Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 213 2199865-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 08.05.2018, GZ. P1313251/5-HPA/2018, betreffend Wohnkostenbeihilfe, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 26 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2 sowie 32 Abs. 3 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer für die Wohnung in XXXX , eine Wohnkostenbeihilfe i. H.v. € 417,33 zuerkannt, die von der belangten Behörde binnen vier Wochen an den Beschwerdeführer auszuzahlen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von 03.04.2018 bis 04.10.2018 seinen Grundwehrdienst, wobei der Einberufungsbefehl am 04.10.2017 zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 12.03.2018 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit Juli 2015 Untermieter der Wohnung XXXX . Vermieter sei XXXX . An Wohnkosten € 480,-- an, die mit Dauerauftrag bzw. in bar an den Vermieter unterrichtet würden. In dieser Wohnung würden außer dem Beschwerdeführer noch XXXX und XXXX wohnen.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 12.03.2018) für die Wohnung in XXXX , wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 34 ZivildienstG 1986 (ZDG), BGBl. 679/1956 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass Eigentümer der in Rede stehenden Wohnung XXXX sei, der in dieser seit 05.12.2008 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der Beschwerdeführer und XXXX seien seit 21.09.2015 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.
Angesichts des Umstandes, dass der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung ebenfalls in dieser wohne, ging die Behörde davon aus, dass keine eigene Wohnung des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegeben sei und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass XXXX Eigentümer dieser Wohnung sei und er Untermieter. XXXX habe zwar seinen Hauptwohnsitz in dieser Wohnung, sei dort aber tatsächlich nicht wohnhaft. Die Wohnung werde lediglich durch XXXX und ihn bewohnt, wobei er alleiniger Zahler der Miete sei. Der Mietvertrag auf seinen Namen. XXXX besitze einen Nebenwohnsitz in XXXX , an welchem er auch wohnhaft sei.
Am 16.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von 03.04.2018 bis 04.10.2018 seinen Grundwehrdienst, wobei der Einberufungsbefehl am 04.10.2017 zugestellt wurde.
Seit 21.09.2015 bewohnte er mit seiner damaligen XXXX die Wohnung XXXX . Der von ihm im Juli 2015 mit XXXX abgeschlossene Mietvertrag wurde auch von XXXX unterschrieben. Diese gab dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ihren Anteil an der Miete, die vom Beschwerdeführer an XXXX bezahlt wurde. Ihr Anteil betrug € 140,--, wobei während des Wehrdienstes des Beschwerdeführers von ihr €
240,-- bezahlt wurde. Laut Melderegister hat XXXX seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung XXXX , wohnte dort aber tatsächlich nicht.
Die Bruttobezüge des Beschwerdeführers in den drei Monaten vor Zustellung des Einberufungsbefehles betragen € 5285,85, das sind netto € 4173,26. Daraus ergibt sich gemäß § 26 HGG eine Bemessungsgrundlage von € 1391,09.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie der Ergebnisse der Verhandlung vom 16.01.2019 getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Vermieter XXXX glaubhaft versichert hat, in der Wohnung keine Unterkunft genommen zu haben. Ebenso ist es aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen von XXXX und XXXX erwiesen, dass diese den zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX abgeschlossenen Mietvertrag unterschrieben und einen Teil der Wohnkosten getragen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. ...
3. ...
4. ...
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die von ihm gemietete Wohnung gemeinsam mit seiner "Freundin" - also offenbar in einer Lebensgemeinschaft - bewohnt, nicht zum Ausschluss der Möglichkeit, Wohnkostenbeihilfe zuzuerkennen führt. Dass der Beschwerdeführer mit einer Person, mit der zusammen er lebt, einen gemeinsamen Haushalt führt, schließt das Vorliegen einer eigenen selbständigen Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes nicht aus. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angesprochene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zielt nicht auf Lebensgemeinschaften, sondern auf Wohngemeinschaften im Wohnungsverband im Sinne des zweiten Satzes des § 33 Abs. 2 HGG 1992, bei denen auf Grund jeweils gesondert abgeschlossener Mietverträge unter gemeinsamer Benützung bestimmter Einrichtungen der Wohnung (wie Küche, Bad und WC) im übrigen von einander unabhängige Wohn- bzw. Schlafräume benützt werden (vgl. VwGH, 21.02.2002, GZ. 99/11/0068 mwN oder). Wenn auch diese Entscheidung zu § 33 Abs. 2 HGG 1992 ergangen ist, sind diese Erwägungen auch für die gleichlautende in Geltung stehende Bestimmung des §§ 31 Abs. 2 HGG 2001 maßgeblich.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers sehr wohl um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt, da sie vom Beschwerdeführer mit seiner Freundin XXXX in einer Lebensgemeinschaft bewohnt wurden. Der Beschwerdeführer hat daher für die Zeit seines Wehrdienstes Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG.
Gemäß § 32 Abs. 3 HGG gebührt dem Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Das entspricht einem Betrag von € 417,33. Die belangte Behörde wird diesen Betrag dem Beschwerdeführer anzuweisen haben.
Der Beschwerde war daher gemäß §§ 26 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 3 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
Schlagworte
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, gemeinsamer Haushalt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2199865.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019