Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AVG §38Spruch
W213 2114680-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, GZ. 0060-105492-2016, zu Recht erkannt im:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 26.08.2013 dahingehend, dass die Feststellung begehrt werde,
A) dass ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit
gemäß § 48b BDG 1979 anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr - sohin über 136 Tage Dienstleistungen verrichtet habe, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG 1979 gehandelt habe und ihm diese sowie auch zukünftig gemäß § 49 Abs. 4 BDG abzugelten seien,
in eventu,
B) dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Stunden verrichtet habe und die Zeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr (8,5 Stunden) im Ausmaß von täglich 30 Minuten seit 01.01.2013 über 136 Tage Mehrdienstleistungen gewesen seien und diese auch gemäß § 49 Abs. 4 BDG sowie zukünftig abzugelten wären,
in eventu,
C) die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis 26. Juli 2013 im Ausmaß von bisher 68 Stunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien, sohin gesamt [Betrag fehlt] und bei Weigerung darüber einen Bescheid zu erlassen.
Mit Schreiben vom 19.12.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Ermittlungsverfahren noch andauere und gegebenenfalls seine Einvernahme erfordern werde.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 30.04.2015, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte, diesen Antrag ab:
1. "Auf Ihren Antrag vom 10. Jänner 2013, präzisiert mit Schreiben vom 28. August 2013, wird festgestellt, dass Ihre Dienstzeit seit 01. Jänner 2013 bis 31. Jänner 2014 montags bis freitags um 06:10 Uhr begann und um 14:40 Uhr endete sowie ab 01. Februar 2014 montags bis freitags um 06:25 Uhr beginnt und um 14:55 Uhr endet und die Ihnen gemäß § 48b BDG zu gewährenden Ruhepausen nicht auf Ihre Dienstzeit anzurechnen sind.
2. Ihr Begehren auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01. Jänner 2013 resultierend aus den gemäß § 48b BDG gewährten Ruhepausen, wird daher ebenso wie Ihre sonstigen Eventualbegehren abgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass § 48b BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2015 zugestellt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Dienstzeit der der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten ausschließlich durch das BDG geregelt werde. Im Gegensatz zur - für die Privatwirtschaft geltenden - Bestimmung des § 11 Abs. 1 AZG sehe § 48b BDG ausdrücklich vor, dass den öffentlich Bediensteten bei einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten einzuräumen sei. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser Bestimmungen sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Ruhepause nicht außerhalb der Dienstzeit anordne, sondern diese innerhalb der Dienstzeit einzuräumen sei. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zähle daher die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit und dies sowohl im Bereich der Österreichischen Post AG als auch im übrigen öffentlichen Dienst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit hg. Beschluss vom 05.10.2015, GZ. W213 214680-1/2E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Eine erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0066, zurückgewiesen.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018, wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Österreichische Post AG in gleich gelagerten Fällen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichthof mit der Begründung eingebracht habe, das Bundesverwaltungsgericht unterstelle dem § 48b BDG 1979 einen verfassungswidrigen Inhalt oder § 48b BDG 1979 sei verfassungswidrig bzw. dass dem Unternehmer Österreichische Post AG bei verfassungskonformer Interpretation des § 3 DVG eine Parteistellung einzuräumen sei. Da die zu § 48b BDG 1979 und § 3 DVG beim Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Fragen dort Haupteggenstand und im gegenständlichen verfahren als Vorfragen zu klären seien, sei die Aussetzung des Ermittlungsverfahrens geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beauftragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. die Fortführung des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 23).
Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).
Mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der Österreichischen Post AG abgeschlossen. Damit ist der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund weggefallen und das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren in der Bindung an die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2015 dargelegte Rechtsansicht von der belangten Behörde fortzusetzen.
Da der Aussetzungsgrund somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Dienstzeit, ersatzlose Behebung, Österreichische PostEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2114680.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019