgang, der der Beschwerdeführerin am 22. November 1994 zugestellt wurde, galt die O.ö. BauO, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1993 und die Kundmachung

LGBl. Nr. 32/1994 (im Folgenden: BO); die BauO 1994 war somit von der Vorstellungsbehörde noch nicht anzuwenden.

Die Baubehörden gründen den vorliegenden Beseitigungsauftrag auf § 61 Abs. 1 BO. Danach hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine baubewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Voraussetzung für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist, dass die bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte und bedarf (siehe die Nachweise bei Neuhofer, Oö Baurecht4, 214). Sowohl im Zeitpunkt der Herstellung der gegenständlichen Feuermauerbemalung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides richtete sich die Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 lit. d BO. Danach war eine Bewilligung für Änderungen oder Instandsetzungen von Gebäuden und bestimmten Bauten erforderlich, wenn die Änderung oder die Instandsetzung unter anderem von Einfluss auf das Orts- und Landschaftsbild war oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert wurde.

Die belangte Behörde berief sich auf die von ihr wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Färbelung einer Fassade mit grellen Farben die Bewilligungspflicht bewirke (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 89/06/0143).

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Bemalung mit "grellen" Farben vorliege; sie beantragte im Verwaltungsverfahren einen Lokalaugenschein und legte drei Lichtbilder vor. Entscheidend ist hier aber nicht die Intensität der Grellheit, sondern allein, ob ein Einfluss auf das Ortsbild gegeben ist oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändert wurde. Eine grelle Bemalung ist wohl nicht das einzige Kriterium einer wesentlichen Veränderung des äußeren Aussehens eines Baues. Vielmehr ist eine großflächige Färbelung, die eine Werbebotschaft vermitteln soll, grundsätzlich geeignet, das äußere Aussehen eines Baues wesentlich zu verändern. An der Bewilligungspflicht aufgrund des letzten Halbsatzes des § 41 Abs. 1 lit. d BO besteht daher kein Zweifel.

Ob die Baubehörde anstelle eines Beseitigungsauftrages die Möglichkeit hätte einräumen müssen, um Baubewilligung anzusuchen, hängt davon ab, ob die bewilligungspflichtige Änderung bewilligungsfähig ist oder nicht. Gemäß § 23 Abs. 1 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, dass (unter anderem) das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Gemäß § 2 Abs. 1 O.ö. Bauverordnung 1985 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1989 (BauV) müssen bauliche Anlagen so gestaltet werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Sie müssen sich in die Umgebung einwandfrei einfügen. Fassaden und Dachformen, Baustoffe, Bauteile und Bauarten, Verputz und Farbgebung dürfen nicht verunstaltend wirken. Für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art sieht § 45 Abs. 1 BauV weiters vor, dass Werbeeinrichtungen in ihrer Form, in ihrer Farbe sowie in ihrem Werkstoff sowie in der Art ihrer Anbringung der Umgebung angepasst werden und auch sonst den allgemeinen Erfordernissen des § 23 BauO entsprechen müssen. Dies gilt insbesondere auch für die Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen an Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen.

In Anwendung des § 23 Abs. 1 BO im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 BauV hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis, dass bauliche Anlagen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören dürfen, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Frage der Störung des Ortsund/oder Landschaftsbildes jedenfalls nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden kann. Der Befund dieses Gutachtens muss eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Es müssen die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Orts- und Landschaftsbildes durch das Gutachten erkennbar sein. Nur ein konkret unter architektonischen Gesichtspunkten und Fakten näher begründetes Gutachten ist geeignet darzutun, dass und warum das Bauvorhaben dem Ortsbild widerspricht (hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde darin bei, dass das im zweiten Rechtsgang eingeholte Gutachten der Ortsbildkommission diesen Anforderungen entspricht. Der Befund enthält eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation wie auch der als störend empfundenden Feuermauerbemalung. Insbesondere wurde die Widersprüchlichkeit zwischen der kunsthistorisch bedeutsamen Straßenfassade und der Feuermauerbemalung überzeugend herausgearbeitet. Aufgrund der Darlegungen im Befund im Zusammenhang mit den im Akt befindlichen Fotos ist auch die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass durch die Feuermauerbemalung der gesamte vom Schillerplatz einsehbare Straßenraum der Ederstraße störend dominiert wird.

Zu den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgelegten Fotos ist zu bemerken, dass der aktuelle Laubbestand eines Baumes, der die Sicht auf die Feuermauer aus gewissen Positionen einschränkt, für die Beurteilung der Störung des Ortsbildes keine Rolle spielen kann; auf den übrigen im Akt befindlichen Fotos ist der Baum unbelaubt und daher die Sicht uneinschränkt möglich.

Zu der auch von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Größe des Beurteilungsgebietes hat der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt genannten Erkenntnis ausgeführt, dass auch ein Teil eines Straßenzuges Beurteilungsgebiet sein kann, wenn ein charakteristisches Erscheinungsbild in Bezug auf die im § 2 Abs. 1 BauV näher beschriebenen Merkmale vorliegt. Im Gutachten der Ortsbildkommission wurde der gesamte Straßenzug der Ederstraße (ein kurzer Straßenzug zwischen Stelzhamerstraße und Schillerplatz) der Beurteilung als ortsbildrelevant zugrundegelegt. Dem hält die Beschwerdeführerin die Vielzahl von Werbungen aller Art im Zentrumsbereich von Linz, insbesondere in der parallel verlaufenden, von der Ederstraße nur ein bis zwei Gehminuten entfernten Landstraße, entgegen. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift darauf, dass die Landstraße als (führende Linzer) Geschäftsstraße ein völlig anderes Erscheinungsbild darstelle als die Ederstraße. Inwieweit sonst das Beurteilungsgebiet hätte erweitert werden sollen, legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar.

Abgesehen davon, dass die Baubehörden auch hinsichtlich anderer Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in der Ederstraße mit Aufträgen vorgegangen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass das Vorhandensein anderer störender Werbeeinrichtungen nicht die Annahme rechtfertigt, dass ein erhaltenswertes Orts- und Landschaftsbild nicht mehr gegeben sei; vielmehr ist das Ortsbild anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik, wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit, eigen ist (hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0318, m. w.N.).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aufgrund des von der Berufungsbehörde eingeholten Sachverständigengutachtens, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, auch die belangte Behörde von einer Störung des Ortsbildes im Sinne des § 23 Abs. 1 BO ausgehen durfte, sodass die Bewilligungsfähigkeit zu Recht verneint wurde. Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 1999

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050082.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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