Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2195492-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses an der Universität Wien vom 13.12.2017, Zl. AB-92695, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2018, GZ B/03-17/18 wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 18.10.2017 die Anerkennung von Prüfungen für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien.
2. Mit Bescheid vom 17.12.2017 wurde der Antrag abgewiesen. Im Einzelnen wurden nicht anerkannt:
1. Fachseminar öffentliches Recht (4 ECTS) und Fachseminar Privatrecht (4 ECTS) als prüfungsimmanente Lehrveranstaltung zur Judikatur-oder Textanalyse gemäß § 4 Abs. 1 lit. b des Curriculums des Doktoratsstudiums.
2. Einführung in die Rechtswissenschaften (5 ECTS und 1 ECTS) als Ergänzungsprüfung aus Rechtsgeschichte (3 ECTS).
3. Einführung in die Rechtswissenschaften (5 ECTS und 1 ECTS) als Ergänzungsprüfung aus Romanistische Fundamente Europ. Privatrechte (3 ECTS).
Zu Punkt 1 wurde begründend ausgeführt, dass die genannten Fachseminare im Masterstudium Wirtschaftsrecht absolviert worden seien und verpflichtende Bestandteile des Studienplans dieses Studium seien. Da Bachelor- und Masterstudium Wirtschaftsrecht gemeinsam die Zulassungsvoraussetzung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften darstellen würden, sei eine Anerkennung dieser Studien auf das Doktoratsstudium nicht möglich. Aus diesem Grunde erübrige sich die Prüfung der inhaltlichen und umfangmäßigen Gleichwertigkeit.
Zu den Punkten 2 und 3 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Lehrveranstaltung Einführung in die Rechtswissenschaften aus dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (1 ECTS) verpflichtender Bestandteil des Studienplans dieses Studiums sei. Da Bachelor-und Masterstudium Wirtschaftsrecht gemeinsam die Zulassungsvoraussetzung zum Doktoratsstudien Rechtswissenschaften darstellten, sei eine Anrechnung dieser Studien auf das Doktoratsstudium nicht möglich. Aus diesem Grunde Übrige sich die Prüfung der inhaltlichen und umfangmäßigen Gleichwertigkeit. Die Lehrveranstaltung Einführung in die Rechtswissenschaften aus dem Bachelorstudium Wirtschaft-und Sozialwissenschaften (5 ECTS) könne deshalb nicht für die beiden ergänzenden Lehrveranstaltungen von jeweils 3 ECTS angerechnet werden, weil diese weder nach Umfang noch Inhalt den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gleichwertig sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Verfahren vorgelegten Lernunterlagen.
3. Am 02.01.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Zusammengefasst wird begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Der Nichtanerkennung von Punkt 1 sei entgegenzuhalten, dass § 78 UG kein Verbot zur Anerkennung von Prüfungen aus Vorstudien vorsehe, weshalb es unerheblich sei, dass die anzuerkennende Prüfung im Zuge eines Studiums absolviert worden sei, welches als Zulassungsvoraussetzung gelte. Zudem weise das Wirtschaftsrechtstudium eine andere Ausrichtung und Zielsetzung auf als das Diplomstudium und übersteige dessen Umfang um 60 ECTS. Wenn diese unterschiedliche Schwerpunktsetzung mit Nachteilen für ihn einhergehe (etwa Vorschreibung von Ergänzungsprüfung in), dann müsse es auch zu seinem Vorteil berücksichtigt werden, dass Kompetenzen auf Gebieten vermittelt würden, die im Diplomstudium nur rudimentär behandelt oder ausgelassen würden. In den absolvierten Fachseminaren sei es insbesondere um wissenschaftliches Diskutieren und Arbeiten gegangen und die Beurteilungskriterien seien ebenfalls eine mündliche Präsentation und eine schriftliche Seminararbeit gewesen. Die Gleichwertigkeit der beiden Fachseminare ergebe sich weiters aus den objektiven Merkmalen des Prüfungsstoffes und der Leistungskontrolle lautes Studienplanes des Masterstudiums Wirtschaftsrecht. Wirtschaftsrecht. Auch könnten einige Lehrveranstaltungen sowohl im Diplom- als auch im Doktoratsstudium Rechtswissenschaften belegt werden. Der "KU System und wissenschaftliche Methode: Spinozas Ethik" könne dann im Doktoratsstudium als Textanalyse im Sinne des §4 Abs. 1 lit. b des Curriculums des Doktoratsstudiums anerkannt werden. Dieser Verstoß gegen die eigene Verwaltungspraxis sei nicht nachvollziehbar und um eine Ungleichbehandlung von Absolventen anderer Universitäten zu vermeiden, sei eine Anerkennung der Fachseminare geboten. Gegen die Nichtanerkennung der Punkte 2 und 3 spreche neben den schon ergangenen Ausführungen, dass Ergänzungsprüfungen zur Kompensation jener Inhalte vorgeschrieben würden, die im Diplom-, nicht aber im Wirtschaftsrechtsstudium enthalten seien. Zwar seien Ergänzungsprüfungen formell im Doktoratsstudium zu absolvieren, materiell handle es sich aber um Prüfungen aus dem Diplomstudium. Die unter Punkt 2 und 3 angeführten Lehrveranstaltungen seien gleichwertig mit den Ergänzungsprüfungen aus Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente Europäischer Privatrechte. Dabei sei die "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (5 ECTS) die einzige Lehrveranstaltung, mit der sich die Behörde inhaltlich auseinandergesetzt hätte. Dabei beschränke sich die Gleichwertigkeitsprüfung auf das Abzählen der relevanten Seiten des vorgelegten Lehrbuchs, wobei nicht einmal das auf diesen Seiten vermittelte Wissen erhoben worden sei. Unter Bedachtnahme, dass auch der Besuch von Vorlesungen unerlässlich für den Abschluss der Lehrveranstaltungen sei, komme man zu dem Ergebnis, dass die genannte Lehrveranstaltung gleichwertig mit den Ergänzungsprüfungen aus Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente europ. Privatrechte sei. Die genannte Prüfung sei wie die Ergänzungsprüfungen auch Teil des ersten Studienabschnitts, hätte die gleiche Zielsetzung und eine schriftliche und vergleichbar schwierige Leistungskontrolle. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ergänzungsprüfungen laut Zulassungsbescheid auf mehrere Arten absolviert werden könnten. Diesen Anforderungen würden die beiden gleichnamigen Lehrveranstaltungen "Einführung in die Rechtswissenschaften" (5 ECTS, l ECTS) zusammen jedenfalls genügen und auch dem Umfang der beiden Ergänzungsprüfungen (6 ECTS) entsprechen. Auf die bloße Seitenzahl eines Lehrbuches könne es nicht ankommen, weil ansonsten fehlende Kenntnisse nicht in Seminaren nachgeholt werden könnten, in denen grundsätzlich keine Lehrbücher zum Einsatz kämen.
4. Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen der Doktorats-Studienprogrammleitung (DSPL) und der Rechtsmittelkommission, zu denen der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahrnahm Stellung zu nehmen, sowie eines Gutachtens des Senates vom 26.04.2018, erließ die belangte Behörde am 26.04.2018 eine Beschwerdevorentscheidung mit der sie die Beschwerde als unbegründet abwies, die Anerkennung zu Punkt 1 abwies, sowie die Anerkennung zu den Punkten 2 und 3 zurückwies.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des § 78 UG "[...] positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, [...] anzuerkennen [...]" seien. Eine Anerkennung könne demnach nur für Prüfungen erfolgen, die Teil des anzuwendenden Curriculums seien. Gegenständlich sei dies das Curriculum für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften.
Dem Beschwerdeführer seien im Rahmen der Zulassung zum Doktoratsstudium für die Herstellung der vollen Gleichwertigkeit ergänzende Prüfungen vorgeschrieben worden, darunter auch die Punkte 2 und 3 des Anerkennungsantrags, nämlich Rechtsgeschichte und Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte. Diese Prüfungen seien systematisch betrachtet Ergänzungsprüfungen im Sinne des § 51 Abs 2 Z 18 UG (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 64 Rz 8, Stand 1.10.2016, rdb.at). Solche Ergänzungsprüfungen seien keine "im Curriculum [des Doktoratsstudiums] vorgeschriebenen Prüfungen" im Sinne des §78UG, weshalb eine Anerkennung der Punkte 2 und 3 schon dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen würde.
Dem sei hinzuzufügen, dass die Gleichwertigkeitsprüfung der Vorstudienabschlüsse gemäß § 64 Abs. 4 UG im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt sei. Werde die Notwendigkeit von Ergänzungsprüfungen festgestellt, würden diese im Zulassungsbescheid vorgeschrieben. Dagegen bestünde das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer sogar in einem noch parallellaufenden Verfahren Gebrauch gemacht.
Im gegenständlichen Verfahren versuchte der Beschwerdeführer über den - nicht anwendbaren - Weg des § 78 UG eine erneute Prüfung seiner Ergänzungsprüfungen zu bewirken und diese im Anerkennungsweg zu beseitigen. Eine solche auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützte "doppelte Überprüfung" der Ergänzungsprüfungen (einerseits im Beschwerdeweg gegen den Zulassungsbescheid und andererseits nach § 78 UG) sei mit den Verwaltungsverfahrensgrundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 18 Abs. 1 AVG) keinesfalls vereinbar und könne auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
Ergänzungsprüfungen seien nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 78 UG, da es sich bei diesen Prüfungen nicht um Prüfungen des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften handelt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 2 und 3 als unbegründet abzuweisen sei und der Anerkennungsantrag in diesen Punkten zurückzuweisen sei.
Hinsichtlich Punkt 1 sei eine erneute fachliche Stellungnahme der DSPL Rechtswissenschaften angefordert worden. Wegen unterschiedlicher Zielsetzung (wissenschaftliche Analyse höchstgerichtlicher Judikatur und Literatur anstelle von Wissensvermittlung) und Zweck (Bearbeitung, Diskussion und Verwertung von Literatur und höchstgerichtlichen Entscheidungen für die Dissertation) sei keine Gleichwertigkeit iSd § 78 UG der angeführten Fachseminare mit der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung im Doktoratsstudium zur Judikatur-oder Textanalyse gegeben.
Dem Vorbringen, die Behauptung in der Stellungnahme ("eine Anrechnung von zuvor im Diplomstudium absolvierten Pflichtveranstaltungen findet [...] auch für Absolventen des Diplomstudiums nicht statt"} sei unrichtig, seinicht zu folgen. Die Stellungnahme spreche ausdrücklich von der Nichtanrechenbarkeit von "Pflichtveranstaltungen" des Diplomstudiums. Bei den wenigen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums, die tatsächlich für das Doktoratsstudium anrechenbar seien, handle es sich aber um keine Pflichtveranstaltungen des Diplomstudiums, sondern lediglich um wahlweise absolvierbare Lehrveranstaltungen. Da diese wenigen Wahlveranstaltungen ident mit den Lehrveranstaltungen des Doktoratsstudiums seien bzw. als gleichwertig angesehen würden, sei in diesen Fällen eine Anrechenbarkeit durchaus möglich und zu befürworten. Eine solche Gleichwertigkeit sei aber bei den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen - auch nach erneuter Überprüfung - nicht festgestellt worden. Auch in diesem Punkt sei die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde sei mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung nicht mehr einzugehen gewesen.
5. Mit Schriftsatz vom 04.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Unter einem zog er die Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde zu den Punkten 1 und 3 "ausdrücklich" zurück.
Zu Punkt 2 brachte er ergänzend vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sein Vorbringen sowie die von ihm vorgelegten Beweismittel einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde werde vollumfänglich bestritten.
Die Erhebungen der belangten Behörde zu den Inhalten der Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (1 SWS, 1 ECTS) und "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (3 SWS, 5 ECTS) seien unvollständig geblieben, wodurch diese keiner den Anforderungen des § 78 Abs. 1 UG entsprechenden Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen werden haben können. Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei bis dato nicht erledigt worden.
Die belangte Behörde setze die Gleichwertigkeitsprüfung der Vorstudienabschlüsse gemäß § 64 Abs. 4 UG unrichtigerweise mit jener nach § 78 Abs. 1 UG gleich. Die Rechtsprechung habe bereits mehrmals klargestellt, dass bei der Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein anderer Maßstab als bei der Anerkennung von Prüfungen anzulegen sei. Demnach finde in diesem Verfahren auch keine "'doppelte Überprüfung der Ergänzungsprüfungen" statt, um "diese im Anerkennungsweg zu beseitigen". Die Zulässigkeit von Ergänzungsprüfungen sei überhaupt nicht Gegenstand dieses Verfahrens bzw. werde deren Vorschreibung auch gar nicht bekämpft. Vielmehr werde beantragt, dass Leistungen aus anderen Studien als Ergänzungsprüfungen anerkannt würden.
Dass Ergänzungsprüfungen als solche nicht anerkannt werden könnten, möge zwar in der Lehre von einer einzigen Autorin vertreten werden (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG § 78 Rz 3). Die Rechtsprechung habe sich zu dieser Frage jedoch noch nicht geäußert. Nachdem die mit Zulassungsbescheid für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften erteilten Auflagen systematisch betrachtet Ergänzungsprüfungen im Sinne des § 76 UG idF BGBI l 77/2005 seien (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 64 Rz 8) und diese Bestimmung vorsehe, dass in den Curricula bestimmter Studien festzulegen sei, in welcher Weise die Zulassungsprüfung für den Nachweis der jeweiligen Eignung abzulegen sei, komme es konsequenterweise durch Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen bei der Zulassung zum Doktoratsstudium ex lege zu einer Erweiterung des Curriculums um ebendiese. Ergänzungsprüfungen seien somit als Bestandteil des Curriculums jenes Studiums zu sehen, für welches die Anerkennung beantragt werde. Somit sei die Anrechnung von Ergänzungsprüfungen durchaus mit dem Wortlaut des § 78 UG vereinbar.
6. Mit Schreiben vom 11.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 03.10.2016 wurde der Beschwerdeführer zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften unter der Auflage zugelassen, dass folgende Prüfungen während des Studiums zusätzlich zu den im Studium vorgeschriebenen Studienleistungen positiv zu absolvieren sind: "Mündliche Prüfung aus Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, 5 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs oder Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Rechtsgeschichte oder eine mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS; Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Übung, Kurs Seminar) im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden aus Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte oder eine mündliche Prüfung im Ausmaß von 3 ECTS".
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2018, Zl. 38225 2017/101877-CH-WS17) wurde mit hg. Entscheidung vom 28.05.2018, W129 2187188-1/3E als unbegründet abgewiesen und blieb unbekämpft.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2017 den gegenständlichen Antrag gemäß § 78 UG auf Anerkennung folgender an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierter Prüfungen für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien:
1. Fachseminar öffentliches Recht (4 ECTS) und Fachseminar Privatrecht (4 ECTS) als prüfungsimmanente Lehrveranstaltung zur Judikatur-oder Textanalyse gemäß § 4 Abs. 1 lit. b des Curriculums des Doktoratsstudiums.
2. Einführung in die Rechtswissenschaften (5 ECTS und 1 ECTS) als Ergänzungsprüfung aus Rechtsgeschichte (3 ECTS).
3. Einführung in die Rechtswissenschaften (5 ECTS und 1 ECTS) als Ergänzungsprüfung aus Romanistische Fundamente Europ. Privatrechte (3 ECTS).
Hinsichtlich der Lehrveranstaltung zur Judikatur- oder Textanalyse (2 SWS, 6 ECTS) sowie der Ergänzungsprüfung aus Romanistische Fundamente europäischer Privatrechte (2 SWS, 3 ECTS) hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Anerkennung in seinem Vorlageantrag vom 04.05.2018 ausdrücklich zurückgezogen.
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Nichtanerkennung der Lehrveranstaltungen "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (1 SWS, 1 ECTS) gemäß § 5 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht idF 2009 sowie "LVP Einführung in die Rechtswissenschaften" (3 SWS, 5 ECTS) gemäß § 7 des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht idF 2012 als Ergänzungsprüfung aus Rechtsgeschichte (2 SWS, 3 ECTS).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Ebenso wurde in den hg. Akt W129 2187188-1 Einsicht genommen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Aufgrund des klaren, für die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen, maßgeblichen Sachverhaltes war den weiteren Beweisanboten des Beschwerdeführers nicht näher zu treten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. § 51 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBI l Nr. 120/2002 idgF lautet (auszugsweise):
"(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]
16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
17. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
18. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache.[...]
24. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.[...]"
Gemäß § 64 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß §6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
Gemäß § 76 Abs. 1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen auf Antrag des ordentlichen Studierenden, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung, [...]
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
3.2.2. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, kann gemäß § 64 Abs. 4 UG das Absolvieren von ergänzenden Prüfungen vorgeschrieben werden. Diese Prüfungen sind systematisch betrachtet Ergänzungsprüfungen iS von § 51 Abs. 2 Z 18 und § 76 UG [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 64 Rz 8 (Stand 1.10.2016, rdb.at)].
Aufgrund der Formulierung in § 78 Abs 1 UG ist davon auszugehen, dass Ergänzungs- und Zulassungsprüfungen, die an anderen Universitäten abgelegt wurden, nicht als Zulassungs- oder Ergänzungsprüfungen anerkannt werden dürfen [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 76 Rz 6 (Stand 1.10.2016, rdb.at)].
Eine Anerkennung ist nur für ordentliche Studien - also Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien und Doktoratsstudien (vgl § 51 Abs 2 Z 2 UG) - vorgesehen. Ausdrücklich ist dies zwar nur in § 78 Abs. 7 UG normiert. Für die Fälle der Abs. 1 - 5 leg. cit. ist dies aus der Formulierung, dass die Anerkennung auf Antrag "von ordentlichen Studierenden" vorzunehmen ist, zu schließen. Daraus ergibt sich, dass eine Anrechnung nur zulässig ist, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Anrechnung als ordentlicher Studierender jener Studienrichtung, für die die Anrechnung erfolgen soll, zugelassen ist (VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Weiters ergibt sich daraus, dass Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen als solche nicht anerkennbar sind [siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3 § 78 Rz 3 (Stand 1.10.2016, rdb.at)].
3.2.3. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer gemäß § 78 UG die Anerkennung von an der Wirtschaftsuniversität Wien erbrachten Studienleistungen für die ihm mittlerweile rechtskräftig vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Rechtsgeschichte (2 SWS, 3 ECTS) begehrt. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, kommt eine solche Anerkennung ausschließlich für Studienleistungen in Betracht, die den im Curriculum des Zielstudiums vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Dies findet auch in der obzitierten Literatur seinen Niederschlag. Insbesondere aus den Begriffsbestimmungen des § 51 Abs. 2 UG iVm §§ 76 und 78 UG ist abzuleiten, dass Ergänzungsprüfungen (§ 51 Abs. 2 Z 18 leg. cit.) und Curricula (§ 51 Abs. 2 Z 24 leg. cit.) unterschiedlichen studienrechtlichen Zielsetzungen dienen und mit unterschiedlicher derogatorischer Kraft ausgestattet sind. Während Curricula als Verordnungen zu erlassen sind, handelt es sich bei der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen um vom für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ im Einzelfall zu erlassende Individualrechtsakte, die entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht als "Erweiterung des Curriculums" verstanden werden können. Der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vertretenen Rechtsansicht ist daher nicht entgegenzutreten.
Darüber hinaus ist auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen, wonach die Zulässigkeit von Ergänzungsprüfungen überhaupt nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei bzw. deren Vorschreibung auch gar nicht bekämpft werde und er vielmehr bloß beantrage, dass Leistungen aus anderen Studien als Ergänzungsprüfungen anerkannt würden. Im Rahmen der Zulassung zu Studium wurden dem Beschwerdeführer Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer bei identer Sach- und Rechtslage die Anerkennung von bereits im Rahmen der Zulassung berücksichtigten Studienleistungen für die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen, die damit in Wegfall gebracht werden sollen, was einem Verstoß gegen "res iudicata" gleichkommt. Somit hat die belangte Behörde auch aus diesem Grunde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen insbesondere auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen, Beschwerdevorentscheidung, Curriculum,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2195492.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019