TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/28 98/13/0004

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerden 1.) des D und 2.) des A, beide in W, beide vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien XIV, Hütteldorferstraße 90, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 27. Oktober 1997, zu 1.) GZ RV/216-07/02/97 und zu

2.) GZ RV/217-07/02/97, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer waren Geschäftsführer der V-GmbH in Wien. Mit Haftungsbescheiden vom 13. Dezember 1990 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführer für aushaftende Abgabenschuldigkeiten dieser GmbH in Höhe von S 508.886,-- in Anspruch.

In gleichlautenden Berufungen gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer vor, der Eintritt eines Schadens durch den Ausfall einer Abgabenforderung scheine nicht gegeben.

In den Akten erliegt die Ablichtung eines Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 10. März 1992, 5 S 10/91-54, wonach der über das Vermögen der V-GmbH eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.

In einer von beiden Beschwerdeführern eingebrachten Ergänzung der Berufungen vom 24. Juni 1993 wurde unter anderem ausgeführt, die Auftragslage (betreffend Heizsysteme) sei zunächst zufriedenstellend gewesen. Durch Bauverzögerungen habe sich ein Liquiditätsengpass ergeben. Wegen Betruges des Hans-Kurt Z seien technische Probleme bei einer Anzahl von Anlagen nicht mehr zu bewältigen gewesen, was letztlich zum Zusammenbruch des Unternehmens geführt habe.

Im weiteren Verfahren wurde eine an das Landesgericht für Strafsachen in Wien gerichtete Sachverhaltsdarstellung betreffend den Verdacht des Betruges gegen Hans-Kurt Z sowie die Kopie eines u. a. von den beiden Beschwerdeführern verfassten Aktenvermerks vom 4. November 1992 zu einem Gutachten "Dipl.Ing. B" vorgelegt.

Den Berufungen wurde mit Berufungsvorentscheidungen teilweise stattgegeben und die Haftungsschuld auf insgesamt S 394.786,-- beschränkt. In der Begründung dieser Bescheide wurde den beiden Beschwerdeführern insbesondere vorgehalten, sie hätten nicht dargelegt, warum die abgabenrechtlichen Verpflichtungen trotz der erzielten, wenn auch ersichtlich geringer werdenden Einnahmen nicht erfüllt worden seien.

Die Beschwerdeführer beantragten die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im weiteren Berufungsverfahren wurde ein von den beiden Beschwerdeführern an ihren steuerlichen Vertreter gerichtetes Schreiben vom 18. Dezember 1995 vorgelegt, wonach für 1988 sowie Jänner bis Mai und September 1990 auf Grund hoher Kundenanzahlungen höhere Einnahmen getätigt worden seien, als die gemeldeten vereinbarten Entgelte ausgemacht hätten. Die noch nicht steuerpflichtigen Anzahlungen der Kunden seien für Materialeinkauf und Löhne sowie für das Honorar an Hans-Kurt Z verwendet worden. Bei den Endabrechnungen hätten auf Grund des mangelhaften Funktionierens der Heizsysteme nicht nur enorme Preisnachlässe gewährt, sondern es hätte auch ganz auf Zahlungen verzichtet und es hätten Garantieleistungen in Millionenhöhe erbracht werden müssen, sodass für Umsatz- und Lohnsteuer kein Geld mehr vorhanden gewesen sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen teilweise stattgegeben und die Haftung auf S 464.077,-- beschränkt. In der Begründung dieser Bescheide wurde gleichlautend ausgeführt, beiden Beschwerdeführern sei gemeinsam die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der V-GmbH oblegen. Es sei von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden, dass der Gesellschaft keine Mittel zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zur Verfügung gestanden seien. Die Beschwerdeführer hätten auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da sie bei den Endabrechnungen Garantieleistungen in Millionenhöhe geleistet hätten, sodass für Umsatz- und Lohnsteuer kein Geld mehr vorhanden gewesen sei. Ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei unbeachtlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, 98/13/0203, mwH).

In den Beschwerdefällen wurde im Abgabenverfahren von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet, geschweige denn ein entsprechender Nachweis erbracht, dass für die Abgabenentrichtung ausreichende Mittel gefehlt hätten. Vielmehr wurde in dem Schriftsatz vom 18. Dezember 1995 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kundenanzahlungen für Materialeinkauf, Lohnzahlungen, Honorare des Beauftragten Hans-Kurt Z und schließlich für Garantieleistungen verwendet worden seien. Für die Entrichtung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten sei kein Geld mehr vorhanden gewesen. Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerden bereits entschieden, da aus diesem Vorbringen eindeutig ersichtlich ist, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Pflicht zur Sorge für die Entrichtung der Abgaben der GmbH schuldhaft verletzt haben.

Die demgegenüber erstmals in der Beschwerde aufgestellte und auch hier nicht näher begründete Behauptung, es seien die Gläubiger im Jahre 1990 anteilsmäßig befriedigt worden, stellt ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen dar. Die weitere in den Beschwerden aufgestellte Behauptung, im Verwaltungsverfahren sei ein Gutachten eines "Dr. B" vorgelegt worden, ist unzutreffend. Es wurde lediglich ein Aktenvermerk der Beschwerdeführer zu einem solchen Gutachten (dort als Gutachten "Dipl.Ing. B" bezeichnet) vorgelegt, aus dem der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkennbar war.

Auch das in den Beschwerdeschriften neu vorgebrachte und demzufolge unbeachtliche Vorbringen, es hätten nur "10 % der auflaufenden Forderungen bedient werden" können, hätte den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen können, weil die in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten eben auch in diesem Ausmaß nicht entrichtet worden sind. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meinen, sie hätten daher nur zur Haftung im Ausmaß von 10 % der Abgaben herangezogen werden können, so verkennen sie - wie bereits ausgeführt - die Folgen ihres schuldhaften Verhaltens.

Die Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130004.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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