TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W233 2118118-4

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3

Spruch

W233 2118118-4/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Teilerkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Usbekistan, gegen den Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019, Zahl: 1019587005 - 181032126, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. erstes Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Usbekistan, stellte erstmals am 23.05.2014 - damals gemeinsam mit ihrem Ehemann - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Dieser erste Asylantrag der Beschwerdeführerin wie auch jener ihres Ehemanns wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016, Zahl: W159 2118118-1/6E, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist.

I.2. zweites Vorverfahren:

Am 16.11.2016 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jeweils einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.09.2017 die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns auf internationalen Schutz vom 16.11.2016 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann erneunt eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 23.10.2017, Zahl W226 2118118-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

I.3. drittes Vorverfahren:

Trotz der gegen die Beschwerdeführerin erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen hat sie das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen, sodass sie das Bundesamt mit Schreiben vom 30.01.2018 darüber informierte, dass beabsichtigt ist, gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot zu erlassen.

Mit Bescheid vom 09.02.2018, Zahl 10109587005 - 180102606 hat das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig ist und zudem gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristets Einreiseverbot erlassen und ihr für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Die dagegegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht in der Gerichtsabteilung W233 noch anhängig.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat am 16.06.2018 freiwillig das Bundesgebiet der Repbulik Österreich verlassen.

I.4. gegenständliches Verfahren:

Am 30.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin ihren nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass sie nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könne, da sie ihr Ehemann in Österreich nicht gut behandelt hätte und sie vor seiner Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet mit einem anderen Mann gesehen hätte. Nach seiner Rückkehr nach Usbekistan hätte ihr Mann ihrer Familie erzählt, dass sie eine schlechte Frau wäre, weshalb nun auch ihr Vater und ihre Brüder über sie verägert wären. Im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan fürchte sie, dass sie von ihrem Ehemann umgebracht würde.

In ihrer Befragung vor dem Bundesamt am 09.11.2018 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie an Panikattacken und seit vierzehn Jahren an einer Überfunktion der Schilddrüse leide und deswegen Medikamente einnehme. Nach Angehörigen in Usbekistan befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Eltern, ihre drei Brüder, ihre drei minderjährigen Kinder und ihr Ehegatte in Samarkant leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihr Mann im Juni 2018 bei einer Unterhaltung mit einem anderen Mann gesehen und sie daraufhin beschuldigt hätte, mit diesem ein Verhältnis zu haben. Deswegen hätte er sie mit einem Messer bedroht. Von ihrer Mutter hätte sie am Telefon erfahren, dass ihr Mann nach Usbekistan gereist wäre und ihrer Familie erzählt hätte, dass sie verdorben wäre und sich mit anderen Männern treffen würde. Ihre Brüder und ihr Vater wären deshalb zornig geworden und hätten gedroht sie umzubringen, falls sie zurückkehren würde.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.10.2018 hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen wurde, ab 09.11.2018 in einem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde gegen die Beschwereführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Im vorliegenden Fall kann vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Usbekistan zur Frage der Gefährdung von Frauen aufgrund häuslicher Gewalt ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Drohungen, häusliche Gewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W233.2118118.4.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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