Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des A B C in X, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2018, W265 2180372-2/2E, betreffend Wiederaufnahme in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte am 28. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. August 2018 - dem Revisionswerber am selben Tag zugestellt - keine Folge gegeben wurde.
2 Mit Schreiben vom 13. September 2018 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 28. August 2018 abgeschlossenen Verfahrens ein.
3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit - zusammengefasst - vorgebracht, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 stellten ein neu entstandenes Beweismittel dar. Diese Richtlinien seien zwar kein Gutachten, jedoch würden sie einen gutachtensähnlichen Inhalt aufweisen. Darin beziehe sich UNHCR auf Tatsachen, die im Entscheidungszeitpunkt bereits bestanden hätten.
8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069).
9 Die Revision ist schon vor diesem Hintergrund als nicht zulässig anzusehen; enthält sie doch in der oben wiedergegebenen Begründung für ihre Zulässigkeit keine nähere Konkretisierung ihrer eigenen Prämisse, weil in der Revision völlig im Dunkeln gelassen wird, welche dem Revisionswerber erst durch die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 neu bekannt gewordenen und in der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht berücksichtigten Tatsachen im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ohne sein Verschulden nicht schon im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz hatten geltend gemacht werden können und warum diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis hätten herbeiführen können. Der Sache nach behauptet der Revisionswerber, dass der angefochtenen Entscheidung, die sich in ihrer Begründung darauf stützt, die UNHCR-Richtlinien enthielten zum maßgeblichen Thema nur Überlegungen "rechtlicher Natur" in Form einer gegenüber früheren Richtlinien geänderten Schlussfolgerung, die sich aber auf dieselbe Basis wie das im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Erkenntnis vom 28. August 2018 gründe, Feststellungsmängel anhaften würden. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0209, mwN).
Dem kommt die Revision allerdings nicht nach.
10 Somit gelingt es dem Revisionswerber schon deshalb nicht,
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
11 Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und
Abs. 9 VwGG auf die Begründung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2019, Ra 2018/19/0611,
verwiesen, in dem näher dargelegt wurde, warum die
Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018
grundsätzlich keinen tauglichen Grund für eine Wiederaufnahme nach
§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG hinsichtlich vor ihrer Veröffentlichung
abgeschlossener Verfahren - dies ist auch im vorliegenden Fall
gegeben - darstellen können.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140230.L00Im RIS seit
29.03.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019