TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/27 99/05/0062

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Index

L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
WohnbeihilfenV NÖ 1990 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Mag. Johann Glaßner und der Christine Glaßner in Kottes, vertreten durch Dr. Klaus P. Hofmann und Dr. Ulrike Koller, Rechtsanwälte in Melk, Abt Karl-Straße 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Oktober 1998, Zl. F2-A-WB-21/219.544/00 01, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer haben am 31. Oktober 1997 einen Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe zur Minderung des Aufwandes zum Wohnen für den mit Zusicherung vom 13. Juni 1969 gemäß den damals geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der NÖ Wohnungsförderungsverordnung geförderten Eigenheimneubau (2 Wohneinheiten) eingebracht.

Nachdem die Beschwerdeführer alle erforderlichen Unterlagen nachgereicht hatten, erhielten sie mit Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Dezember 1997 die Nachricht, dass "sich aus den dem Antrag vom 31. Oktober 1997 angeschlossenen Unterlagen erkennen ließe, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wohnbeihilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben sind" und "auf Grund des anrechenbaren Haushaltseinkommens (mtl. S 35.319,--) im Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße der gesamte Aufwand zum Wohnen zumutbar ist".

Es wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit geboten, bis zum 30. Jänner 1998 dazu Stellung zu nehmen.

Daraufhin haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Jänner 1998 unter Hinweis auf eine Eingabe vom gleichen Tag an den damals für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Landesrat Mag. E.F. und an die für Familienpolitik zuständige Frau Landeshauptmann-Stellvertreter L.P. die Aussetzung des Verfahrens beantragt, um eine allfällige rückwirkende Änderung der NÖ Wohnbeihilfenverordnung zu erreichen. Dies wurde von den Beschwerdeführern damals bereits dahingehend begründet, dass sie die genannte NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990 für gleichheitswidrig hielten, da die Einkommensgrenzen für die Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes seit deren Erlassung (Jahresmitte 1989) nicht mehr angepasst worden seien.

Sodann sei ohne weitere Verständigung durch die Behörde der angefochtene Bescheid vom 13. Oktober 1998 ergangen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 1999, B 2212/98-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf vollständige Sachverhaltsfeststellung und richtige Gesetzesanwendung verletzt.

Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid von einem Familieneinkommen von 35.319,-- S monatlich aus, ohne dass sich in der Begründung eine Anhaltspunkt dafür finde, aus welchen Überlegungen die Behörde zu der Annahme eines solchen Familieneinkommens komme. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Erkenntnissen vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0124, und vom 4. April 1991, Zl. 86/05/0099, ausgesprochen habe, seien Bescheide, denen auch in der Begründung nicht entnommen werden könne, auf welche Art und Weise die belangte Behörde ein monatliches Familieneinkommen ermittelt habe, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie in der Beschwerde selbst ausgeführt wird, haben die Beschwerdeführer alle erforderlichen Unterlagen nachgereicht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Dezember 1997 wurden sie benachrichtigt, dass sich aus den dem Antrag vom 31. Oktober 1997 angeschlossenen Unterlagen erkennen ließe, dass auf Grund des anrechenbaren Haushaltseinkommens (mtl. S 35.319,--) im Zusammenhalt mit der Haushaltsgröße der gesamte Aufwand zum Wohnen zumutbar sei.

Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.

Nun wurde nach dem Beschwerdevorbringen weder im Rahmen des Parteiengehörs darauf hingewiesen, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen unrichtig ermittelt worden sei, noch wird in der Beschwerde behauptet, dass dies der Fall sei. Im Rahmen des Parteiengehörs haben die Beschwerdeführer lediglich beantragt, das Verfahren auszusetzen, um eine allfällige rückwirkende Änderung der Niederösterreichischen Wohnbeihilfenverordnung zu erreichen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ihrem Antrag Unterlagen beigelegt hätten, aus denen ein anrechenbares Haushaltseinkommen von monatlich S 35.319,-- ermittelt worden sei.

Da den Beschwerdeführern während des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem von der Behörde ermittelten Haushaltseinkommen eingeräumt wurde und sie die Richtigkeit dieses Ermittlungsergebnisses nicht bestritten haben (und dies nicht einmal in der Beschwerde tun), ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die belangte Behörde das anrechenbare Haushaltseinkommen im Beschwerdefall unrichtig ermittelt hätte.

Dem hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1991, Zl. 90/05/0124, lag kein dem Beschwerdefall vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, weil einerseits den damaligen Beschwerdeführern während des Verfahrens kein Parteiengehör eingeräumt worden war und andererseits die damaligen Beschwerdeführer die behauptete Unrichtigkeit der Berechnung der belangten Behörde in der Beschwerde dargetan haben. Nach dem Erkenntnis vom 4. April 1991, Zl. 86/05/0099, hat die belangte Behörde während des Verwaltungsverfahrens den damaligen Beschwerdeführern zwar Parteiengehör zu einem bestimmten von der Behörde ermittelten Betrag (betreffend eine Rückforderung) eingeräumt, sie ist jedoch im angefochtenen Bescheid von einem anderen Betrag ausgegangen, ohne dass der Begründung entnommen werden konnte, weshalb dieser Betrag von dem ursprünglich in Aussicht gestellten abgewichen sei. Auch in diesem Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die Ermittlung des Betrages bestritten und eingehend dargelegt, worin die Unrichtigkeit der Ermittlung bestand.

Anders als in den von den Beschwerdeführern genannten Beschwerdefällen war aber im vorliegenden Beschwerdefall die Höhe des von der belangten Behörde ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens nicht strittig, sodass auf Grund des eingeräumten Parteiengehörs und der unbestritten gebliebenen Höhe des Haushaltseinkommens der Hinweis in der Begründung, dass das Haushaltseinkommen auf Grund der vorgelegten Unterlagen ermittelt wurde, als ausreichend angesehen werden kann.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050062.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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