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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision 1. der J GmbH (ehemals H GmbH) in W, 2. der H Kft. in P, beide vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Juni 2018, Zlen. VGW-002/079/9924/2016-16, VGW-002/079/9926/2016, VGW- 002/V/079/9925/2016, VGW-002/V/079/9927/2016, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23. Mai 2016 wurde gegenüber der erstrevisionswerbenden Partei als Veranstalterin und Inhaberin der Eingriffsgegenstände sowie als Eigentümerin des "E-Kiosks" und gegenüber der zweirevisionswerbenden Partei als Veranstalterin und Eigentümerin hinsichtlich der "Geräte 1-3" die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie des "E-Kiosks" gemäß § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäß § 54 Abs. 1 GSpG verfügt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der zweitrevisionswerbenden Partei hinsichtlich der Einziehung der drei Glücksspielgeräte als unbegründet ab. Hinsichtlich der Beschlagnahme der drei Glücksspielgeräte hob es den Bescheid ersatzlos auf (Spruchpunkt I.). Weiters hob das Verwaltungsgericht über Beschwerde der zweitrevisionswerbenden Partei die Einziehung des "E-Kiosks" ersatzlos auf (Spruchpunkt II.). Die Beschwerde beider revisionswerbender Parteien gegen die Beschlagnahme des "E-Kiosks" wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision hinsichtlich Spruchpunkt II. zulässig, im Übrigen aber nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Überdies wies das Verwaltungsgericht - mit Beschluss - die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei gegen die Beschlagnahme der drei Glücksspielgeräte und die Einziehung sämtlicher Geräte als unzulässig zurück. Hiezu sprach das Verwaltungsgericht aus, die Revision sei nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 24. September 2018, E 3386/2018-7, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Konzessionäre betrieben am österreichischen Glücksspielmarkt eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen und im Gegenzug gesetzlich stark regulierten Glücksspiele, und zwar insbesondere für Lotterien und klassische Kasinospiele; die diesbezüglichen Werbebotschaften seien teilweise zielgruppenfokussiert (etwa dem Inhalt nach an Jugendliche oder Frauen gerichtet) und fallweise so ausgestaltet, dass die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefährdungen (Sucht, Spielschulden) beim Betrachter in den Hintergrund träten. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeiten betreibe die Aufsichtsbehörde bislang keine aktiven Gegenmaßnahmen.
8 Die Revision macht - unter Zitierung dieser Feststellungen -
zur Zulässigkeit geltend, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, aus welchen Beweisergebnissen das Verwaltungsgericht diese Feststellungen abgeleitet habe. Damit liege ein Begründungsmangel vor. Dieser Verfahrensmangel sei relevant, zumal expansionistische Werbung nur dann im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, wenn sie etwa die Umlenkung von Spielern vom illegalen zum legalen Glücksspiel sicherstelle (Hinweis auf VwGH 11.7.2018, Ra 2017/17/0052). Ob dies der Fall sei, könne aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht entnommen werden.
9 Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,
dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0180, mwN).
10 Die Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels (mangelhafte Begründung der Beweiswürdigung) könnte nur dann zu einem für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Ergebnis führen, wäre die aus der mangelhaften (Begründung der) Beweiswürdigung resultierende Feststellung für sie nachteilig. Dies wird in der Revision aber nicht geltend gemacht (und ist auch nicht ersichtlich); die inhaltliche Richtigkeit dieser Feststellung wird nicht bekämpft. Entgegen der Relevanzdarstellung geht aus dieser Feststellung - anders als jener, die dem verwiesenen Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2017/17/0052, zugrunde lag (vgl. dort Rz 14 "(...); zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. (...)") - auch nicht hervor, dass die Werbung "expansionistisch" wäre, sodass - worauf die Revision abzuzielen scheint - auch nicht ergänzende Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlich sind.
11 Eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wird damit nicht aufgezeigt.
12 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2019
Gerichtsentscheidung
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150001.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019