TE OGH 2019/3/13 13Os17/19b

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Florian E***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 Hv 59/17z des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Rebecca S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Florian E***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. November 2018, GZ 40 Hv 59/17z-75, unter anderem des zum Nachteil von Rebecca S***** begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Die Privatbeteiligte Rebecca S***** kritisiert mit selbst handschriftlich verfasster, auch „als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens“ bezeichneter, Eingabe vom 23. Jänner 2019 im Wesentlichen, sie sei an der Wahrnehmung ihrer Opferrechte im Verfahren gehindert worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war schon mangels Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8]). Zudem ist die Privatbeteiligte zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0126446, RS0126176).

Textnummer

E124427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00017.19B.0313.000

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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