TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 W247 2205846-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52
VwGVG §28 Abs2

Spruch

1.) W247 2205846-1/7E

2.) W247 2205851-1/6E

3.) W247 2205850-1/5E

4.) W247 2205848-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

I.) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II.) Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien sind mongolische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Viertbeschwerdeführer (BF3-BF4).

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) stellten am 01.04.2014 bei der ÖB Peking jeweils Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" und reisten spätestens am 22.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurde dem BF1 und der BF2 Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit von 12.09.2014 bis 12.09.2015 erteilt. Diese Aufenthaltsbewilligungen wurden sodann mit demselben Zweckumfang mit Gültigkeit von 13.09.2015 bis 13.09.2016 verlängert.

Mit Bescheid der Universität XXXX vom 26.02.2014 wurde der BF1 zum Bachelorstudium "Statistik" zugelassen, wobei ihm die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben wurde. Der BF1 war in der Folge im Wintersemester 2014, 2015 und 2016 als Studierender des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang inskribiert.

Mit Bescheid der Universität XXXX vom 24.02.2014 wurde die BF2 zum Bachelorstudium "Kunstgeschichte" zugelassen, wobei ihr die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben wurde. Der BF2 war in der Folge im Wintersemester 2014, 2015 und 2016 als Studierende des Universitätslehrganges Vorstudienlehrgang inskribiert.

Am 18.09.2016 haben die Beschwerdeführer Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck "Studierender" eingebracht.

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes XXXX - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, jeweils vom 03.01.2017, wurden die Anträge der Antragsteller auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 64 Abs. 1 iVm § 64 Abs. 3 NAG idgF im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Vorstudienlehrgänge die Ergänzungsprüfung Deutsch nicht erfolgreich abgelegt hätten. Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde seitens des Verwaltungsgerichtes XXXX zu den Zlen. VWG- XXXX und VWG- XXXX , keine Folge gegeben.

Der Antrag des in Österreich am 02.02.2015 geborenen BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 03.01.2017 gemäß §§ 69 Abs. 1, 64 Abs. 1 u. 64 Abs. 3 NAG abgewiesen und begründend zusammenfassend ausgeführt, dass die Eltern des BF3 die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllen würden.

Der Antrag des in Österreich am 20.08.2016 geborenen BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familiengemeinschaft" nach dem NAG wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX - Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 16.11.2017 gemäß §§ 2 Abs. 1 Z. 10 iVm § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG abgewiesen und begründend zusammenfassend ausgeführt, dass die Mutter des BF4, von welcher das Aufenthaltsrecht abgeleitet werden sollte, über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge und daher nicht Zusammenführende im Sinne des NAG sei.

2. Mit Verfügung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.01.2018 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihnen vorgehalten, dass sie sich seit 10.01.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden und daher beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter einem wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

3. Am 26.01.2018 stellten die Beschwerdeführer persönlich Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" (Aufenthaltsberechtigung plus) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Ihren Anträgen beigefügt wurden folgende Unterlagen/Dokumente:

* Nutzungsvertrag betreffend die Wohnung für die Wohnung in der XXXX vom 08.06.2010;

* Entlassung/Ausstieg aus dem Mietvertrag vom 13.09.2016 betreffend die oben genannte Wohnung vom 13.09.2016;

* Wohnrechtsvereinbarung vom 01.12.2017;

* Kontoauszug der XXXX vom 24.01.2018, lautend auf den Namen des BF1;

* Bestätigung der Mitversicherung bei der BF2 bei der XXXX vom 25.01.2018;

* Feedback-Bogen zur Information;

* Kopie der mongolischen Geburtsurkunden betreffend den BF1, die BF2 sowie der österreichischen Geburtsurkunden betreffend den BF3 und den BF4;

* Arbeitsvorvertrag des Unternehmens " XXXX " vom 10.11.2017;

* Unterstützungserklärung mit 32 Einträgen;

* Meldebestätigung vom 04.12.2017;

* Deutsche Übersetzung der mongolischen XXXX ;

* Vollmacht für XXXX ;

* Bestätigungen der mongolischen Botschaft betreffend die Bestellung von Reisepässen betreffend den BF1 und die BF2;

4. Mit Verbesserungsauftrag jeweils vom 26.01.2018 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, ihre Anträge in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und gültige Reisedokumente bzw. Geburtsurkunden im Original vorzulegen.

5. Am 08.06.2018 wurden der BF1 und die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gaben diese hierbei zusammenfassend an, dass sie im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien. Bis 2016 seien sie im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Student" gewesen. Weitere Anträge sei im Jänner 2017 rechtskräftig negativ entschieden worden. Da sie Österreich nach Rechtskraft dieser Bescheide nicht verlassen hätten, sei gegen sie in Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eingeleitet worden. Daraufhin hätten sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gemäß § 55 Abs. 1 AsylG Anträge auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gestellt. Sie hätten Geburtsurkunden im Original, ein A2-Deutschdiplom der BF2, eine gültige Krankenversicherung, einen Mietvertrag, einen Arbeitsvorvertrag sowie eine Antragsbegründung vorgelegt. Reisepässe hätten sie beantragt, jedoch könnten sie einen solchen nicht vorlegen, da die Ausstellung mehrere Monate in Anspruch nehme. Sie seien verheiratet und für zwei Kinder, den BF3 und den BF4, sorgepflichtig. Einer Beschäftigung würden sie derzeit nicht nachgehen, jedoch bestehe ein Arbeitsvorvertrag. Sie seien krankenversichert, in Österreich wohnhaft und behördlich gemeldet. Außer der Kernfamilie würden keine familiären Bindungen und Beziehungen zu Österreich bestehen. Ihre Familienangehörigen würden in der Mongolei leben. Es werde darauf hingewiesen, dass sie nach Abweisung ihrer Aufenthaltstitel in die Mongolei zurückgefahren seien.

6. Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 brachten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter nach Wiedergabe der bereits im Verfahrensgang dargestellten Umstände ergänzend vor, dass der BF1 in der Zeit vom 29.12.2015 bis 27.01.2016 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der BF1 und die BF2 hätten am 16.10.2015, dh. zu einem Zeitpunkt, als sie in Österreich über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt hätten, auf der mongolischen Botschaft in XXXX die Ehe geschlossen. Die beiden minderjährigen Kinder, dh. der BF1 und der BF2, seien am XXXX und am XXXX geboren worden, dh. auch zu einem Zeitpunkt, als sie in Österreich über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt hätten. Schon aufgrund des aufrechten Familienlebens, welches maßgeblich zu dem Zeitpunkt begründet und verfestigt worden sei, als der BF1 und die BF2 über rechtmäßige gültige Aufenthaltstitel verfügt hätten, wäre eine Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer in die Mongolei unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der BF1 und die BF2 hätten sich in der Zeit ihres Aufenthaltes umfassende Deutschkenntnisse erworben, die ihnen eine Kommunikation im Alltag problemlos ermöglichen würden. Der BF1 habe die mündliche Prüfung für das ÖSD Zertifikat B2 bestanden und das Bestehen der schriftlichen Prüfung nur knapp verfehlt. Die BF2 habe das ÖSD Zertifikat B2 bestanden. Die beiden Kinder, der BF3 und der BF4, seien XXXX aufgewachsen und würden den Kindergarten besuchen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 würden sich in Österreich engagieren und aktiv am sozialen Leben in Österreich teilnehmen. So habe der BF1 etwa am Projekt " XXXX " mitgewirkt. Der BF1 wäre weiters bei vielen Einrichtungen für sein soziales Engagement bekannt, beispielhaft sei auf ein Empfehlungsschreiben der " XXXX " verwiesen. Aus den vorgelegten Arbeitsvorverträgen gehe hervor, dass der BF1 und die BF2 jederzeit die Möglichkeit hätten, einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen. Die vorgelegten Arbeitsvorverträge ließen auch eine finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführer von staatlichen Leistungen erkennen. Die Beschwerdeführer würden aktuell in einer Mietwohnung leben und ihren mietrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiters seien sie krankenversichert. Die BF2 habe weiters die Studienberechtigungsprüfung absolviert. Die Beschwerdeführer seien das letzte Mal im Jänner 2016 in die Mongolei gereist, sodass dieser Zeitpunkt vor der Abweisung des letzten Aufenthaltstitels liege. Die Beschwerdeführer würden über keinerlei Bindungen zum Heimatstaat verfügen, vielmehr seien sie in der österreichischen Gesellschaft stark verwurzelt. Eine Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer betreffend in die Mongolei wäre angesichts der vorhandenen Bindungen in Österreich unverhältnismäßig. Aus diesem Grund würden die Anträge gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ausdrücklich aufrechterhalten.

Beigefügt wurden dem Schriftsatz folgende Unterlagen/Dokumente in Kopie:

* Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium vom 24.02.2014 betreffend die BF2;

* Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium vom 26.02.2014 betreffend den BF1;

* Heiratsurkunde vom XXXX ;

* ÖSD-Zertifikat vom 11.04.2017 betreffend den BF1 mit dem Vermerk "Nicht bestanden";

* ÖSD-Zertifikat vom 20.02.2017, betreffend die BF2;

* Anmeldebestätigungen vom 01.09.2017 bzw. 01.10.2017 betreffend die Anmeldungen des BF3 und des BF4 für den Kindergarten;

* Bestätigung des Vereins " XXXX ) vom 27.06.2018 betreffend den BF1

* Empfehlungsschreiben der " XXXX " betreffend den BF1;

* Studienblatt 2017;

7. Mit Bescheid des BFA jeweils vom 08.08.2018 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 26.01.2018 gemäß § 55 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, idgF, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der BF1 und die BF2 seit 12.09.2014 im Bundesgebiet befinden würden. Zu dem Zeitpunkt, als der BF3 und der BF4 in Österreich zur Welt gekommen seien, hätten sie über einen Aufenthaltstitel für Studierende nach dem NAG verfügt. Sie hätten nicht davon ausgehen können, dass ihr Aufenthalt weiterhin verlängert würde, zumal ihnen bewusst gewesen sei, dass eine Verlängerung an ihren Studienerfolgt geknüpft wäre. Das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer sei zu einem Zeitpunkt entstanden, bei dem sie nicht von einer weiteren Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgehen hätten können. Aus diesem Grund sei das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten, als die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Nach den negativen Entscheidungen des Magistrates der Stadt XXXX betreffend die (Nicht-)Verlängerungen der Aufenthaltstitel hätten die Beschwerdeführer keine Bemühungen unternommen, um ihren Aufenthalt zu legalisieren, sondern seien sie wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Um fremdenrechtliche Maßnahmen zu entgehen, hätten sie kurz darauf die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Art. 8 EMRK gestellt. Aufgrund der Aktenlage gehe das BFA davon aus, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthaltszweck geändert hätten und sie aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich verbleiben wollten. Es stehe weiters fest, dass sie aufgrund des österreichischen Gesundheitssystems in Österreich verbleiben wollten. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF1 und die BF2 durch ihre vierjährige Abwesenheit ihre Bindungen zum Herkunftsstaat Mongolei verloren hätten, zumal sie in der Mongolei aufgewachsen seien und den deutlichen überwiegenden Teil ihrer Lebensjahre dort verbracht hätten. Hinsichtlich des minderjährigen BF3 und BF4 sei auszuführen, dass diese in einem anpassungs- und lernfähigen Alter wären, dass ihnen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar wäre. Das BFA verkenne nicht, dass eine Wiedereingliederung in ihren Heimatstaat die Beschwerdeführer vor anfängliche Schwierigkeiten stellen könnte, jedoch sei darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich als zu kurz zu bezeichnen sei. Das BFA erkenne trotz der abgelegten Deutsch-Prüfungen der Beschwerdeführer und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer Empfehlungsschreiben vorgelegt hätten und die Beschwerdeführer zahlreiche Kontakte in Österreich hätten, keine besonders schützenswerte Integration, sodass schon aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hätte. Aufgrund der Vorlage und der damit verbundenen Änderung ihres Aufenthaltszweckes und der Arbeitsvorverträge sei anzumerken, dass Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG kein vorgesehenes und geeignetes Mittel für die Einwanderung als Arbeitnehmer wären. Insgesamt komme das BFA zum Ergebnis, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen seien und eine Rückkehrentscheidung in die Mongolei im Falle der Beschwerdeführer zulässig sei, zumal auch kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben erkennbar wäre.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 03.08.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

9. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 07.09.2018 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einige von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. So seien richtigerweise der BF1, die BF2 und der älteste Sohn, dh. der BF3, vor der Abweisung der Verlängerung ihrer Aufenthaltstitel in die Mongolei gereist und wären sie nach etwa einem einmonatigen Aufenthalt wieder nach Österreich zurückgekehrt. Es habe sich daher um eine rechtmäßige Ein- und Ausreise während eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels gehandelt. Dies hätte im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme seitens der Beschwerdeführer richtiggestellt werden können. Auch hätte eine ergänzende Einvernahme ergeben, dass die Beschwerdeführer diese letzte Einreise Anfang des Jahres 2016 in die Mongolei dazu genutzt hatten, ihre letzten Bindungen zur Mongolei abzubrechen und einen dauernden Aufenthalt in Österreich zu begründen. Eine ergänzende Einvernahme hätte ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG sehr wohl vorliegen, weil bei den Beschwerdeführern ein besonders hoher Grad an Integration vorliege, die Bindungen an den Heimatstaat faktisch abgebrochen seien und zahlreiche Aktivitäten in sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht durch den BF1 und die BF2 in Österreich gesetzt würden. Sowohl der BF1 als auch die BF2 seien fachlich hochqualifiziert. So hätte der BF1 in der Mongolei das Bachelorstudium "Businessmanagement" in der Fachrichtung für Buchhalter und Steuerberater erfolgreich absolviert. Die BF2 habe in der Mongolei die Fachrichtung "Internationale Beziehungen" mit dem Bachelor-Diplom abgeschlossen. Aus dem Umstand, dass der BF1 und die BF2 in Österreich Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierende" eingebracht hätte, um ihre bisherige Ausbildung in Österreich zu verfestigen bzw. fortzusetzen, ergebe sich, dass von Beginn an eine Existenzgründung in Österreich geplant gewesen sei. Der BF1 sei in der Folge zum Bachelorstudium "Statistik" und die BF2 zum Bachelorstudium "Kunstgeschichte" zugelassen worden und seien beide Genannten nachweislich im Wintersemester 2014, 2015 und 2016 als außerordentliche Studierende am Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang" inskribiert gewesen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 hätten an zahlreichen Deutschintensivkursen teilgenommen und diese weitgehend positiv absolviert, sodass von einer positiven Absolvierung des Vorstudienlehrgangs auszugehen sei. Im Zusammenhang mit der erfolgten Abweisung ihrer Verlängerungsanträge ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Studierende" mit Bescheiden des Magistrates XXXX jeweils vom 03.01.2017 mit der Begründung der mangelnden Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch im Rahmen der Vorstudienlehrgänge sei darauf zu verweisen, dass der BF1 und die BF2 nach der Geburt des ersten Kindes nur mehr in eingeschränktem Maße in der Lage gewesen seien, ihren Studien nachzugehen. Der Umstand, dass nicht alle erforderlichen Prüfungen fristgerecht erbracht werden hätten können, liege einerseits an der familiären Situation wegen der Geburt des ersten Sohnes, andererseits seien bei jedem Studium Anfangsschwierigkeiten zuzubilligen. Trotz der rechtskräftigen Abweisung der der Verlängerungsanträge hätten sowohl der BF1 als auch die BF2 massive Anstrengungen unternommen, um die erforderlichen Ergänzungsprüfungen im Vorstudienlehrgang zu absolvieren, wobei die BF2 vor kurzem zum Masterstudium "Internationale Entwicklung" zugelassen worden sei. Entscheidungswesentlich sei weiters, dass zwischen den Beschwerdeführern in Österreich während der gesamten Dauer des Aufenthalts ein gemeinsamer Haushalt bestanden hatte und auch die beiden Kinder, dh. der BF3 und der BF4, zu einem Zeitpunkt geboren worden seien, als der BF1 und die BF2 über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hätten. Die beiden Kinder würden in Österreich den Kindergarten besuchen und würden diese in der deutschen Sprache großgezogen. Der BF1 habe im Jahr 2017 bei einem Projekt mitgewirkt, dessen Ziel es sei, Schüler mit vielfältigem sozioökonomischen und kulturellen Hintergrund eine aktive Teilhabe an und einen chancengerechten Zugang zu Kunst und Kultur zu ermöglichen, woraus sich dessen soziales Engagement ergebe. Auch wäre der BF1 bei vielen Einrichtungen für sein soziales Engagement bekannt. Die BF2 nehme regelmäßig an Volleyballspielen in Form von Freundschaftswettbewerben in Österreich mit Mannschaften aus verschiedenen Ländern teil. Auch belege die vorgelegte Unterstützungsliste den Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich zahlreiche Freunde und Bekannte hätten. Der BF1 sei "Sushi-Meister" und hätten der BF1 und die BF2 Arbeitsvorverträge im Restaurant " XXXX ". Auch sei dem BF1 von Mag. XXXX eine feste Anstellung als Sushi-Meister angeboten worden. Hieraus lasse sich erkennen, dass den Beschwerdeführern eine finanzielle Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen in Österreich möglich wäre. Weiters würden diese ihren mietrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und seien sie krankenversichert. Im vorliegenden Fall betrage die Aufenthaltsdauer bis dato vier Jahre, wobei eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vorliege. Aus den oben angeführten Gründen sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig und wäre richtigerweise auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Beantragt wurde von Beschwerdeseite, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen , 2.) in Stattgebung der Beschwerde auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sowie die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, 3.) die die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen, 4) die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Frist für die freiwillige Ausreise auf 3 Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verlängert würde.

Beigefügt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen/Dokumente in Kopie:

* Abschlusszeugnis der Sekundarschule betreffend die BF2;

* Bescheinigung über den Studienabschluss der BF2 in der Mongolei;

* Bescheinigung über den Studienabschluss des BF1 in der Mongolei;

* Bachelordiplom des BF1;

* Bescheid der Universität XXXX vom 31.07.2018;

* Sterbeurkunde des Vaters des BF1;

7. Die Beschwerdevorlagen vom 14.09.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2018 ein.

8. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern aktuelle Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Mongolei, Gesamtaktualisierung vom 13.01.2017) und wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, dazu bis 23.10.2018 einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Ladung für die am 30.10.2018 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

9. Am 30.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die mongolische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"[...] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF1: Ich heiße XXXX , bin am XXXX in der Stadt XXXX in der Mongolei geboren. Ich bin mongolischer Staatsbürger. Vor der Ausreise habe ich an der Adresse XXXX gewohnt.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Durvud-Mongole.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF1: Ich bin Buddhist.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Mongolei, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF1: Ich habe die Kopie von meiner Geburtsurkunde.

RI: Besitzen Sie einen gültigen Reisepass?

BF1: Mein Reisepass ist leider abhandengekommen, aber ich habe einen neuen Reisepass bei der Botschaft bestellt.

R: Wie ist der alte Reisepass abhandengekommen?

BF1: Durch den Umzug habe ich ihn nicht mehr gefunden.

RI: Wann ist mit dem neuen Reisepass zu rechnen?

BF1: Es wird 3-4 Monate dauern, aber wir haben noch nicht Bescheid bekommen.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF1: Englisch, Mongolisch, Deutsch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF1: Ich habe die 10-jährige Grundschule namens Mongen in XXXX abgeschlossen, dann habe ich eine Hochschule namens XXXX besucht und dort 4 Jahre studiert und das Stadium abgeschlossen. Dort habe ich Steuerrechnung, Buchhaltung und Rechnungsführung studiert. Der Titel ist Buchhalter für Steuer und Kontrolle (Bachelor). Das war 2012.

Berufserfahrung habe ich keine. Ich habe nur bei meinem Freund in einem Sushi-Restaurant gearbeitet.

RI: Was haben Sie zwischen 2012 und 2014 gemacht?

BF1: Ich habe mit meinem Freund im Restaurant zusammengearbeitet. Ich war dort Koch und Sushikoch.

RI: Haben Sie das irgendwo gelernt, Koch und Sushikoch?

BF1: Ich bin bei meiner Mutter aufgewachsen und als sie zur Arbeit gegangen ist, habe ich alleine gekocht und das Kochen ist mein Hobby geworden.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF1: Zwei Jahre habe ich auch wo anders gewohnt. In einem anderen Bezirk mit dem Namen XXXX .

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Mongolei und in welcher Stadt?

BF1: Meine Mutter, meine Schwester. Seit mein Vater gestorben ist, das war 1998, habe ich leider keinen Kontakt mehr mit den Verwandten väterlicherseits (vs). Mein Onkel mütterlicherseits (ms) ist vor kurzem gestorben. Meine Mutter und meine Schwester leben in XXXX und die Verwandten ms leben in der Provinz XXXX .

RI: Welche Verwandten ms leben noch in der Mongolei?

BF1: Zwei Schwestern und meiner Mutter.

RI: Wieso haben Sie seit dem Tod Ihres Vaters keinen Kontakt mehr mit seinen bzw. Ihren Verwandten?

BF1: Mein Vater hatte eine Möbelproduktionsfirma gehabt. Es gab einen Streit seitens dieser Verwandten meines Vaters mit meiner Mutter. In der Trauerzeit (49 Tage) gibt es eigentlich Kinder die erben hätten sollen, aber die Verwandten meines Vaters haben das Erbe für sich beansprucht.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Mongolei und wie treten Sie in Kontakt?

RI: Mit meiner Schwester haben wir per Facebook Kontakt und ich telefoniere mit meiner Mutter. Ich telefoniere mit meiner Mutter einmal im Monat und mit meiner Schwester habe ich zwei Mal in der Woche via Facebook Kontakt.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF1: Nein.

RI: Wie bestreitet Ihre Familie in der Mongolei den Lebensunterhalt?

BF1: Meine Mutter ist in Alterspension und lebt davon. Meine Schwester hat zwei Kinder und ist Hausfrau und lebt daher mit ihrem Mann und den Kindern zusammen.

RI: Wann haben Sie sich entschlossen mit Ihrer Frau nach Österreich studieren zu kommen?

BF1: 2013 haben wir uns entschieden und im Jahr 2014 sind wir hierhergekommen.

RI: Was genau wollten Sie in Österreich studieren?

BF1: Ich wollte Statistik studieren.

RI: Wieso wollten Sie das Bachelorstudium Statistik gerade in Österreich studieren?

BF1: Wir haben über andere Länder Informationen eingeholt und nachgeforscht und Österreich war für uns ein gut geeignetes Land. Die Studiengebühren waren im Vergleich zu anderen Ländern auch nicht so hoch gewesen. Ein Schulfreund von mir lebt in Österreich. Wir haben ihn auch diesbezüglich gefragt. Er hat uns das Land empfohlen und wir konnten auch einigermaßen Englisch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Statistik studieren wollte, wir haben uns die Studienbedingungen anderer Länder auch angeschaut und Österreich war in dieser Hinsicht gut.

RI: Was wussten Sie von Österreich und hatten Sie bei Ihrer Einreise nach Österreich bereits Deutschkenntnisse?

BF1: In der Mongolei habe ich zwei Monate, einmal in der Woche, einen Deutschkurs besucht.

RI: Wie finanzierten Sie Ihren Studienaufenthalt in Österreich?

BF: Ich habe von meinem Vater eine Eigentumswohnung geerbt und diese habe ich vor unserer Ausreise verkauft, damit finanzieren wir unser Studium hier.

RI: Wovon bestreiten Sie zur Zeit in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Wir leben sehr sparsam und bescheiden und leben immer noch von diesem Geld. Dazwischen habe ich natürlich auch gearbeitet.

RI: Bekommen Sie sonst irgendwelche finanziellen Unterstützungen von zuhause aus?

BF1: Nein.

RI: VORHALTUNG: Sowohl Ihre Frau als auch Sie haben bei der Antragsstellung auf den Aufenthaltstitel, am 26.01.2018. im Formular auf Seite 3, angegeben "Ich werde von meinen Eltern aus der Mongolei unterstützt". Sie haben auch entsprechende Kontoauszüge angegeben. Wie stimmt Ihre heutige Aussage, dass Sie keine Unterstützung von zuhause erhalten, mit den seinerzeitigen Angaben bei der Antragsstellung überein? Wie können Sie mir das erklären?

BF1: Ich bekomme keine Unterstützung von zuhause, sondern meine Frau bekommt Unterstützung.

RI: Aber es steht auch auf Ihrem Formular auf Seite 3 "Ich werde von meinen Eltern aus der Mongolei unterstützt". Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich habe dieses Geld vom Verkauf dieser Wohnung, die Hälfte habe ich auf einem Konto in der Mongolei. Meine Schwester schickt mir, wenn ich mehr Geld brauchen sollte, von diesem Konto Geld, aber von meiner Mutter bekomme ich keine Unterstützung.

RI: Sind Sie oder Ihre Frau in Österreich jemals einer ordentlichen Beschäftigung nachgegangen?

BF: Ja, ich habe im Zeitraum von April 2016 bis April 2017 im Restaurant " XXXX " als Sushimeister gearbeitet. Meine Frau hat zwei Monate in einem italienischen Restaurant als Kellnerin gearbeitet. Seit sie schwanger geworden ist, hat sie aber aufgehört zu arbeiten. Das war im Winter 2016.

RI: Wann und wo haben Sie Ihre Frau geheiratet?

BF1: Wir haben am 16.10.2015 bei der mongolischen Botschaft in XXXX geheiratet. Nachgefragt gebe ich an, dass wir davor traditionell verlobt waren.

RI: Ich habe hier eine Kopie einer Urkunde die die Eheschließung vom XXXX beurkundet. Was sagen Sie dazu?

BF1: Das war ein Verlöbnis.

RI: Aber auf der Unterlage steht Heiratsurkunde der Mongolei.

BF1: Das war nur ein Verlöbnis, aber keine Verheiratung, geheiratet haben wir XXXX .

RI: Welche Verwandte Ihrer Frau leben zur Zeit in der Mongolei?

BF1: Ihre Eltern, zwei Schwestern und weitere Verwandte leben noch in der Mongolei. Onkel und Tanten ms und vs.

RI: Wo leben Sie?

BF1: Manche leben in der Stadt XXXX und manche leben am Land. Die Eltern und die zwei Schwestern leben in XXXX .

RI: Haben Sie oder Ihre Frau Kontakt zu den Verwandten Ihrer Frau in der Mongolei? Wenn ja, wie oft?

BF1: Meine Frau hat Kontakt zu den Verwandten und mit der Mutter. Mit ihrer Mutter öfters und mit ihrem Vater manchmal. Mit der Mutter ca. einmal in der Woche und mit dem Vater, glaube ich, einmal im Monat.

RI: Wie treten Sie oder Ihre Frau mit den Verwandten Ihrer Frau in Kontakt?

BF1: Sie pflegt gute Kontakte mit ihren Verwandten über Facebook.

RI: Hat Ihre Frau Verwandte, welche außerhalb der Mongolei leben und wie oft haben Sie oder Ihre Frau Kontakt zu diesen?

BF1: Ich weiß es nicht.

RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

BF1: Am 11.09.2014.

RI: Sind Sie oder Ihre Frau seit Ihrer Ausreise aus der Mongolei in 2014 wieder einmal in der Mongolei gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Ja, mein Onkel wurde schwer krank und hatte eine Leberzyrose, dann sind ich und meine Frau und mein Sohn, zu dritt, in die Mongolei gereist um ihn zu besuchen, das war im Jänner 2016. Ich bin eigentlich sehr nah zu diesem Onkel aufgewachsen, deswegen wollte ich meinem Sohn diesen Onkel zeigen bevor er stirbt und er ist tatsächlich nach unserem Besuch gestorben.

RI: Wie meinen Sie nah aufgewachsen?

BF1: Sowohl geographisch, als auch emotional.

RI: War das das Letze Mal, dass Sie mit Frau und Kindern gemeinsam in der Mongolei gewesen sind?

BF1: Ja.

RI: Wie lang hat dieser Aufenthalt gedauert?

BF1: Wir waren einen Monat lang dort, aber mein Sohn ist dort an Masern erkrankt. Wir waren in den ersten 14 Tagen im Krankenhaus, dann ging es ihm besser. Er wurde dann aus dem Krankenhaus entlassen, dann hat er Fieber über 40 Grad bekommen und wir sind nochmals ins Krankenhaus. Das hat zehn Tage gedauert, dann ging es ihm besser. Wir haben uns gedacht, dass wir schnell nach Österreich zurückreisen müssen. Wir dachten wegen dem Klimawechsel ging es ihm so schlecht und wir müssen ihn zurückbringen. Als wir dann wieder in Österreich waren, sind wir zum Arzt gegangen und dann ging es ihm wieder gut.

RI: Wann war diese Reise, im Jahr 2016?

BF1: Jänner bis Ende Februar 2016.

RI: Sind Sie oder Ihre Frau nach Abweisung Ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studierens am 03.01.2017 wieder in der Mongolei gewesen?

BF1: Nein.

RI: Wieso haben Sie nach rechtskräftiger Abweisung Ihres Antrages auf Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Studierens am 09.10.2017 Österreich nicht freiwillig verlassen?

BF: Weil meine zwei Kinder hier geboren sind. Meine Frau besuchte die Uni und wir haben hier unser Leben aufgebaut. Unser Freundeskreis ist auch hier und wir sind hier an die Lebensbedingungen gewohnt. Wir wollen hier leben und studieren.

RI: VORHALTUNG: Im Rahmen Ihrer Beschwerdeschrift vom 07.09.2018 wird etwa auf Seite 5 behauptet, dass Ihre Bindungen zum Heimatstaat faktisch abgebrochen worden seien. Auch wurde behauptet, die Beschwerdeführer seien im Jänner 2016 in die Mongolei gereist um ihre letzten Bindungen zur Mongolei abzubrechen. Dabei haben Sie in der heutigen Verhandlung angeben, dass Sie und Ihre Frau noch regelmäßigen Kontakt zu den Verwandten in der Mongolei haben und Ihre Frau finanzielle Unterstützung durch diese Verwandten erhält. Wie können Sie behaupten keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat mehr zu pflegen, wenn Sie und Ihre Frau mit Ihren jeweiligen Verwandten immer noch in regelmäßigem Kontakt stehen und finanzielle Zuwendungen aus der Mongolei erhalten. Wie können Sie das erklären?

BF1: Natürlich rufe ich meine Mutter einmal im Monat an. Ich bin ihr Sohn und kann nicht einfach den Kontakt abbrechen. Mit meiner Schwester habe ich hauptsächlich Kontakt wegen des Geldes, weil ich in letzter Zeit mehr Geld brauche. Wir sind gemeinsame Kontoinhaber, sie und ich.

RI: Aber Sie können dann de facto nicht sagen, dass die Bindungen zum Heimatstaat abgebrochen sind, wenn Sie immer noch regelmäßigen Kontakt zu Ihren Verwandten pflegen und finanzielle Zuwendung von den Verwandten Ihrer Ehegattin bekommen. Was sagen Sie dazu?

BF1: Für mich ist der Kontakt zu meiner Mutter und zu meiner Schwester kein richtiger familiärer Kontakt. Ich rufe nur einmal im Monat an, um zu fragen, wie es meiner Mutter geht. Der Kontakt zu meiner Schwester ist nur eine reine Geldangelegenheit.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Mongolei?

BF1: Erstens die Gesundheitsfrage unserer Kinder, die Luftverschmutzung ist in der Mongolei katastrophal. Wir haben unsere Wohnung dort verkauft und die Integration in der Mongolei wird für mich sehr schwer, mit zwei kleinen Kindern. Die Wohnung wird ein großes Problem sein, weil wir unsere Wohnung verkauft haben. In der Mongolei Arbeit zu finden ist auch sehr schwer, auch meinen Beruf auszuüben wird schwer. Der Gesundheitsbereich ist in der Mongolei sehr zurückgeblieben und das haben wir gemerkt, als wir einen Monat mir unserem Kind in der Mongolei aufhältig waren und bevor wir Kinder bekommen haben, haben wir das nicht gewusst. Wenn man in der Mongolei Vollzeit arbeitet, mit meinem Beruf, verdient man im Monat 200-300 €. Mit diesem Geld kann ich nicht meine Familie ernähren und wenn ich an die Zukunft unserer Kinder denke, können wir uns ein Weiterleben in Österreich vorstellen. Meine zwei Kinder besuchen jetzt den Kindergarten und meine Frau studiert. Ich kann hier einen Job als Sushimeister finden und mit diesem Geld kann die ganze Familie auskommen.

RI: Haben Sie versucht Ihren Hochschulabschluss in Österreich nostrifizieren zu lassen?

BF1: Das habe ich noch nicht gefragt.

RI: Was möchten Sie in Österreich konkret arbeiten? Was ist Ihr Wunsch?

BF1: Ich will zuerst ein bisschen als Sushimeister arbeiten. Später will ich ein eigenes Sushi-Restaurant eröffnen. Ich koche vom ganzen Herzen gerne, ich bin mir sicher, dass ich Erfolg haben werde.

RI: Was will Ihre Frau in Österreich arbeiten?

BF1: Ihr Traum ist nach dem Abschluss ihres Studiums bei der UNO zu arbeiten.

RI: Was studiert Ihre Frau zurzeit?

BF1: Internationale Entwicklungen.

RI: Hat Ihre Frau nicht ursprünglich in Österreich Kunstgeschichte studieren wollen?

BF1: Zuerst hat sie solche Interessen gehabt, aber nach einer Zeit hat sie es sich anders überlegt, da sie bereits ein Bachelorstudium über Internationale Beziehungen abgeschlossen hatte, wollte sie dann hier mit dem Masterstudium weitermachen, deswegen studiert sie jetzt Internationale Entwicklungen.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich?

BF1: Ich spiele in einem Basketball-Verein von mongolischen Studenten in Österreich. Wenn ich Freizeit habe, koche ich für XXXX freiwillig.

RV legt dazu eine Bestätigung von XXXX , vom 25.10.2018 in Kopie vor.

BF1: Ich habe einen Kontakt hergestellt zwischen dem Restaurant " XXXX " und XXXX , sodass nach einem Buffet, das übrige Essen zur XXXX geliefert wird. Montag bis Freitag wird das Essen geliefert. Ein Freund von mir, Namens XXXX , hat ein Reisebüro und die Touristen aus der Mongolei, die nach Österreich kommen wollen, stellen viele Fragen auf Mongolisch oder Russisch und ich beantworte diese Fragen für sie. So helfe ich ihm in seinem Reisebüro.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?

BF1: Ja.

RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen?

BF1: Ich habe im Zeitraum von 2014 - 2016 in der Orientgesellschaft, Kurse auf dem Niveau B2 besucht und abgeschlossen.

RI: Haben Sie B2 wirklich abgeschlossen?

BF1: Sprechen konnte ich schon abschließen, aber beim schriftlichen Teil bin ich durchgefallen.

RI: Also haben Sie ein Sprachdiplom?

BF1: Von B1 habe ich ein Zeugnis und von B2 habe ich Kurse besucht.

RI: Haben Sie ein Sprachdiplom über B1?

BF1: Ich habe leider kein Zeugnis bekommen und habe automatisch den B2-Kurs besucht.

RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht?

BF1: Nein, noch nicht. Ich habe zwei kleine Kinder. Wir haben überlegt, meine Frau studiert und ich werde auf die Kinder aufpassen.

RI: Haben Sie einen Nachweis des Integrationsfonds über das Ablegen der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntegrationsG?

BF1: Noch nicht.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF1 (ohne Übersetzung): Ich, was mich gefällt in Österreich, ist Sicherheit. Österreich ist schön und die Luft. Die Gesellschaft in Österreich ist nicht so stressig. Leben und Unterstützung in Österreich gefällt mir sehr.

RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF1 (ohne Übersetzung): Meine Hobbies ist Basketball spielen. Ich liebe tanzen und ich liebe helfen andere Leute und wenn ich Zeit habe, ich lese ein bisschen, aber ich habe zwei kleine Kinder und habe gar keine Freizeit.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende unternommen?

BF1 (ohne Übersetzung): Ich habe mit meinen zwei Kinder, draußen spazieren und dann zuhause Film schauen und kochen. Ich liebe Kochen, meine Frau wartet immer auf kochen. Ich liebe spielen mit meine Kinder.

RI: Wo gehen Ihre Kinder in den Kindergarten und wie lange gehen sie schon den Kindergarten?

BF1: Mein älterer Sohn besucht seit Oktober 2016 den privaten Kindergarten " XXXX " und der jüngste besucht seit Oktober 2017 den gleichen Kindegarten wie sein Bruder.

RI: Sprechen Ihre Kinder Mongolisch?

BF1: Nur ein bisschen Mongolisch, ansonsten alles auf Deutsch.

RI: Aber Sie können sich mit Ihnen auf Mongolisch verständigen, oder?

BF1: Meine Frau und ich sprechen zuhause Mongolisch und dadurch verstehen die Kinder ein bisschen, aber wir reden mit unseren Kindern Deutsch.

RI: Haben Sie in Österreich viele Freunde mit mongolischen Wurzeln?

BF1: Nicht so viele, die meisten sind Österreicher und Chinesen. Wir haben gute Kontakte auch mit den Leuten, mit denen wir gemeinsam Deutschkurse besucht haben.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF1: Ja.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF1: Ja.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1?

BFV: Sie haben gesagt, Sie haben keine Weiterbildungskurse besucht. Haben Sie zum Beginn Ihres Studiums Weiterbildungskurse besucht?

BF1: Ich habe Deutschkurse besucht, im Zeitraum von 2014 - 2016.

BFV: Waren Sie beteiligt an dem Projekt " XXXX "? Was ist das für ein Projekt?

BF1: Ja, es handelt sich um das Beibringen von verschiedenen Kulturen den kleinen Kindern, durch Tanzen, durch Erzählungen usw. Ich habe an diesem Projekt teilgenommen. Das war im November 2016 bis jetzt.

BFV: In Ihrer Tätigkeit als Sushimeister, haben Sie konkret auch anderer Jobangebote bekommen und wenn ja, von wem?

BF1: Ich war in vielen Lokalen gewesen. Bei den meisten Lokalen soll ich 40 Stunden pro Woche arbeiten und ich sollte einen Aufenthaltstitel haben. Es ist ein gefragter Job. Ich kann mit diesem Job überall arbeiten.

BFV: Ist Ihnen von Herr Mag. XXXX auch ein Projekt angeboten worden?

BF1: Er hat mir ein Angebot gegeben, dass er mit mir in der Buchhaltung arbeiten kann oder, wenn ich ein Aufenthaltstitel habe, können wir gemeinsam ein Lokal eröffnen.

BFV: Das Geld, welches Ihre Schwester in der Mongolei hat, ist das Ihr Geld?

BF1: Ja, das ist alles mein Geld.

BFV: Wird dieses Geld von Ihrer Schwester treuhändig verwaltet?

BF1: Ja, sie schickt mir dieses Geld.

BFV: Wie lange sind Ihre Kinder unter der Woche im Kindergarten?

BF1: Von 09:00 bis 15:00 Uhr, der jüngste. Der Ältere von 09:00 bis 16:00 Uhr.

BFV: Wie viele Kinder sind in der Gruppe Ihrer Kinder in dem Kindergarten?

BF1: Beim Jüngsten ca. zehn Kindern und beim Großen ca. 15 Kinder.

BFV: Welche Nationalitäten haben die Kinder in den Gruppen überwiegend?

BF1: Es sind österreichische Kinder.

BFV: Welche Sprache wird gesprochen?

BF1: Deutsch.

BFV: Haben Ihre Kinder viel Kontakt zu den deutschsprachigen Kindern aus dem Kindergarten?

BF1: Ja.

BFV: Gibt es vergleichbare Einrichtungen wie diesen Kindergarten in der Mongolei?

BF1: Ja, es gibt ein oder zwei solcher Einrichtungen, aber das ist sehr teuer und zweitens gehen dort ca. 30-40 Kinder in eine Gruppe und es ist schwer einen Platz zu kriegen.

BFV. Aus Sicht Ihrer Kinder, welche Schwierigkeiten hätten Sie, wenn sie in die Mongolei zurückkehren müssten?

BF1: Erstens die Gesundheit. Sie werden sicher durch die Luftverschmutzung krank, wie die anderen Kinder. Sie werden auch Stress bekommen, durch das Sprachproblem und die Kulturumstellung. In der Mongolei tut man für die Kinder gar nichts und in der Mongolei verschwinden viele Kinder. Es wird nichts getan, seitens des Staates, für die Kinder. Hauptsache für uns, ist die Gesundheit unserer Kinder, wir wollen den Kindern nichts antun, wir wollen nicht ihr Leben in Österreich unterbrechen und in die Mongolei reisen. Nach den Statistiken sterben 300-400 Kinder durch die Luftverschmutzung in der Wintersaison. Was dort ganz schrecklich war, als mein Sohn im Krankenhaus aufhältig war, gab es im 2-Stöckigen Krankenhaus nur ein Beatmungsgerät, das von Kind zu Kind weitergegeben wurde. Es war nicht ausreichend von der Hygiene her. Wir wollen für unsere Kinder hier studieren und arbeiten und wir werden gute Steuerzahler.

BFV: Mit Ausnahme der Reise 2016, waren Ihre Kinder jemals in der Mongolei?

BF1: Nein, damals war nur mein älterer Sohn mit.

BFV: Was haben Sie für Bildungsaussichten für die Zukunft Ihrer Kinder?

BF1: Meine Kinder werden sicher die Schule besuchen, aber ich werde auch mein besten tun, dass die Kinder ihre Freizeit gut gestalten können. Auch ihre Hilfsbereitschaft ist für mich sehr wichtig, ich werde diesbezüglich großen Wert darauflegen.

BFV: Sind Sie strafrechtlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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