Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
BDG 1979 §38Spruch
W122 2210161-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2019 mündlich verkündetes Erkenntnis
ERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. iur. Friedrich PAUL und den fachkundigen Laienrichter Robert WURM als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vertreten durch: CMS Reich-Rohrwig Rechtsanwälte GmbH 1010 Wien, vom 26.07.2018, Zl. 0060-900052-2018, betreffend Versetzung nach öffentlicher Verhandlung und nichtöffentlicher Sitzung am 16.01.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung
mit § 38 BDG 1979 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und die belangte Behörde am 16.01.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
ersatzlose Behebung, gekürzte Ausfertigung, Österreichische Post AG,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2210161.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019