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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Alois Dullinger in Vichtenstein, vertreten durch Dr. Benno Wageneder und Dr. Claudia Schoßleitner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Jänner 1999, Zl. BauR-012 300/1-1999/UM/Lg, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Roswitha und Herold Jany in Passau, Kirchenplatz 4, 2. Gemeinde Vichtenstein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer legt zunächst seine persönlichen Verhältnisse zu den Erstmitbeteiligten bzw. ihren Rechtsvorgängern dar und führt aus, dass beim Bezirksgericht Engelhartszell ein Grenzfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, in dessen Verlauf es zu einem nunmehr vor Gericht bekämpften Vergleich kam. In diesem bekämpften Vergleich wurde die vom Sachverständigen zwischen den Parzellen Nr. 403 (des Beschwerdeführers) und Nr. 1542/1 (Weg) gekennzeichnete Grenze anerkannt. Auch andere Grundeigentümer hatten die vom Sachverständigen gekennzeichnete Grenze zwischen ihrer Parzelle Nr. 405/1 und dem öffentlichen Weg Nr. 1542/1 anerkannt.
Mit Ansuchen vom 26. Februar 1998 suchten die Erstmitbeteiligten um Erteilung der Baubewilligung an. Mit Eingabe vom selben Tag wurde um die Bauplatzbewilligung angesucht. Über das Baugesuch fand am 18. März 1998 eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer als Anrainer geladen war. Dieser erhob gegen das Bauvorhaben "Einspruch", weil keine geeignete Erschließung für die beantragten Bauplätze gegeben sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Mai 1998 wurde den Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. November 1998 als unbegründet abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1999 mit der Feststellung keine Folge, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützten, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Wenn auch die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn in § 31 Abs. 4 Oö. BauO nicht taxativ aufgezählt sind, was sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt, kann doch der beispielsweisen Aufzählung dieser Rechte entnommen werden, zu welchem Themenkreis der Nachbar mitzusprechen berechtigt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Vorschriften über die erforderliche Eignung des Bauplatzes, insbesondere über das Erfordernis der Sicherstellung des Anschlusses des Bauplatzes an das öffentliche Wegenetz, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1972, Zl. 1687/72, vom 24. Jänner 1978, Zl. 1863/77, u.v.a.). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, im vorliegenden Fall sei die Situation anders zu beurteilen, weil der Vergleich, der vor dem Bezirksgericht Engelhartszell abgeschlossen wurde, vom Beschwerdeführer angefochten worden sei, und die Verbindung zum öffentlichen Straßennetz wegfalle, wenn der bekämpfte Vergleich hinsichtlich der Grenzfeststellung aufgehoben werde, ist ihm zu entgegnen, dass damit kein Argument dargetan wird, aus welchem sich ein Mitspracherecht des Nachbarn in der Frage der Zufahrt ableiten ließe. Die Baubewilligung ist eine Polizeierlaubnis, die aus öffentlich-rechtlicher Hinsicht dazu berechtigt, von einem bestimmten Recht Gebrauch zu machen. Wenn der Verwirklichung eines Bauprojektes Privatrechte entgegenstehen, kann der Bauwerber eben von der ihm erteilten Befugnis keinen Gebrauch machen. Im Übrigen geht auch aus der Beschwerde hervor, dass der Vergleich, der vor dem Bezirksgericht Engelhartszell geschlossen wurde, bisher nicht aufgehoben wurde.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Wien, am 27. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050061.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012