Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2205242-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von 1) Dr. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes ST. PÖLTEN vom 25.04.2018, Zl XXXX sowie den Vorlageantrag des 2) Land XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas RESCH, 3100 ST. PÖLTEN, Schießstadtring 6 (mitbeteiligte Parteien, der Revisor des Landesgerichtes ST.PÖLTEN sowie XXXX , letzterer vertreten durch MMag. XXXX , Gewerkschaft öffentlicher Dienst) betreffend die darauf bezogene Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2018, Jv 2158/18p-33 wegen Zeugengebühren beschlossen:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung
des Vorlageantrages eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF 1) wurde in der vom Landesgericht ST.PÖLTEN (im Folgenden: LG) ursprünglich für 17.04.2018 und sodann auf den 24.04.2018 verlegten zur Zl. XXXX durchgeführten Verhandlung in einer Arbeitsrechtssache von 10:00 Uhr bis 10:20 Uhr als Zeuge vernommen. Die Ladung dafür erhielt er am 03.04.2018.
2. Für seine Teilnahme als Zeuge machte der BF 1 Reisekosten von €
45,00 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienst-/Einkommensentgang) basierend auf der Empfehlung der Ärztekammer für ein Mindesthonorar für Arbeitsmediziner von 171,93 pro Stunde geltend.
3. Mit im Spruch angeführten Bescheid der Kostenbeamtin für den Präsidenten des LG vom 25.04.2018 (zugestellt am 27.04.2018), wurden die Gebühren des BF 1 wie folgt festgelegt:
Reisekosten (§ 6-12 GebAG) N XXXX - ST. PÖLTEN - N XXXX € 45,00
Das Mehrbegehren bezüglich des Verdienstentganges wurde als zu wenig konkretisiert abgewiesen und wurde auch ausgeführt, dass der BF 1 nicht angeführt habe, ob der versäumte Verdienst nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt hätte werden können.
4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF 1 vom 27.04.2018 (die ursprünglich ohne unterschrieben zu sein falsch direkt an das BVwG gerichtet und an das LG weitergeleitet wurde, wo sie am 07.05.2018 einlangte) wurde näher begründet ausgeführt, dass ein Nachholen des Termins nicht möglich gewesen und ein Vermögensnachteil für 4 Stunden iHv insgesamt €
687,72, (Verlassen der Ordination um 07:58 Uhr und Wiedereintreffen um 12:02 Uhr) entstanden sei.
Die Beschwerde wurde in der Folge vom LG nocheinmal an den BF 1 zur Verbesserung zurückgestellt, um die Originalunterschrift nachzuholen. Diesem Auftrag kam der BF 1 fristgerecht nach.
5. Nach einem Ermittlungsverfahren entschied der Präsident des LG mit Beschwerdevorentscheidung (in der Folge: BVE) am 19.07.2018 zu Gunsten des BF 1 und sprach ihm zusätzlich zu den Reisekosten von €
45,00 den begehrten Verdienstentgang für 4 Stunden iHv insgesamt €
687,72 zu (insgesamt daher € 732,72). In der Rechtsmittelbelehrung wurde offenbar irrtümlich eine Beschwerdefrist von 4 Wochen angeführt, obwohl § 15 VwGVG im Falle einer Beschwerdevorentscheidung, die Möglichkeit eines Vorlageantrages binnen 2 Wochen anordnet.
Die BVE wurde allen Parteien des Grundverfahrens am 23.07.2018 zugestellt.
6. Das Land Niederösterreich (vertreten durch einen Rechtsanwalt) als Partei des Grundverfahrens (im Folgenden: BF 2) brachte gegen die ihr am 23.07.2018 zugestellte BVE - offenbar aufgrund der irreführenden Rechtsmittelbelehrung - nicht wie in § 15 VwGVG vorgesehen binnen 2 Wochen ab Zustellung einen Vorlageantrag beim BVwG ein, sondern erst am 20.08.2018.
Im Vorlageantrag wurde auf die irreführende Rechtsmittelbelehrung (einerseits falsche Bezeichnung als Beschwerde, statt als Vorlageantrag und andererseits falsche Frist) hingewiesen. Inhaltlich wurde unter Zitierung von Judikatur moniert, dass der Verdienstentgang nur aufgrund von Behauptungen zugesprochen worden wäre und ein konkreter Verdienstentgang nicht bescheinigt worden sei.
7. Mit Schreiben vom 30.08.2018 wurden die Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG zur Bearbeitung vorgelegt.
8. Das BVwG verständigte am 20.09.2018 den Revisor, den BF 1 und die weitere Partei des Grundverfahrens Robert BERGER ([B.], vertreten durch die GÖD) vom oa. Vorlageantrag, räumte eine Stellungnahmemöglichkeit binnen drei Wochen ein und trug dem BF 1 auf ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen.
9. Mit Schriftsatz vom 03.10.2018 legte der BF 1 seinen Terminkalender April/Mai 2018, eine Bestätigung der selbstständigen Sicherheitsfachkraft Ing. Werner KÖGL (K.) mit welchem der Termin am 24.04.2018 geplant gewesen sei und sein ÖAK-Diplom als Arbeitsmediziner vor.
Weiters führte er erläuternd auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er Mo, Mi, Do, Fr Ordination habe, die zeitliche Inanspruchnahme oft weit über die angeführten Ordinationszeiten hinausginge und er außerhalb der Ordinationszeiten Hausbesuche mache und als Notarzt arbeite. Er habe einen sehr gedrängten Zeitplan welcher einen hohen Planungs- und Optimierungsaufwand erfordere, sodass eine Verlegung von Terminen nur sehr schwer möglich sei. Seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit betrage 80 Stunden. Im konkreten Fall sei eine Verschiebung des ganztägigen Termins am 24.04.2018 durch das Abstimmungserfordernis mit anderen Personen (ua. mit Ing. K.) nicht möglich gewesen.
Ing. K. bestätigte in einer schriftlichen Eingabe, dass der Termin aufgrund der Gerichtsverhandlung habe abgesagt werden müssen und ergänzte auf telefonische Nachfrage des erkennenden Richters am 16.10.2018, ob der Termin nachgeholt habe werden können, dass dies nicht der Fall gewesen sei, weil es eine Jahresplanung gegeben habe.
10. Mit Schreiben vom 16.10.2018 verständigte das BVwG die Parteien von den neu vorgelegten Beweismitteln und räumte eine dreiwöchige Stellungnahmefrist ein.
Der Revisor nahm das Beweisergebnis zur Kenntnis und verzichtete auf eine Verhandlung.
Das Land NÖ zog seinen Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 27.04.2018 zurück und gab an nunmehr zur Kostenentscheidung keine Einwände mehr zu erheben.
Die weitere Verfahrenspartei im Grundverfahren B., gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.
Dem BF 1 wurde durch die BVE entsprechend seinem Antrag die von ihm geltend gemachten Gebühren zuerkannt.
Die rechtsfreundlich vertretene BF 2 erklärte mit Schriftsatz vom 16.11.2018 die Zurückziehung des Vorlageantrages.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, sind unstrittig und allen Verfahrensparteien bekannt.
Die Willenserklärung der BF 2 ist eindeutig und ausdrücklich.
Da die BF 2 rechtlich vertreten ist, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr die Rechtswirkungen der Zurückziehung des Vorlageantrages nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Stellung des Vorlageantrages außerhalb der in § 15 Abs 1 VwGVG festgelegten Frist von 2 Wochen keinen Rechtsnachteil für den BF 2 mit sich bringt, weil die belangte Behörde eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Sie hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung (BVE) irrtümlich angeführt, dass eine "Beschwerde" binnen 4 Wochen eingebracht werden könne. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 61 Abs 3 AVG gilt die von der Behörde angeführte längere Frist und war der Vorlageantrag daher rechtzeitig.
3.2. § 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführenden Parteien ist in jeder Lage des Verfahrens, ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Gleiches muss für den Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG bei einer BVE gem. § 14 VwGVG gelten.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, die rechtsfreundlich vertretene BF 2 hat den Vorlageantrag gegen die den BF 1 begünstigende BVE mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 16.11.2018 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig.
Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung des Vorlageantrages ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen, weil die BVE, mit der der Beschwerde des BF 1 vollinhaltlich stattgegeben wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. Die Einstellung hat gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.
3.3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die angeführte VwGH-Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Gegenstandslosigkeit, Rechtskraft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2205242.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019