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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revision des F A in S, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 9/2/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2018, Zl. G305 2187385- 2/16E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen des Irak auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak fest und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde nach Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 12. Dezember 2018, E 4593/2018-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 In der Folge erstattete der Revisionswerber gegen das oben dargestellte Erkenntnis des BVwG die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das BVwG habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen, weil die Würdigung des vom Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Befundberichtes zu Narben des Revisionswerbers nicht schlüssig sei, sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung einerseits nicht mit den in diesem medizinischen Bericht enthaltenen Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung andererseits nicht mit der Gefährdung der Berufsgruppe der Journalisten an sich auseinandergesetzt habe. Überdies moniert die Revision die unterlassene Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines medizinischen Gutachtens zu den Ursachen der beim Revisionswerber festgestellten Narben sowie unterlassene bzw. ausreichende Ermittlungen zur Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur Berufsgruppe der Journalisten bzw. deren Gefährdungslage im Irak.
8 Insofern sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig ist, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 21.12.2018, Ra 2018/01/0324, mwN). Einen derart krassen Fehler des BVwG vermag die Revision nicht darzulegen, zumal sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung mit dem vom Revisionswerber vorgelegten ärztlichen Befundbericht und der ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von Journalisten im Irak auseinandergesetzt hat.
9 Mit dem Vorwurf der unterlassenen Einholung von medizinischen Gutachten sowie nicht vorgenommener Ermittlungen zur beruflichen Tätigkeit des Revisionswerbers im Herkunftsstaat macht die Revision Verfahrensmängel geltend. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 24.9.2018, Ra 2018/01/0394, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010056.L00Im RIS seit
29.03.2019Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019