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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der X Y in Z, vertreten durch Mag. Andreas Göller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2018, Zl. W170 2202231- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 9. Mai 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst brachte sie vor, aufgrund des Krieges in Syrien geflüchtet zu sein.
2 Mit Bescheid vom 16. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Revisionswerberin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 16. Juli 2019 (Spruchpunkt III.).
3 Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene, ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0368, mwN).
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht verkenne den Umfang seiner Ermittlungspflicht im Bereich der Länderfeststellungen; es führe die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage im Herkunftsstaat an, welche sich auf eine Vielzahl von Rechtsquellen bezögen, ohne darzulegen, welche Überlegungen der tatsächlichen Auswahl des Quellenmaterials zugrunde lägen. Auch sei der Revisionswerberin das konkrete Quellenmaterial nicht vorgehalten worden. Im Rahmen der Ermittlungspflicht wäre das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, eine Relation zwischen den Länderfeststellungen und der konkreten Situation der Revisionswerberin herzustellen. Soweit ersichtlich liege zur Auswahl des Quellenmaterials auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, zumal die der Länderdokumentation zugrunde liegende Auswahl der Quellen nicht im Geringsten eine Systematik aufweise und jede analytische, wissenschaftliche und sachverhaltsbezogene Auswertung vermissen lasse.
10 Den Anforderungen an die Zulassungsbegründung wird dieses allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht:
11 Soweit die Revision zunächst Ermittlungsmängel im Bereich der Länderfeststellungen und einen unterlassenen Vorhalt des konkreten Quellenmaterials moniert, zeigt die Revisionswerberin weder auf, welche konkreten Ermittlungen sie für notwendig erachtet hätte, noch legt sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dar. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0336, mwN). Inwiefern die Vermeidung der gerügten Verfahrensmängel zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Verfahrensausgang hätte führen können, legt die Revision nicht dar.
12 Soweit die Revisionswerberin schließlich ein Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung "zur Auswahl des Quellenmaterials" behauptet, zeigt sie mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. zu demselben Zulässigkeitsvorbringen bereits VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0536). Inwieweit die "der Länderdokumentation zugrunde liegende Auswahl der Quellen jede analytische, wissenschaftliche, sachverhaltsbezogene Auswertung" vermissen ließe, wird in der Revision nicht näher ausgeführt, sondern lediglich pauschal behauptet.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140207.L00Im RIS seit
29.03.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019