TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/15 W250 2148131-4

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Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W250 2148131-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2003 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 25.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2009 wurde ihm gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 130 letzter Fall Strafgesetzbuch - StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 30.09.2011 in Strafhaft angehalten.

3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.12.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz - SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 dritter Fall StGB und 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen hat der BF von Anfang 2012 bis Anfang April 2013 begangen.

Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 06.06.2014 in Strafhaft angehalten.

4. Am 19.08.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.03.2015 abgewiesen wurde. Eine Zustellung dieses Bescheides an den BF war nicht möglich, da sein Aufenthaltsort weder bekannt noch feststellbar war. Auf Betreiben des Bundesamtes wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 24.04.2015 ein Abwesenheitskurator für den BF bestellt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

6. Am 20.11.2016 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG einen den BF betreffenden Festnahmeauftrag, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet untergetaucht war.

7. Mit Schreiben vom 06.02.2017 teilte das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation dem Bundesamt mit, dass der BF als Staatsangehöriger der Russischen Föderation identifiziert worden sei und seiner Rückübernahme zugestimmt werde.

8. Der BF wurde am 09.02.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am selben Tag vom Bundesamt zur Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Österreich nicht verlassen habe, da er nicht nach Russland zurückkehren wolle. Er wohne seit fünf Monaten in einer von ihm gemieteten Wohnung, habe sich dort jedoch nicht angemeldet. Er besitze derzeit kein Geld und finanziere seinen Lebensunterhalt kurzfristig durch eine Beschäftigung, die er jedoch wegen seines abgelaufenen Passes verloren habe. Derzeit beziehe er Sozialhilfe. Er sei geschieden und für zwei Töchter sorgepflichtig. Wo seine Töchter wohnen könne er nicht angeben, da ihm die Adresse von seiner Ex-Gattin nicht bekannt gegeben werde. Er zahle für die Kinder keine Alimente und habe sie vor ca. zwei Monaten das letzte Mal gesehen. Er treffe seine Töchter ca. alle zwei Monate an öffentlichen Orten oder in der Wohnung einer Freundin seiner Ex-Gattin. Abgesehen von seinen Kindern habe er keine Angehörigen in Österreich. Eine Schwester und zwei Brüder befänden sich in Russland.

Die Unterschrift wurde vom BF verweigert.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides wurde vom BF verweigert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2018 abgewiesen und gleichzeitig wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

10. Am 21.02.2017 stellte der BF einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG, der mit Bescheid des Bundesamts vom 04.03.2017 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2017 abgewiesen.

11. Der BF wurde am XXXX begleitet auf dem Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben.

12. Am 19.08.2017 wies sich der BF in Ungarn im Zuge eines Grenzübertrittes mit einem von XXXX bis XXXX gültigen russischen Reisepass sowie einer Österreichischen Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus.

13. Am 18.09.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.

14. Der BF wurde am 18.09.2018 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Tschetschenien wie ein Obdachloser gelebt habe und nicht nach Russland zurückkehren wolle. Er wisse, dass gegen ihn ein Einreiseverbot vorliege, er verfüge über keine Dokumente, da er seinen Reisepass nach Hause geschickt habe. Er sei ca. vor einem Jahr alleine illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe bei verschiedenen Leuten Unterkunft genommen, wobei er sich an die Adressen nicht erinnere und die Namen der Personen nicht bekannt geben wolle. Behördlich habe er sich nicht gemeldet, da er illegal in Österreich sei. Er besitze kein Geld und arbeite bei einer bosnischen Firma für Fenster- und Türmontage. Er sei geschieden und habe zwei Töchter, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe, da das seine Ex-Frau nicht zulasse. Im Bundesgebiet befänden sich zwei Cousinen, seinen Geschwister leben in Tschetschenien. Effekten habe er nicht einzuholen.

Die Unterfertigung der Niederschrift wurde vom BF verweigert.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides wurde vom BF verweigert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2018 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

16. Seit 03.12.2019 liegt eine Zustimmung der russischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vor, die entsprechenden Verbalnoten wurden jedoch noch nicht übermittelt.

17. Das Bundesamt führte am 16.10.2018, 13.11.2018, 11.12.2018, 07.01.2018 und 04.02.2019 Schubhaftprüfungen durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

18. Am 29.01.2019 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

19. Das Bundesamt legte am 07.02.2019 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur neuerlichen Prüfung der Verhältnismäßigkeit dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die Zustimmung der russischen Behörden für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt und nach Übermittlung der Zustimmungserklärung die Abschiebung des BF organisiert werden wird.

20. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zur Aktenvorlage des Bundesamtes eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.

21. Das Bundesamt teilte am 14.02.2019 mit, dass die Zustimmung der Botschaft der Russischen Föderation zu Ausstellung eines Heimreisezertifikates nunmehr vorliege und die Abschiebung des BF organisiert werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.21.)

Der unter Punkt I.1. bis I.21. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität steht fest, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 18.09.2018 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF ist im September 2017 entgegen dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 erlassenen und auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist.

3.2. Nach seiner illegalen Einreise ist der BF untergetaucht und hat seinen russischen Reisepass, der von XXXX bisXXXX gültig ist, in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt. Dadurch hat der BF seine Abschiebung zumindest erschwert.

3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen. Dem diesbezüglichen Verfahren hat sich der BF durch Untertauchen entzogen.

3.4. Der BF ist nicht bereit, mit den Österreichischen Behörden zu kooperieren. Er verweigerte die Unterschrift sowohl bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesamt am 09.02.2017 und am 18.09.2018 als auch bei der Bestätigung der Übernahme der Schubhaftbescheide vom 09.02.2018 und vom 18.09.2018. Die Adressen seines Aufenthaltes seit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich gab der BF ebensowenig bekannt wie die Namen jener Personen, bei denen er Unterkunft genommen hat.

3.5. Der BF ist nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat auszureisen.

3.6. In Österreich leben die Töchter des BF, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat. Von der Mutter seiner Töchter ist der BF geschieden, die Obsorge über die Kinder kommt ihm nicht zu, Alimente für die Kinder leistet er nicht. Über weitere enge Familienangehörige in Österreich verfügt der BF nicht, seine Geschwister leben in der russischen Föderation.

3.7. Vor seinem Aufgriff am 18.09.2018 verfügte der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, er war nach den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht gemeldet und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

3.8. Die sozialen Kontakte des BF ermöglichten es ihm, sich ca. ein Jahr lang unrechtmäßig in Österreich aufzuhalten.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:

4.1.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.07.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 130 letzter Fall Strafgesetzbuch - StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 30.09.2011 in Strafhaft angehalten.

4.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.12.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz - SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 12 dritter Fall StGB und 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon ein Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen hat der BF von Anfang 2012 bis Anfang April 2013 begangen.

Auf Grund dieser Verurteilung wurde der BF bis 06.06.2014 in Strafhaft angehalten.

4.2. Der BF war im Besitz eines von XXXX bis XXXX gültigen Reisepasses der Russischen Föderation. Für den BF wurde von der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation am XXXX ein von XXXX bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt, am XXXX wurde er auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Die Botschaft der Russischen Föderation hat am 14.02.2019 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt, die Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung des BF liegen vor.

4.3. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen, da bereits am 19.09.2018 das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet wurde und dessen Ausstellung bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation - zuletzt am 29.01.2019 - urgiert wurde.

4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 18.09.2018 und seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2019, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in den Akt des Asylgerichtshofes das Asylverfahren des BF betreffend, sowie in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 09.02.2017 betreffend, den Antrag des BF auf Duldung betreffend sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.09.2018 betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Akt des Asylgerichtshofes das Asylverfahren des BF betreffend, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 09.02.2017 betreffend, den Antrag des BF auf Duldung betreffend sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.09.2018 betreffend.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem eine Kopie des russischen Reisepasses des BF enthalten ist, den dieser im Zuge einer Grenzkontrolle in Ungarn am 19.08.2017 vorgewiesen hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Status des Asylberechtigten wurde dem BF rechtskräftig aberkannt und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm ebenfalls rechtskräftig nicht zuerkannt, weshalb der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

1.3. Dass der BF seit 18.09.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit oder eine die Verhältnismäßigkeit ausschließende Erkrankung wurden vom BF nicht behauptet.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Im Verwaltungsakt liegt eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.11.2015 ein, mit welchem gegen den BF ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des BF zugestellt, ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass ein den BF betreffendes Einreiseverbot erlassen wurde. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom XXXX ergibt sich, dass der BF am XXXX in die Russische Föderation abgeschoben worden ist. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 18.09.2018 gab der BF an, dass er vor etwa einem Jahr nach Österreich eingereist sei. Da der BF entsprechend einer Anfrage Ungarns vom 26.08.2017 am 19.08.2017 von der Ukraine nach Ungarn eingereist ist, konnte in Übereinstimmung mit der Aussage des BF in der Einvernahme vom 18.09.2018 festgestellt werden, dass er im September 2017 entgegen dem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.

2.2. Dass der BF nach seiner illegalen Einreise untergetaucht ist, ergibt sich zum einen aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.09.2018, wonach er sich nicht behördlich gemeldet habe, da er illegal aufhältig gewesen sei und zum anderen aus dem Zentralen Melderegister, in welchem der BF zuletzt am 17.10.2016 über einen Wohnsitz außerhalb eines Polizeianhaltezentrums verfügte. Dass er seinen gültigen russischen Reisepass in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt hat, räumte der BF selbst in seiner Einvernahme vom 18.09.2018 ein. Seine Abschiebung hat der BF durch sein Untertauchen einerseits und durch die Nichtvorlage seines gültigen Reisedokumentes andererseits erschwert.

2.3. Die Feststellung zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 gegen den BF getroffenen Rückkehrentscheidung beruht auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung. Dass er sich dem Verfahren zur Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat steht insofern fest, als zur Durchführung dieses Verfahrens auf Anregung des Bundesamtes mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 24.04.2015 ein Abwesenheitskurator für den BF bestellt wurde.

2.4. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF mit den österreichischen Behörden beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften bzw. Zustellnachweisen, in denen jeweils vermerkt wurde, dass der BF die Unterschrift verweigert hat. Aus der Niederschrift vom 18.09.2018 ergibt sich, dass der BF weder die Adressen seiner Aufenthaltsorte noch die Namen jener Personen, bei denen er Unterkunft genommen hat, nannte.

2.5. Die Feststellung zur mangelnden Ausreisebereitschaft des BF beruht auf seinen Angaben in der Niederschrift vom 18.09.2018, wonach er nicht nach Russland zurückkehren wolle.

2.6. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Töchtern des BF beruhen auf seinen Angaben in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 09.02.2017 und 18.09.2018. Darin gab er an, dass die Obsorge über seine Kinder seiner Ex-Gattin zukomme und er keine Alimente bezahle. Während er am 09.02.2017 noch angab seine Kinder alle zwei Monate zu sehen, sagte er am 18.09.2018 aus, keinen Kontakt zu seinen Kindern zu haben. Weitere enge in Österreich aufhältige Familienangehörige nannte der BF nicht. Dass seine Geschwister in seinem Herkunftsstaat leben, gab der BF in beiden genannten Einvernahme an.

2.7. Die Feststellung, wonach der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, beruhen auf seinen Angaben vom 18.09.2018, wonach er bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen habe. Die Feststellung zu den Meldedaten des BF beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Am 18.09.2018 gab der BF zwar an, seit drei Wochen bei einem Unternehmen für Fenster- und Türmontage zu arbeiten, mangels legalem Aufenthalt handelt es sich dabei jedoch um keine legale Erwerbstätigkeit. Dass er über kein Geld verfügt, räumte der BF schließlich selbst bei seiner Einvernahme am 18.09.2018 ein.

2.8. Auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme vom 18.09.2018 steht zwar fest, dass der BF über soziale Kontakte in Österreich verfügt, doch hat er diese Kontakte vor allem dazu genutzt, um sich illegal in Österreich aufzuhalten.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen diesbezüglichen Anhaltungen in Strafhaft gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.

3.2. Die Feststellung zum gültigen Reisepass beruhen auf der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie dieses Dokumentes und den Angaben des BF vom 18.09.2018, dass er den Reisepass in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt hat. Dass für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass seit 14.02.2019 eine Zustimmung der russischen Behörden für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 14.02.2019 sowie der diesbezüglichen Eintragung im Zentralen Fremdenregister. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass nunmehr alle Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung des BF vorliegen.

3.3. Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass das Bundesamt bereits am 19.09.2018 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet hat. Aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten internen Schriftverkehr des Bundesamtes ergibt sich, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zuletzt am 29.01.2019 urgiert worden ist. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass das Bundesamt auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinwirkt.

3.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 18.09.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Für den BF wurde von der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation bereits einmal ein Ersatzreisedokument ausgestellt, er erhielt nach seiner Abschiebung einen gültigen russischen Reisepass. Die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation hat am 14.02.2019 der neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt, weshalb die Abschiebung des BF daher weiterhin möglich ist.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist unmittelbar nach seiner illegalen Einreise im September 2017 untergetaucht und hat seinen gültigen russischen Reisepass in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt. Dadurch hat er seine Abschiebung zumindest erschwert und den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem bestehenden Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 wurde gegen den BF ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, am XXXX wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Bereits im September 2017 ist der BF entgegen dem bestehenden Einreiseverbot neuerlich nach Österreich eingereist und hat damit den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2015 eine Rückkehrentscheidung getroffen, die in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar ist. Dem diesbezüglichen Verfahren hat sich der BF durch Untertauchen entzogen, es wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 24.04.2015 ein Abwesenheitskurator bestellt. Durch dieses Verhalten hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Beim BF liegen zwar familiäre und soziale Bindungen im Bundesgebiet vor, doch konnten diese Bindungen auch nicht verhindern, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat und er nach seiner neuerlichen illegalen Einreise untergetaucht ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem BF die Obsorge über seine Kinder nicht zukommt, er für sie keine Alimente leistet und keinen Kontakt zu ihnen hat. Insbesondere haben es die sozialen Kontakte dem BF ermöglicht, sich über einen Zeitraum von einem Jahr unrechtmäßig in Österreich aufzuhalten. Es liegen daher keine Umstände vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen, weshalb auch dieser Tatbestand erfüllt ist.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 9 FPG vor.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF wurde am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben, nachdem er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hatte. Bereits nach etwa einem halben Jahre reiste er trotz eines bestehenden Einreiseverbotes unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und entzog sich durch Untertauchen sofort wieder den Fremdenbehörden. Zu seinen in Österreich lebenden Kindern hat der BF keinen Kontakt, er verfügt über kein Vermögen und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und es liegt eine den BF betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie die Zustimmung der Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Der BF hat zwar familiäre und soziale Bindungen in Österreich, doch konnten ihn diese Bindungen nicht davon abhalten, sich seinem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu entziehen. Nach seiner neuerlichen illegalen Einreise ermöglichten dem BF seine sozialen Beziehungen seinen unrechtmäßigen Aufenthalt. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich vor seinem Aufgriff am 18.09.2018 nicht nach. Der BF hat in Österreich mehrere strafbare Handlungen begangen. Dieser Umstand zeigt, dass der BF die geltenden Gesetze nicht beachtet.

Es ist daher auch weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hat zwar familiäre und soziale Bindungen in Österreich, einer legalen Erwerbstätigkeit geht er in Österreich nicht nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist Vorstrafen wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, dem Vergehen des unbefugten Führens einer genehmigungspflichtigen Waffe, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels auf. Bemerkenswert ist, dass der BF bis 30.09.2011 in Strafhaft angehalten wurde, aber bereits nach kurzer Zeit Anfang 2012 wieder straffällig wurde. Da der BF nicht einmal durch das Vollziehen einer Strafhaft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten begehen wird, sodass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verhalten des BF selbst bedingt. Er war zwar im Besitz eines bis XXXX gültigen russischen Reisedokumentes, doch hat er diesen Reisepass im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt, sondern in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt. Erst dieses Verhalten machte die Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlich.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da das Bundesamt bereits unmittelbar nach der Anordnung der Schubhaft das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet hat und die Ausstellung dieses Dokumentes urgierte.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 18.09.2018 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere da er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, bereits wenige Monate nach seiner Abschiebung trotz eines bestehenden Einreiseverbotes neuerlich nach Österreich einreiste und nach dieser unrechtmäßigen Einreise untertauchte - kann die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und die russische Vertretungsbehörde der neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt hat. Auch in der konsequenten Weigerung des BF die Niederschriften seiner Einvernahmen zu unterfertigen oder mit seiner Unterschrift den Erhalt von Bescheiden zu bestätigen zeigt, dass er mit der Fremdenbehörde nicht kooperiert. Darüber hinaus gab er zuletzt in seiner Einvernahme vom 18.09.2018 an, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht, dies umso mehr als seit 14.02.2019 sämtliche Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung vorliegen.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2148131.4.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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