Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2143609-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peterpaul SUNTINGER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.11.2016, Zl. 1 Jv 3555/16t - 33 -5, betreffend Rückzahlung von Vollzugsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Z 3 VGebG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.07.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bezirksgericht Klagenfurt (im Folgenden: BG) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution wegen eines betriebenen Anspruchs aus einer Arbeitsrechtssache ein. Diese Exekution war mit Beschluss des BG vom 27.07.2016 zu 8 E 3661/16 t - 2 antragsgemäß bewilligt worden.
2. Daraufhin zog die Kostenbeamtin am 08.08.2016 die dafür angelaufene Vollzugsgebühr nach § 2 Z 3 Vollzugsgebührengesetz (VGebG) iHv € 7,50 vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein.
3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 11.08.2016 einen Antrag auf Einstellung dieses Exekutionsverfahrens, welcher am 12.08.2016 vom BG bewilligt worden war.
4. Mit Schreiben vom 11.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Rückzahlung der eingezogenen Vollzugsgebühr iHv € 7,50.
Darin führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 sei die Bewilligung der Fahrnisexekution beantragt worden. In der Folge sei aufgrund einer Vollzahlung der verpflichteten Partei die Einstellung des Exekutionsverfahrens am 12.08.2016 bewilligt worden. Nun sei offensichtlich irrtümlicherweise der Betrag von € 7,50 vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen worden. Es werde daher der Antrag auf Rückzahlung dieses Betrages gestellt.
5. Mit Bescheid vom 30.11.2016, Zl. 1 Jv 3555/16t - 33 -5 (zugestellt am 07.12.2016), wies der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt (im Folgenden: LG) den Rückzahlungsantrag vom 11.10.2016 ab.
Begründend führte der Präsident des LG im Wesentlichen aus:
Hinsichtlich der Vollzugsgebühren iHv € 7,50 liege keine Gebührenfreiheit nach Anmerkung 7 zu TP 4 GGG vor und sei der Gebühreneinzug der Vollzugsgebühr aufgrund der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 VGebG iVm § 4 Abs. 4 GGG zu Recht erfolgt. Es sei daher keine der in § 6c Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GEG genannten Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Vollzugsgebühr von € 7,50 gegeben, weshalb der Rückzahlungsantrag gemäß § 6c Abs. 2 zweiter Satz GEG abzuweisen gewesen sei.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21.12.2016 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Das gegenständliche Exekutionsverfahren sei nach Anmerkung 7 zu TP 4 GGG gebührenbefreit. Die Gebührenbefreiung beziehe sich nicht nur auf die Pauschalgebühren (Gerichtsgebühren), sondern auch auf die Vollzugsgebühren. Das BG habe daher zu Unrecht den Betrag von € 7,50 eingezogen. Diesbezüglich habe es keine Einzugsermächtigung des Beschwerdeführers gegeben. Entgegen der Auffassung der Behörde sei bei elektronischen Eingaben die Gebühr nicht zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Der Gebühreneinzug iHv €
7,50 sei daher nicht zulässig gewesen.
7. In der Folge legte der Präsident des LG mit Schreiben vom 23.12.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 26.07.2016 einen Antrag auf Bewilligung einer Fahrnisexekution, Zl. E 3661/16 t, eingebracht hat.
Maßgebend ist, dass dem Beschwerdeführer mit Einbringung des oben genannten Exekutionsantrages am 26.07.2016 eine Vollzugsgebühr iHv €
7,50 entstanden ist. Diese Vollzugsgebühr wurde ordnungsgemäß vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch Abbuchung eingezogen.
Es steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer eine Rückzahlung der entrichteten Vollzugsgebühr nicht gewährt werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Entstehens der Gebührenpflicht und der ordnungsgemäßen Einziehung der Gebühren ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Exekutionsantrag vom 26.07.2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gestellt hat, bleibt auch von dem Beschwerdeführer unbestritten.
Weder dem Verwaltungsakt noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind Hinweise auf Gründe für die Gewährung einer Rückzahlung zu entnehmen. Dass das BG das Exekutionsverfahren in der Folge antragsgemäß eingestellt hat, vermag die bereits zum Zeitpunkt der elektronischen Eingabe am 26.07.2016 entstandene Gebührenpflicht nicht zu beseitigen. Ob das Exekutionsverfahren selbst einer Gebührenbefreiung zugänglich ist (wie fallbezogen) oder nicht, ist für das Entstehen der Vollzugsgebühr ohne Relevanz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Wird gemäß § 4 Abs. 4 GGG idF BGBl I Nr. 190/2013 eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
TP 4 Z 1 lit. a GGG legt Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Nach Anmerkung 7 zu TP 4 GGG sind Exekutionsanträge gebührenfrei, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis € 2.500,00.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vollzugsgebührengesetzes (VGebG), BGBl. I Nr. 31/2003 idgF, lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 hat der betreibende Gläubiger mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.
Die Vollzugsgebühr beträgt gemäß § 2 Z 3 VGebG für die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO € 7,50.
§ 3 Abs. 1 VGebG lautet:
"Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
4. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, lauten:
Gemäß § 1 Z 5 lit. b GEG sind die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz von Amts wegen einzubringen.
§ 6c GEG lautet:
"Rückzahlung
§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 26.07.2016 einen Antrag auf Bewilligung einer Fahrnisexekution wegen eines Anspruchs aus einer Arbeitsrechtssache iHv € 97,90 s.A. eingebracht.
Unter Berücksichtigung der Anmerkung 7 zu TP 4 GGG sind für diesen Exekutionsantrag richtigerweise keine Gerichtsgebühren nach TP 4 lit. a leg. cit. eingezogen worden, da der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt und der Wert des Streitgegenstandes unter € 2.500,00 lag.
Mit Einbringung dieses Antrages ist gemäß § 1 VGebG dem Beschwerdeführer jedoch eine Vollzugsgebühr iHv € 7,50 (§ 3 Z 2 leg. cit.) entstanden.
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, regelt § 3 VGebG die Anwendbarkeit anderer Vorschriften für die Vollzugsgebühren abschließend. Eine darüberhinausgehende Auslegung, die sich vom Gesetzeswortlaut entfernt, ist insbesondere unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen, nicht zulässig.
Dem vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführten Argument, wonach aufgrund der Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens keine Gebühr mehr anfallen würde, ist entgegenzuhalten, dass die Vollzugsgebühr nach § 1 VGebG bereits mit Einbringung des Exekutionsantrages entsteht. Das weitere Schicksal des Exekutionsantrages ist für die Gebührenpflicht jedoch nicht relevant. Es ist somit auch fallbezogen unerheblich, ob der Gerichtsvollzieher in weiterer Folge tatsächlich tätig wurde oder nicht.
Da fallbezogen der Exekutionsantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, waren die Gebühren auch zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden (vgl. § 4 Abs. 4 GGG). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach es für die Vollzugsgebühr iHv € 7,50 keine Einzugsermächtigung gegeben habe, erweist sich daher als haltlos.
Die vom Beschwerdeführer beantrage Exekutionsbewilligung hatte daher eine Vollzugsgebühr nach § 2 Z 3 VGebG iHv € 7,50 zur Folge, welche ordnungsgemäß vom Konto des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch Abbuchung eingezogen wurde. Die belangte Behörde hat somit den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 Z 3 VGebG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsrechtsstreit, Exekutionsantrag, Fahrnisexekution,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2143609.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019