TE Bvwg Beschluss 2019/1/31 W101 2124657-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
DSG Art.2 §44
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W101 2124657-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Gerda HEILEGGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Spruchteil 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 08.02.2016, GZ: DSB-D122.304/0012-DSB/ 2015, betreffend eine Auskunftserteilung über den Ablauf von automatisierten Einzelentscheidungen im Falle einer Bonitätsprüfung beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF als gegenstandslos einzustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) stellte am 03.02.2015 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter datenschutzrechtlicher Auskunftserteilung im Schreiben vom 13.01.2015 (samt späteren Ergänzungen vom 03.02. und 08.09.2015).

Mit Bescheid vom 08.02.2016, GZ: DSB-D122.304/0012-DSB/2015, gab die Datenschutzbehörde in Spruchteil 1. der Datenschutzbeschwerde teilweise Folge und stellte diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) den XXXX (= Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie sich geweigert habe, diesem den logischen Ablauf der automatisierten Einzelentscheidungen für Zwecke der Bewertung von dessen Kreditwürdigkeit (Bonität) darzulegen. In Spruchteil 2. dieses Bescheides war aber die Datenschutzbeschwerde im Übrigen abgewiesen worden. (Anm.: Dieser Bescheid war der Beschwerdeführerin in zwei Versionen zugestellt worden. Die erste Version beinhaltete - offensichtlich aufgrund eines behördlichen Versehens - unterhalb des Briefkopfes eine andere Geschäftszahl und einen anderen Sachbearbeiter, war aber ansonsten inhaltsgleich.)

Gegen Spruchteil 1. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Folge anberaumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 27.02.2019.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 29.01.2019 hatte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen.

Die mündliche Verhandlung war vom Bundesverwaltungsgericht folglich auch abzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 DSG 2000 besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der oben genannten Zurückziehung vom 29.01.2019 gegenstandslos bzw. einzustellen, sodass der Spruchteil 1. des o.a. Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Beschwerdezurückziehung, Bonitätsauskunft,
Datenschutzbehörde, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2124657.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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