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10/16 Sonstiges VerfassungsrechtNorm
AdelsaufhG 1919 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A L in C (Frankreich), vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Lothringerstraße 16/2/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. September 2018, Zl. 405- 10/554/1/8-2018, betreffend Berichtigung des Familiennamens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1943 geborene Revisionswerber ist österreichischer und deutscher Staatsbürger.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (PStG 2013), die Eintragung des Familiennnamens des Revisionswerbers im Geburtenbuch bzw. im zentralen Personenstandsregister auf "F.-L." (statt "Baron F. von L.") berichtigt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Namensbestandteile "Baron" und "von" stellten eine Einheit im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes dar. Die Bezeichnung "Baron" weise auf eine adelige Herkunft des Revisionswerbers hin; die Führung des Adelszeichens "von" sei nach der zum Adelsaufhebungsgesetz ergangenen Vollzugsanweisung verboten. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Bezeichnung "von" eine bloße Herkunftsbezeichnung darstelle, sei darauf zu verweisen, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das in der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort "von" grundsätzlich geeignet sei, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankomme, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweise.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerdebehandlung mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4432/2018-5, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 ("Berichtigung") ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung nicht richtig war.
8 Die vorliegende Revision richtet sich lediglich gegen die Entfernung der Bezeichnung "von" im Namen des Revisionswerbers.
9 Gemäß § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung vom 18. April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919 idF BGBl. Nr. 50/1948, ist das Recht zur Führung des Adelszeichens "von" durch § 1 des Adelsaufhebungsgesetzes, StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. I Nr. 2/2008, aufgehoben.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung - diesbezüglich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes anknüpfend - klargestellt, dass das in Österreich im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder - zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, ausschließt, als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als nach österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 30.1.2018, Ra 2018/01/0003, 0004; 28.1.2019, Ra 2018/01/0509, jeweils mwN; zur Unzulässigkeit der Namensbeifügung "Baron von" vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0057; zur Unzulässigkeit des Adelszeichen "von" vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0045).
11 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, die Bezeichnung "von" stelle im vorliegenden Fall keine Adels- sondern eine Herkunftsbezeichnung dar, ist auf folgende Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 1. März 2018, E 4354/2017 (auf welches auch der erwähnte Ablehnungsbeschluss vom 26. November 2018 Bezug nimmt) hinzuweisen:
"... Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das AdelsaufhebungsG (und in der Folge in entsprechender Interpretation § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung) dahingehend verstanden werden müsste, dass ein Verbot der Führung des Wortes ‚von' als Namensbestandteil nur für jene Familiennamen bestehe, die tatsächlich auf eine (ehemalige) adelige Herkunft rückführbar seien.
(...) Damit verkennt die Beschwerde aber die besondere Zielsetzung des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit durch Abschaffung des Adels und auch seiner ‚äußeren Ehrenvorzüge' (§1 AdelsaufhebungsG). Die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG geht in Konkretisierung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, eben gerade auch dahin, einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) zu verbieten, der ‚den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes' (VfSlg 19.891/2014). Es kommt also darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl. auch EuGH 2.6.2016, Rs. C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, Rz 79: ‚(...) Adelsbezeichnungen oder - bestandteile, die glauben machen könnten, dass der Träger des Namens einen entsprechenden Rang innehabe (...)').
(...) Vor diesem Hintergrund ist dem Landesverwaltungsgericht ... nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass eine entsprechende Führung des durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes ‚von' grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. ..."
12 Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Erwägungen an, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung im Kontext des Beschwerdefalles bereits auf die Bedeutung (der Vermeidung) des bloßen Anscheins der Verwendung eines Adelsprädikats, welches mit dem AdelsaufhebungsG und der hiezu ergangenen Vollzugsanweisung im Widerspruch steht, hingewiesen und das maßgebliche Ziel einer Namensführung nach Maßgabe des AdelsaufhebungsG darin erblickt hat, dass sich in Hinkunft die Nenn- und Schreibweise eines Familiennamens nicht von jener der übrigen Staatsbürger unterscheidet (vgl. VwGH 17.2.2010, 2008/17/0114).
13 Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
14 Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im erstinstanzlichen Bescheid die Feststellung getroffen, dass es sich beim Revisionswerber um einen Angehörigen eines westfälischen "Uradels" handle, der sich nach seinem Stammsitz, mit der Bezeichnung "von" als Besitzbezeichnung, benannt habe. Der Revisionswerber habe seine Behauptung, es handle sich dabei um eine reine Herkunftsbezeichnung, im Verfahren nicht belegen können.
15 Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser, in der Beschwerde neuerlich aufgeworfenen Frage zwar nicht näher auseinandergesetzt, es kann ihm jedoch nicht entgegen getreten werden, wenn es - in Übereinstimmung mit der oberwähnten Rechtsprechung - davon ausgeht, dass eine entsprechende Führung des durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" im vorliegenden Fall (zumal in Verbindung mit dem Adelsprädikat "Baron") geeignet ist, zumindest den Eindruck bzw. Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte des Revisionswerbers hervorzurufen.
16 Soweit die Revision vorbringt, der Name des Revisionswerbers sei im Jahr 1975 in dessen Staatsbürgerschaftsnachweis auf "Baron F. von L." berichtigt worden, weshalb die vorliegende Entscheidung das Prinzip der Rechtskraft missachte, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil es sich beim Staatsbürgerschaftsnachweis nicht um einen (der Rechtskraft fähigen) Bescheid sondern lediglich um eine Bestätigung handelt, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0338).
17 Entgegen dem weiteren Zulassungsvorbringen bestehen auch keine Bedenken bzw. Unvereinbarkeiten in Bezug auf das Unionsrecht (zum Führen von Adelsbezeichnungen durch Doppelbzw. Mehrfachstaatsbürger vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/17/0067, sowie die zitierten Beschlüsse Ra 2018/01/0003, 0004 und Ra 2018/01/0057; vgl. zuletzt auch den zitierten Beschluss Ra 2018/01/0509, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH). Der Anregung des Revisionswerbers, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zu näher bezeichneten Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, war daher nicht näher zu treten.
18 Die auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 PStG 2013 vorgenommene Berichtigung begegnet keinen Bedenken.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010028.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019