TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W161 2212530-1

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W161 2212530-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2018, Zl. 1210896200-181023429, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs.1 Z.1, 57 AsylG i.d.g.F, § 9 BFA-VG i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.10.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab drei Treffer der Kategorie 1 (Belgien, 14.10.2010, Niederlande 24.03.2015, Schweiz 16.08.2018).

2. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2018 gab der Antragsteller an, er habe seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Jahr 2007 illegal verlassen. Er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich von 2007 bis 2010 aufgehalten habe. Von 2010 bis August 2018 habe er in Belgien gelebt, von August 2018 bis 24.10.2018 in der Schweiz. Er möchte nicht mehr in der Schweiz und in Belgien leben, da er dort Probleme habe. Er habe dort einen Landesverweis bekommen. Er habe in der Schweiz und in Belgien um Asyl angesucht. In der Schweiz sei sein Asylverfahren negativ entschieden worden, in Belgien sei seine Aufenthaltsberechtigung aberkannt worden. In Belgien habe er einen Aufenthaltstitel besessen. Er möchte entweder in Österreich bleiben oder in die Schweiz. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er hätte in Afghanistan politische Probleme mit "HEZB-E WADAT" gehabt. Er habe alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 07.11.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. B Dublin III. Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.

Mit Schreiben vom 12.11.2018 teilten die belgischen Dublin-Behörden mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht akzeptiert werden könne. Dem Beschwerdeführer sei in Belgien am 09.07.2012 subsidiärer Schutz gewährt worden. Er sei in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bis 16.06.2022. Daher betreffe die Anfrage keinen Fall aus der Zuständigkeit der Dublin-Verordnung.

Die Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde diesem mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zur Kenntnis gebracht.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2018 erklärte der Antragsteller, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie des Aufenthaltstitels aus Belgien vor und gab dazu an, das Original habe er weggeschmissen bevor er zur Polizei gegangen sei. Er hätte nie wieder nach Belgien zurückgewollt, deswegen habe er es weggeschmissen. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union keine Verwandten und lebe in keiner familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Befragt nach dem Stadium seines Asylverfahrens in Belgien gab der Beschwerdeführer an, er hätte entweder ein politisches Asyl bekommen, das hätte er ohne Zustimmung der UNO nicht gewollt, somit habe er den normalen Aufenthaltstitel genommen. Die japanische Regierung habe mit der belgischen Regierung vereinbart, dass er nach Japan einreisen dürfe, deswegen, weil die türkische Bevölkerung vor siebzig Jahren beschlossen hätte, dass Japan Afghanistan befreie.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, er möchte nicht wieder zurück nach Belgien, weil die belgische und die japanische Regierung ihn hätten vergiften wollen. Die japanische Regierung habe der belgischen Regierung Geld gegeben und hätte ihn so nach Japan bringen wollen. Die japanische Regierung habe Afghanistan okkupieren wollen. Die japanische Regierung wolle, dass der Beschwerdeführer Präsident in Afghanistan werde. Auf die Frage warum er dann hätte vergiftet werden sollen, gab der Beschwerdeführer an, weil er sich geweigert habe nach Japan zu reisen. Seine Familie sei in Afghanistan an der Macht gewesen und würde mit Japan in Verbindung stehen. Er habe die anderen Leute über die japanischen Pläne informiert. Seine Hände seien unterschiedlich, weil seine Finger von den Japanern abgeschnitten worden wären und er von einer höheren Macht neue Finger bekommen hätte. Die belgische Regierung sei gegen ihn. Befragt ob er in Österreich bereits in ärztlicher Behandlung gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Zahnarzt gewesen, weil die japanische und belgische Regierung seine Zähne zerstört hätten. Wenn er zurück nach Belgien müsse, werde er von den Regierungen umgebracht. Wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, werde er das Land verlassen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden und habe er keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung vorzubringen.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur PSY III. Untersuchung ausgefolgt.

5. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.12.2018 hält die beigezogene Sachverständige Dr. XXXX in ihrer Schlussfolgerung fest:

"Zur Zeit der Befundaufnahme finden sich Symptome einer floriden paranoiden Psychose, F 20.0: Denkstörungen, verminderte Realitätsbeurteilung, paranoide Erlebnisverarbeitung mit Verfolgungswahn, sprunghafter Ductus, optischen Halluzinationen, etc.. Zur Zeit ist der AW nicht suizidal. Für eine andere Störung besteht derzeit kein Hinweis. Insbesondere liegt derzeit kein Hinweis auf eine Traumafolgestörung vor."

In der Stellungnahme wird weiters festgehalten, dass bereits aus dem Protokoll der Einvernahme hervorgehe, dass beim Asylwerber offenbar eine reduzierte Realitätsbeurteilung bestehe.

Beim Beschwerdeführer liege aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch bestehe ein hochgradiger Verdacht auf paranoide Schizophrenie, F 20.0. Diesbezüglich wären Antipsychotika am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten. Unbedingte sofort notwendige Maßnahmen werden nicht angeführt und die Sachverständige führte weiters an, eine Verschlechterung bei einer Überstellung sei nicht sicher auszuschließen, eine akute Suizidalität fände sich nicht.

6. Mit Bescheid des Bundesamts vom 27.12.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Belgien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Belgien Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.)

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Schutzberechtigte in Belgien einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen:

Schutzberechtigte

Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, bekommen damit eine Aufenthaltserlaubnis und dürfen noch für 2 Monate in der Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohnung suchen (Fedasil o.D.a).

Antragsteller, denen internationaler Schutz verweigert, aber subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können dagegen ein Rechtsmittel einlegen, um internationalen Schutz zu erlangen (AIDA 12.2015).

Die Zuerkennung internationalen Schutzes berechtigt zum befristeten Aufenthalt in Belgien für 5 Jahre. Danach erhält der Flüchtling unbefristeten Aufenthalt. Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne weitere Genehmigung selbständig und unselbständig arbeiten und von Familienzusammenführung profitieren (CGRS 6.2016).

Wer die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, aber subsidiären Schutz erhalten hat, darf sich für 1 Jahr befristet in Belgien aufhalten. Verlängerungen sind möglich und nach 5 Jahren erhält der Subschutzberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Subschutzberechtigte können eine befristete Arbeitsbewilligung beantragen. Sobald eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt, ist keine Arbeitserlaubnis mehr nötig. Bei der Familienzusammenführung gibt es Einschränkungen, vor allem während der ersten 5 Jahre (CGRS 11.2015).

Schutzberechtigte müssen sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort erhalten sie auch ein entsprechendes Ausweispapier. Informationen bezüglich Arbeit, Krankenversicherung und Sozialleistungen erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im öffentlichen Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) ihrer Wohnsitzgemeinde, oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. (CGRS 11.2015 und 6.2016).

Quellen:

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Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, http://fedasil.be/en/content/reception-asylum-seekers, Zugriff 20.9.2016

-

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (6.2016): You are recognised as a refugee in Belgium,

http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/2016-06-30_brochure_recognised-refugee_eng_0.pdf, Zugriff 20.9.2016

-

CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (11.2015): You are eligible for subsidiary protection in Belgium,

http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/2015-11-03_brochure_subsidiary-protection_eng_1.pdf, Zugriff 20.9.2016

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Belgien - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Antragsstellers stehe nicht fest. Dieser sei am 25.10.2018 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, auch könne eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich nicht festgestellt werden. Beim Antragsteller sei eine paranoide Psychose festgestellt worden, andere Störungen würden zum jetzigen Zeitpunkt nicht auftreten. Auch eine suizidale Gefährdung liege nicht vor. Der Antragsteller sei seit 09.07.2012 in Belgien subsidiär schutzberechtigt. Der Antragsteller habe in der Befragung vor dem Bundesamt völlig wirre Behauptungen aufgestellt, welche sich auf eine diagnostizierte paranoide Schizophrenie stützen würden und nicht die reale Situation in Belgien widerspiegeln. Das Bundesamt komme nach Abwägung aller Informationen zu dem Entschluss, dass in Belgien keine reale Verfolgung der Person des Antragstellers existiere und es auch zu keiner Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte komme werde. Belgien sei ein sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes. Es stehe fest, dass sich der Antragsteller in Belgien medizinisch behandeln lassen könne. Schutzberechtigte müssten sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort würden sie auch ein entsprechendes Ausweispapier erhalten. Informationen bezüglich Krankenversicherung und Sozialleistungen würden subsidiär Schutzberechtigte im öffentlich Sozialhilfezentrum ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. erhalten. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass sich Belgien mit Schreiben vom 12.11.2018 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung in Belgien könne nicht erwartet werden. In Bezug auf den psychischen und physischen Zustand des Antragstellers sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei ihm um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Belgien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Weiters seien für den Antragsteller bei Bedarf in Belgien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Belgien ausreichenden Zugang zur ärztlicher Versorgung habe. Es könne im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Belgien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr - einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer bestreite vehement an einer psychischen Erkrankung zu leiden und halte an seinem Vorbringen fest. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise unrichtig sowie veraltet und würden sich nur rudimentär mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers befassen. Bei einem rechtmäßigen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde nicht nur ein Gutachten zur Art der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers einholen müssen, sondern auch zu dessen Handlungsfähigkeit. Aufgrund des konfusen und realitätsfernen Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Belgien ständig auf der "Flucht" vor öffentlichen Stellen wäre und sich so jeglicher medizinischen Betreuung entziehen würde. Es sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien trotz seines Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung sowie ohne jeglichen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Belgien und ohne jegliches soziales Netz für bereits Schutzberechtigte in Belgien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Obdachlosigkeit, Armut und Verwahrlosung und somit in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch unmenschlicher Behandlung bzw. unmenschlichen Lebensumständen ausgesetzt wäre. Er würde daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in seinem gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2007. Er gelangte über Griechenland illegal in das Gebiet der Europäischen Union. Er lebte eigenen Angaben zufolge drei Jahre in Griechenland und in der Folge acht Jahre in Belgien. Er stellte in Belgien am 14.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, in den Niederlanden am 24.03.2015 und in der Schweiz am 16.08.2018. In Belgien wurde dem Beschwerdeführer mit Entscheidung vom 09.07.2012 subsidiärer Schutz gewährt und verfügt er dort über eine Aufenthaltsbewilligung die jedenfalls bis 16.06.2022 gültig ist.

Er begab sich in der Folge nach Österreich, wo er am 25.10.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Lage im Mitgliedsstaat Belgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, zu deren Behandlung ist die Einnahme von Antipsychotika am jeweiligen Aufenthaltsort erforderlich. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen. Auch war bislang kein Spitalsaufenthalt oder eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz in Österreich notwendig.

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und den ihm in Belgien zuerkannten Status ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffern und dem Schriftverkehr mit den belgischen Asylbehörden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Belgien subsidiärer Schutz gewährt wurde, betrachtet es das erkennende Gericht im vorliegenden Fall für ausreichend, dass im angefochtenen Bescheid lediglich Feststellungen für die Situation von subsidiär Schutzberechtigten in Belgien getroffen wurden.

Zur Aktualität der Länderfeststellungen ist auszuführen, dass zwar zu beanstanden ist, dass laut Bescheid Feststellungen der Staatendokumentation mit Stand September 2016 in den Bescheid aufgenommen wurden. Diese wären per se nicht als hinreichend aktuell zu bezeichnen. Das erkennende Gericht hat sich jedoch durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Belgien mit Stand 03.01.2019 versichert, dass auch aktuell keine anderen Feststellungen im LIB zu dem Kapitel Schutzberechtigte zu finden sind. Die Feststellungen sind gleichgeblieben und unterscheiden sich nur durch das angeführte Datum des Zugriffes bzw. der Nachfrage. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen für ausreichend und im gegebenen Fall hinreichend aktuell.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus diesen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand ergeben sich aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme Dr.is XXXX . Bei ihr handelt es sich um eine allgemeine beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Sie ist Ärztin für Allgemeinmedizin, hat das ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin und ist auch Psychotherapeutin/IT. Aus ihrem Gutachten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Verdacht auf paranoide Schizophrenie, F 20.0 vorliegt, an therapeutischen und medizinischen Maßnahmen werden lediglich Antipsychotika am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im Verfahren keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Auch wurde ein Spitalsaufenthalt von ihm weder behauptet noch durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen.

Aus dem gesamten Akteninhalt kann jedenfalls eine lebensbedrohliche, schwere Erkrankung nicht abgeleitet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2.1 Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072. 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Belgien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Ende Oktober 2018 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3

EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Belgien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr, Verlängerungen sind möglich. Nach 5 Jahren erhalten sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach deren Erhalt ist keine Arbeitserlaubnis mehr notwendig, zuvor kann eine befristete Arbeitsbeweilligung beantragt werden. Nach den Länderberichten zu Belgien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung dorthin konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Dem Beschwerdeführer selbst war es bei seinem bereits 8-jährigem Voraufenthalt in Belgien offenbar durchaus möglich, dort zu leben und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, nach Belgien zurückzukehren.

Diese Rechtsansicht wurde offenbar auch von den Niederlanden und der Schweiz vertreten, wo der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung in Österreich ebenfalls um Asyl angesuct hat.

Im übrigen lebt der Beschwerdeführer bereits seit 2007 in Europa und wurde im Verfahren nicht aufgezeigt, warum er plötzlich derart vulnerabel sein soll, dass ihm eine Rückführung nach Belgien nicht zumutbar wäre. Er hat in Österreich, wo er sich er seit wenigen Monaten aufhält keinerlei Bindungen oder soziale Kontakte und ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er hier, nicht jedoch in Belgien, einem anderen EU-Staat westlicher Prägung leben könnte.

Gerade eine Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, in Belgien kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat.

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Belgien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlicheen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.

Zum Beschwerdevorbringen ist anzuführen, dass in der Beschwerde zunächst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer bestreite vehement an einer psychischen Erkrankung zu leiden und halte an seinem Vorbringen fest. Gleichzeitig wird die Einholung eines Gutachtens zur Art der psyhischen Erkrankung des Beschwerdeführers und dessen Handlungsfähigkeit beantragt. Im vorliegendem Fall hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 sein Heimatland verlassen. Er war bislang in der Lage drei Jahre in Griechenland und acht Jahre in Belgien zu leben. Er war darüber hinaus offenbar auch in der Lage sich von Belgien, wo er subsidiären Schutzstatus genießt, außer Landes zu begeben und in den Niederlanden, in der Schweiz und in Österreich jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Das erkennende Gericht betrachtet die eingeholte gutachterliche Stellungnahme einer renommierten Sachverständigen in casu für ausreichend und unbedenklich.

Die beim Beschwerdeführer festgestellte Erkrankung ist laut Gutachten medikamentiös behandelbar. Sie erfordert weder einen Spitalsaufenthalt noch einen solchen in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Anstalt.

Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist weder ableitbar, dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, welche seine Überstellung nach Belgien per se unzulässig machen würde. Noch können die in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach dem Beschwerdeführer in Belgien Odachlosigkeit, Armut kein Zugang zu medizinischer Versorgung und anderes drohen würde nachvollzogen werden. Belgien ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und ist davon auszugehen, dass subsidiär Schutzberechtigte dort ebenso das Recht auf medizinische Versorgung haben und die beim Beschwerdeführer festgestellte Erkrankung dort genauso behandelbar ist wie in Österreich. Immerhin hat der Beschwerdeführer bereits acht Jahre in Belgien gelebt.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7

GRC:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich.

Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführer. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer reiste nunmehr im Jänner 2018 illegal nach Österreich und verfügte hier zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, medizinische
Versorgung, Mitgliedstaat, psychische Erkrankung,
Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W161.2212530.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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