Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W185 2131255-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 23.06.2016,Zl. Abuja-ÖB/KONS/3973/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 22.04.2016, beschlossen:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.
2. Dem Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Visagebühr wird nicht stattgegeben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, stellte am 23.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 28.04.2016 bis zum 27.07.2016. Als Hauptzweck der Reise wurde "Sonstiges" angekreuzt und handschriftlich "VISIT" angeführt. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 28.04.2016, als geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum der 27.07.2016 angegeben. Als einladende Personen wurden die beiden (angeblichen) Söhne der nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX , wohnhaft in Wien, genannt.
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Antragstellung angeführt, Geschäftsfrau ("business woman") zu sein. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten würden von den Einladern getragen werden.
Aus den handschriftlichen Anmerkungen seitens eines Botschaftsmitarbeiters auf dem Antragsformular der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie ihre zwei Söhne, die sich seit 2003 bzw. 2005 in Österreich aufhalten würden, besuchen wolle. Sie selbst habe insgesamt 10 Kinder. Sie habe keine Einkommensnachweise vorgelegt und nur wenig Angaben (etwa hinsichtlich der Namen und des Alters) zu ihren Enkelkindern machen können.
Vor Bescheiderlassung wurden folgende Dokumente vorgelegt:
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je eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) von den angeführten Söhnen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 28.04.2016 bis zum 27.07.2016:
Einlader 1: XXXX , geb. XXXX , StA Nigeria. Aus der EVE ergibt sich, dass der Einlader 1 in XXXX , in einer 45m² großen Mietwohnung wohnt, welche im Monat Euro 600,00 kostet. Der Einlader arbeitet seit 2015 als Lagerarbeiter; Arbeitgeber: XXXX , und verfügt daraus über ein Nettoeinkommen von ca. 800,- Euro pro Monat: Der Einlader 1 hat keine Kredite zu bezahlen, aber auch kein sonstiges Vermögen und auch kein weiteres Haushaltseinkommen. Er hat Sorgepflichten für ein zwei Monate altes Kind.
Einlader 2: XXXX , StA Nigeria. Aus der EVE ergibt sich, dass der Einlader 2 in XXXX , in einer 76m² großen Gemeindewohnung wohnt, wobei als Miete Euro 700,00 pro Monat angeführt sind. Einlader 2 ist seit 2012 als Küchenhilfe bei Fa. XXXX beschäftigt und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 996,-- Euro; er hat keine Kredite zu bezahlen und Sorgepflichten für ein Kind; ein weiteres Haushaltseinkommen wurde nicht angeführt. Er hat einen Kontoauszug einen Bausparvertrag betreffend mit einem Guthaben (mit 31.12.2015) in der Höhe von 2.594,57 Euro vorgelegt.
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Reiseversicherung für den Zeitraum vom 28.04.2016 bis zum 27.07.2016
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Flugreservierung (Lagos - Addis Abeba - Wien/28.04.2016 - 29.04.2016; Wien - Addis Abeba - Lagos/27.07.2016 - 28.07.2016)
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ein als "Affidavit of Authority to travel abroad" bezeichnetes, in englischer Sprache gehaltenes, mit 16.03.2016 datiertes, vom Ehemann der Beschwerdeführerin verfasstes Schriftstück
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ein mit "Statutory Declaration of age" bezeichnetes und in englischer Sprache verfasstes Schriftstück, datiert mit 16.03.2016, verfasst von der Schwester der Beschwerdeführerin
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Bankauszüge der Beschwerdeführerin der XXXX Nigeria Limited, für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2016; Available Amount:
1.245,93 NGN
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eine (in englischer Sprache verfasste) Heiratsurkunde
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eine Reisepasskopie der Beschwerdeführerin
Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 01.04.2016, übernommen am 06.04.2016, wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Abuja Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:
"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Nähere Begründung: Sie konnten keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel nachweisen; die vorgelegten EVEs sind nicht tragfähig.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sind nicht glaubhaft.
Nähere Begründung: Die beabsichtigte Reise entspricht nicht Ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sind nicht glaubhaft.
Nähere Begründung: Ihre Verwurzelung im Heimatland konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
Genauere Begründung: siehe oben"
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter RA Dr. Edward W. Daigneault eine Stellungnahme, in der vorgebracht wurde, dass die beiden Söhne, die Schwiegertöchter und die Enkelkinder der Beschwerdeführerin in Österreich leben würden. Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX , sei mit der ungarischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet; dieser Ehe entstamme ein Sohn namens XXXX , geb. XXXX , welcher ebenfalls ungarischer Staatsbürger sei. Der zweite Sohn, XXXX , geb. XXXX , sei mit der polnischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet; dieser Ehe entstamme die Tochter XXXX , die ebenfalls polnische Staatsbürgerin sei. Beiden Söhnen der Beschwerdeführerin seien von der Niederlassungsbehörde Aufenthaltskarten nach § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt worden und sei daraus das Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL 2004/38/EG ersichtlich. Beide Söhne würden der Beschwerdeführerin Unterhalt leisten; so lasse ihr ihr Sohn XXXX Euro 100,00 pro Monat im "Hawala-Weg" zukommen. Die Mutter gelte daher gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d der UnionsbügerRL als Familienangehörige, der nach Art. 5 UnionsbürgerRL ein Recht auf Einreise zukomme. Demnach treffe die ÖB Abuja die Verpflichtung, "die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa würden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt" (Art. 5 Abs. 2 der UnionsbürgerRL). Aus dieser Bestimmung folge, dass der Botschaft kein Ermessenspielraum zukomme. Sofern die Voraussetzungen nach der UnionsbürgerRL gegeben seien, habe die Botschaft ein Einreisevisum zu erteilen. Aufgrund der im Gesetz angeordneten Unentgeltlichkeit ergehe der Antrag, die bereits vereinnahmte Visagebühr an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.
Der Stellungnahme wurden Geburtsbestätigungen der Söhne der Beschwerdeführerin (auf Englisch), die Aufenthaltskarten der Söhne, die Geburtsurkunden der erwähnten Enkelkinder und eine "Bestätigung" (Anm: ein eigenhändiges Schreiben) des XXXX hinsichtlich Überweisungen in Höhe von 100 Euro pro Monat an seine Mutter (die Beschwerdeführerin) im "Hawala-Weg", beigefügt.
Unter Bezugnahme auf einen Bericht der ÖB Abuja vom 11.04.2016 erging am 19.04.2016 ein Schreiben des BMI, worin mitgeteilt wurde, dass nach dem Dafürhalten des BMI das Visaansuchen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die nicht tragfähigen EVEs abgelehnt werden müsste. Eine finanzielle Unterstützung im Hawala-Weg könne nicht anerkannt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2016 verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:
"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden."
Gegen diesen Bescheid wurde am 24.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier in Österreich lebender Söhne sei, die jeweils mit einer Unionsbürgerin verheiratet und demnach nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL 2004/38/EG in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Als Schwiegermutter der freizügigkeitsberechtigten Ehefrauen besitze die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in Österreich, zu dessen Inanspruchnahme gem. Art. 5 Abs. 2 der UnionsbürgerRL ein Rechtsanspruch auf Ausstellung der Einreisetitel bestehe. Dieses Aufenthaltsrecht bestehe unabhängig von vorhandenen Existenzmitteln auf Dauer des Aufenthalts in Österreich nach § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 2 NAG. Gem. § 53 Abs. 2 Z 5 NAG bedürfe es zum Nachweis des Aufenthaltsrechts nur eines urkundlichen Nachweises über das Bestehen einer familiären Beziehung. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin erbracht, ebenso habe sie glaubhaft gemacht, von den Söhnen Unterhalt zu beziehen.
Mit Schreiben vom 31.05.2016 wandte sich die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, XXXX , schriftlich an die ÖB Abuja und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden in Europa lebenden Enkelkinder besuchen wolle und als Beweis für den Zweck der Reise auch die Geburtsurkunden dieser beiden Enkelkinder vorgelegt habe. Die Umstände der ausreichenden finanziellen Eigenmittel und die Verwurzelung im Heimatland seien ebenfalls bereits geklärt worden. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei und die übrigen 8 Kinder der Beschwerdeführerin und alle deren Kinder in Nigeria leben würden, was als hinreichender Beweis für die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat angesehen werden müsse.
Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides - nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Sie wurde aufgefordert, die dem Schreiben beiliegenden (und näher angeführten) Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde erneut vorzulegen, andernfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde. Zudem wurde auf die noch nicht erfolgte Bezahlung der Beschwerdegebühr hingewiesen.
Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgende Unterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen:
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Affidavit "Authority to travel abroad"
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Affidavit "Declaration of Age"
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Marriage Certificate
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Attestation of Birth - XXXX
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Attestation of Birth - XXXX .
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Certificate of Birth - XXXX .
Diesbezüglich erstatte die rechtfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 20.06.2016 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf ein Einreisevisum nach Art. 5 Abs. 2 UnionsbürgerRL 2004/38/EG geltend gemacht habe, weshalb die Botschaft verpflichtet wäre, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihr die Beschaffung des Visums zu erleichtern sowie ein solches auch so bald als möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich zu erteilen. Die Unentgeltlichkeit sei im vorliegenden Fall nicht gewahrt, wenn die Beschwerdeführerin zur Übersetzung von verschiedenen Schriftstücken, welche noch dazu großteils gar nicht hätten vorgelegt werden müssen, sowie zur Zahlung der Konsulargebühr, verhalten würde.
In der Folge erließ die ÖB Abuja am 23.06.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Abuja aus, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht nachgekommen sei, da diese nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe. Erneut wurde auch auf die noch offene Beschwerdegebühr hingewiesen.
Am 07.07.2016 wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen wiederholt vorgebracht, dass die ÖB Abuja nach Art. 5 Abs. 2 der UnionsbürgerRL verpflichtet sei, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Beschwerdeführerin die Beschaffung des Visums zu erleichtern. Das Visum sei unentgeltlich zu erteilen, sodass hier zu Unrecht auf eine Übersetzung durch einen beeideten Dolmetscher als auch auf die Zahlung der Konsulargebühr bestanden werde.
Aus einem mit 07.07.2016 datierten Aktenvermerk der ÖB Abuja geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu den Lebensumständen ihrer in Österreich lebenden Söhne - abgesehen von dem Umstand, dass diese verheiratet seien - keine Angaben habe machen können. Die Namen der Ehegattinnen ihrer Söhne seien ihr nicht geläufig gewesen. Auch zu der unterschiedlichen Namensführung ihrer Söhne habe die Beschwerdeführerin keine Angaben machen können. Die Beschwerdeführerin habe weiters angeführt, eine kleine Garküche zu betreiben, wobei sie ein durchschnittliches Einkommen daraus nicht habe nennen können.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.07.2016, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.03.2016 bei der ÖB Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums C für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 28.04.2016 bis zum 27.07.2016. Als Hauptzweck der Reise wurde "Sonstiges" angekreuzt und handschriftlich "VISIT" angeführt. Bei Antragstellung wurde eine Visumgebühr in Höhe von Euro 60,00 eingehoben.
Als einladende Personen wurden die Söhne der nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX , beide Staatsangehörige Nigerias, genannt. Beide sind in Wien aufrecht gemeldet und beziehen jeweils Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
XXXX ist mit der ungarischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet. Eine Heiratsurkunde wurde nicht in Vorlage gebracht. Der Beziehung entstammt der Sohn XXXX . Es besteht ein gemeinsamer Haushalt.
XXXX ist mit der polnischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet. Eine Heiratsurkunde wurde nicht in Vorlage gebracht. Der Ehe entstammt die Tochter XXXX . Es besteht ein gemeinsamer Haushalt.
Die Einlader sind begünstigte Drittstaatsangehörige und verfügen als solche über eine Aufenthaltskarte nach dem NAG.
Die vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärungen der Einlader waren nicht tragfähig; die Gattinnen haben die EVE nicht unterschrieben.
Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass die Söhne der Beschwerdeführerin dieser (im Hawala-Wege oder auf andere Art und Weise) tatsächlich Unterhalt gewähren, weshalb die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist.
Mit Bescheid vom 22.04.2016 verweigerte die ÖB Abuja das Visum.
Gegen diesen Bescheid wurde am 24.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 13.06.2016 wurde seitens der ÖB Abuja einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend erteilt, explizit aufgelisteten Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen.
Am 23.06.2016 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Abuja und den vom BVwG veranlassten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister vom 19.02.2019.
Dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Visums der Kategorie C beantragt hat, folgt u.a. daraus, dass die Beschwerdeführerin als Hauptzweck der Reise "Sonstiges" (VISIT) angegeben hat, die beantragte Dauer mit 90 Tagen angegeben war, ein genaues Abreisedatum genannt war, die Bestätigung über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts sowie die Reservierung eines Rückfluges für den 27.07.2016 vorgelegt wurden. Auf dem Visumsformular wurde vom Mitarbeiter der ÖB als Kategorie des Visums dann auch "C" angekreuzt. Auch aus der Vorschreibung einer Gebühr in Höhe von Euro 60,00 ergibt sich, dass seitens der ÖB offenkundig von der Beantragung eines Visums der Kategorie C ausgegangen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass es sich bei den Einladern tatsächlich um die Söhne der Beschwerdeführerin handelt: Hinsichtlich XXXX ergibt sich aus einem vorgelegten "Attestation of Birth" der National Population Commission, datiert mit 10.03.2016, als Vater XXXX und als Mutter XXXX . Hinsichtlich XXXX ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten "Attestation of Birth" der National Population Commission, datiert mit 03.01.2013, als Vater XXXX und als Mutter XXXX . Weiters wurde hinsichtlich des XXXX noch die Kopie eines "Certification of Birth", ausgestellt von der National Population Commission, datiert mit 15.12.2004, vorgelegt, aus der sich als dessen Vater XXXX und als dessen Mutter XXXX ergeben. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei XXXX bzw XXXX um dieselbe Person, und zwar um die Mutter der Genannten, die nunmehrige Beschwerdeführerin, handelt.
Die Feststellungen, dass XXXX mit der ungarischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet ist, mit dieser ein gemeinsamer Haushalt in Wien besteht und der Beziehung ein Sohn, XXXX , entstammt, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren (vgl Stellungnahme vom 11.04.2016), aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien vom 08.01.2016, woraus sich ergibt, dass XXXX am XXXX in Wien als Sohn des XXXX und der XXXX zur Welt gekommen ist bzw aus einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (seit 13.08.2014 sind XXXX , aufrecht gemeldet).
Die Feststellungen, dass XXXX mit der polnischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet ist, mit dieser in Wien ein gemeinsamer Wohnsitz besteht und der Beziehung eine gemeinsame Tochter, XXXX entstammt, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren (vgl Stellungnahme vom 11.04.2016), aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien vom 07.12.2011, woraus sich ergibt, dass XXXX am XXXX in Wien als Tochter des XXXX und der XXXX zur Welt gekommen ist bzw aus einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (seit 09.09.2015 waren XXXX und XXXX in XXXX , polizeilich gemeldet. Seit 10.05.2017 ist XXXX nicht mehr an der genannten Adresse gemeldet; XXXX hingegen schon).
Dass es sich bei XXXX und XXXX um begünstigte Drittstaatsangehörige handelt, welche als solche in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, folgt aus den entsprechenden rechtlichen Regelungen (siehe auch weiter unten); sie verfügen demgemäß auch über Aufenthaltskarten nach dem NAG.
Die Feststellung, dass die vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärungen (EVE) nicht tragfähig sind; basiert auf folgenden Erwägungen:
Aus der EVE des XXXX ergeben sich ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Beschäftigung in Höhe von Euro 800,00, Ausgaben für Miete von Euro 600,00 pro Monat und Sorgepflichten für ein (damals) zwei Monate altes Kind. Ein weiteres Haushaltseinkommen bzw das Vorhandensein von sonstigem Vermögen war daraus nicht ersichtlich. Die Gattin des Genannten hat die EVE nicht unterschrieben und kann damit nicht verpflichtet werden. Aus der EVE ergibt des XXXX ergeben sich ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 996,00, Mietkosten in Höhe von Euro 700,00 pro Monat und Sorgepflichten für ein Kind. Ein weiteres Haushaltseinkommen besteht demnach nicht. In einem Bausparvertrag waren Mittel in Höhe von ca Euro 2.600,00 angespart. Die Gattin des Genannten hat die EVE nicht unterschrieben. Aus diesen Ausführungen folgt zweifellos, dass die EVE-s zu Recht als nicht tragfähig angesehen wurden und nicht geeignet sind, mangelnde eigene finanzielle Mittel der Beschwerdeführerin zu substituieren.
Die Feststellung, dass nicht der Nachweis erbracht wurde, dass die Söhne der Beschwerdeführerin tatsächlich Unterhalt gewähren würden (weshalb die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist), beruhen auf folgenden Erwägungen:
Aus den im Verfahren vorgelegten EVE-s der Söhne der Beschwerdeführerin ergibt sich, nach Abzug der Kosten für Miete, ein "frei verfügbares" monatliches Einkommen in Höhe von Euro 100,00 bzw Euro 200,00 je Verpflichtetem; dies bei zusätzlich bestehenden Sorgepflichten für kleine Kinder, keinem sonstigem Vermögen bzw keinem weiteren Haushaltseinkommen. Bereits daraus erschließt sich die faktische Unmöglichkeit der Einlader, der Beschwerdeführerin Unterhalt zukommen zu lassen. Die Gattinnen der Einlader haben die EVE jeweils nicht unterschrieben und können somit nicht herangezogen werden.
Im Hinblick darauf lässt auch die im Verfahren vorgelegte, von XXXX handschriftlich verfasste und mit 11.04.2016 datierte "Bestätigung", wonach der Gefertigte der Beschwerdeführerin im Hawala-Weg via eines afrikanischen Supermarktes in Wien monatlich einen Geldbetrag in Höhe von Euro 100,00 zukommen lasse, die Gewährung eines tatsächlichen Unterhalts an die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erscheinen. Es bleibt hiezu einerseits anzumerken, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde und in keiner Weise ein Nachweis über eine tatsächliche Unterhaltsleistung erbracht werden konnte. Vielmehr ist die vorgelegte "Bestätigung" - entgegen den Beschwerdeausführungen - nach dem Gesagten nicht einmal als Glaubhaftmachung anzusehen. Es ergaben sich sohin keine Anhaltspunkte hinsichtlich regelmäßiger, relevanter finanzieller Zuwendungen seitens ihrer Söhne, welche über etwaige gelegentliche Zuwendungen geringen Umfangs hinausgehen würden und als tatsächliche Unterhaltsgewährung anzusehen wären.
In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass XXXX - entgegen dem Vorbringen im Verfahren - weder jemals vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, der Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen zukommen zu lassen.
Anzumerken bleibt schlussendlich, dass es sich bei sog. Hawala-Überweisungen in keinster Weise um institutionalisierte und somit belegbare, sondern um lediglich informelle, auf Vertrauen beruhende, Geldtransfers handelt, welchen somit auch keinerlei Nachweisfunktion zukommt.
Dass dem Mängelbehebungsauftrag der ÖB nicht entsprochen wurde, ergibt sich bereits daraus, dass die seitens der ÖB Abuja konkret angeführten Unterlagen/Dokumente nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt wurden. Als Erklärung für die Nichtvorlage von übersetzten Unterlagen wurden u.a. die dadurch anfallenden Kosten angeführt, welche dem Gebot der Unentgeltlichkeit gemäß Art 5 Abs 2 der RL 2004/38/EG widersprechen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. "Familienangehöriger"
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt
wird;
3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.
Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.
Artikel 5
Recht auf Einreise
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen
geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.
(3) ...
Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat
aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder
finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung
als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt
und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes
andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine
Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während
ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch
nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt.
(3) ...
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:
§ 2:
§ 2 Abs. 11: begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Begünstigte Drittstaatsangehörige
§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idGF lauten:
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Zu A)
1) Zurückweisung der Beschwerde:
Sofern sich die Beschwerdeführerin auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2014 bezieht und behauptet, als Schwiegermutter der freizügigkeitsberechtigten Ehefrauen ihrer beiden Söhne gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d der genannten RL als Familienangehörige zu gelten und demnach ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu besitzen, zu dessen Inanspruchnahme gem. Art. 5 Abs. 2 leg.cit. ein Rechtsanspruch auf Ausstellung des Einreisetitels bestehe, ist Folgendes anzumerken:
Rechtsgrundlage für die Beurteilung ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), deren Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt wurden.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Z 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
Als Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Z 2 lit. d. werden laut der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2004/38/EG Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird, gezählt.
In Österreich halten sich zwei Söhne der Beschwerdeführerin, beide Staatsangehörige von Nigeria, welche mit Unionsbürgerinnen (Anm:
einer polnischen Staatsangehörigen bzw einer ungarischen Staatsangehörigen) verheiratet sind, die das Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen, auf. Die Söhne der Beschwerdeführerin sind somit begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.
Zwar wäre die Beschwerdeführerin, als Mutter dieser rechtmäßig in Österreich aufhältigen Söhne, als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Z 2 lit. d der RL 2004/38/EG anzusehen, und wäre von dieser - bei Vorliegen einer weiteren Voraussetzung (Unterhaltsgewährung) - grundsätzlich lediglich ein Einreisevisum zu fordern, welches nach Art 5 Abs 2 der genannten RL nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich zu erteilen wäre.
Wie bereits oben dargelegt, mangelt es gegenständlich jedoch an der normierten Voraussetzung der tatsächlichen Unterhaltsgewährung seitens der Söhne an die Beschwerdeführerin.
Um zu ermitteln, ob einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie eines Ehegatten eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der Familienangehörige in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem beantragt wird, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen (C-1/05, Jia, Rdnr. 37).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 9. Jänner 2007, Yunying Jia Rs C-1/05, Rzen. 35 und 37 und die dort zitierte Judikatur) ergibt sich die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem "Unterhalt gewährt" wird, aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird. Der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Gemeinschaftsstaatsangehörigen oder dessen Ehegatten muss bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen (und von diesem abgedeckt werden), in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0139).
Der EUGH hat weiter entschieden, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt, da sie sonst von den nationalen Rechtsvorschriften abhinge, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind (Urteil Lebon, Randnr. 21).
Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln und zu prüfen, ob der Be