TE Vwgh Beschluss 1999/4/27 AW 98/20/0393

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §108 Abs1;
StVG §109;
StVG §120;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des

G in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 7. September 1998, GZ. Jv 2159-161/98, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzugs, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer begehrte mit der Eingabe vom 4. August 1998 die Aufhebung bzw. Tilgung einer ihm vom Leiter einer Justizanstalt zuvor erteilten Abmahnung wegen des Verstoßes gegen die Anordnung vom 29. April 1998, wonach der Beschwerdeführer für Mithäftlinge keinerlei Schriftstücke mehr verfassen dürfe. Der gegen die Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung erhobenen Beschwerde wurde mit dem bekämpften Bescheid keine Folge gegeben.

Die vom Anstaltsarzt verordnete zusätzliche Stunde der Bewegung des Beschwerdeführers im Freien wurde vom Anstaltsleiter auf die Zeit ab 10 Uhr 35 Uhr im Anschluß an die turnusmäßig durchgeführte "Bewegung im Freien" festgesetzt. Das Ansuchen vom 6. August 1998, mit dem der Beschwerdeführer begehrte, diese zusätzliche Stunde der Bewegung im Freien auf den Zeitraum von 7 Uhr 45 bis 8 Uhr 45 zu verlegen, weil er dann mit anderen Häftlingen zusammen sein könnte, wurde mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls abgewiesen.

Der Beschwerdeführer begründet den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit, es läge im Interesse der Mithäftlinge, dass der Beschwerdeführer ihnen durch seine juristischen Fachkenntnisse verschiedene Hilfestellung leisten könne. Weiters dürfe die Kommunikation mit anderen Strafgefangenen, zB bei Hofgängen, nicht ohne triftigen Grund beinahe unmöglich gemacht werden.

Die belangte Behörde hielt dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, dass es nicht auf die anderen Strafgefangenen, sondern auf die durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile ankomme. Diese seien jedenfalls nicht unverhältnismäßig im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur gegenüber einem Bescheid in Betracht, der einem Vollzug zugänglich ist, wobei unter "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen ist (vgl. zB den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Soweit ein Bescheid die Zuerkennung einer Leistung oder die Gewährung einer Erlaubnis versagt, wie das im vorliegenden Fall bei der Ablehnung der Abänderung einer "Hofgangsregelung" der Fall ist, ist er einer Vollziehung und damit der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (vgl. dazu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 275 ff, insbesondere Seite 280 wiedergegebene Rechtsprechung).

Bei der Abmahnung gemäß § 108 Abs. 1 StVG handelt es sich nicht um eine Ordnungsstrafe im Sinn des § 109 StVG, sondern lediglich um ein Verhalten des Strafvollzugsbediensten im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG, das ebenfalls keinem Vollzug zugänglich ist (vgl. zur Disziplinarstrafe des Verweises den hg. Beschluss vom 28. Oktober 1981, Zl. 81/09/0110, zitiert in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 280).

In Ermangelung einer Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides war der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen.

Wien, am 27. April 1999

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1998200393.A00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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