TE Bvwg Beschluss 2019/2/6 W125 1429974-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2019
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Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W125 1429974-4/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2018, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 und § 22 Abs 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, reiste am 28.9.2011 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.9.2011 sowie in einer Einvernahme beim seinerzeitigen Bundesasylamt am 7.2.2012 und am 30.7.2012 brachte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in XXXX seit 2007 oder 2008 etwa fünfzigmal von russischen Uniformierten mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden sei, da sie ihn verdächtigen würden, tschetschenische Wahhabiten zu unterstützen.

Mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 1.10.2012 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Antragsteller zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.8.2014, W121 1429974-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.4.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). In der Beschwerdeverhandlung wurde der Antragsteller unter anderem zu einem allfälligen Wehrdienst im Herkunftsstaat befragt, wobei er einen solchen verneinte und dazu ausdrücklich erklärte, wegen Problemen mit der Wirbelsäule nicht einberufen worden zu sein. Wegen seiner Wirbelsäulenprobleme sei er auch in Österreich in Behandlung.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.6.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation ( XXXX ) zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

1.3. Dagegen erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist Beschwerde.

1.4. Anlässlich einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 23.2.2016 legte der Antragsteller ein Schreiben in russischer Sprache vor und gab dazu an, dass dies ein Brief sei, wonach er vom russischen Militär gesucht werde. Er sei etwa ein Jahr und zwei Monate beim Militär in XXXX gewesen und dann weggelaufen, da es ständig Schlägereien gegeben habe. Er habe dies bisher noch nicht erwähnt, da er Angst gehabt habe. Eine Übersetzung des Schreibens durch den Dolmetscher ergab im Wesentlichen, dass es sich um ein Schreiben der Militärkommandantur in XXXX vom 15.7.2015 an den Leiter der Polizeidirektion in XXXX handle, in dem dieser aufgefordert werde, den Aufenthaltsort des Antragstellers zu ermitteln.

In einer fortgesetzten Verhandlung am 6.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht legte der Antragsteller keine weiteren Bescheinigungsmittel vor, gab aber an, dass seine Eltern weitere Ladungen der Militärbehörden erhalten hätten und dass die Behördenvertreter alle zwei Monate oder öfters zu seinen Eltern kommen würden. Der Antragsteller wurde in weiterer Folge ausführlich zu seinen Problemen mit den Militärbehörden befragt, wobei er angab, von 2006 bis Anfang 2008 im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht beim Militär gewesen zu sein. Er sei geflohen, weil er nicht in Ruhe gelassen worden sei; nach einiger Zeit hätte er auch zu Hause Probleme bekommen und sei mehrmals mitgenommen, beleidigt und erniedrigt worden. Diese Probleme hätte er seit 2008, er habe sich fast zwei Jahre versteckt gehalten; auch seine Familienangehörigen hätten Probleme. Er habe diese Probleme bisher nicht vorgebracht, weil er Angst gehabt habe.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.3.2017, W182 1429974-2, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt gewesen sei, im gegenständlichen Verfahren über die Rückkehrentscheidung eine Prüfung der Glaubwürdigkeit des Gefährdungsvorbringens im Zusammenhang mit dem neu vorgelegten Schreiben einer Militärkommandantur vom 15.7.2015 vorzunehmen (vgl VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und Ra 2016/21/0247), wobei unabhängig davon die diesbezüglich erfolgte neuerliche Asylantragstellung des Antragstellers (siehe sogleich unten) nunmehr jedenfalls der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe (vgl VwGH vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, Rz 12 - 15). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde sich im Rahmen des neuen Asylverfahrens sohin mit dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich einer Verfolgung durch Militärbehörden auseinandersetzen zu haben.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz (Erster Folgeantrag)

2.1. Zuvor hatte der Antragsteller am 14.3.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) gestellt, wobei am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion XXXX stattfand. Diesen begründete der Antragsteller damit, dass seine damals angegebenen Fluchtgründe und Probleme in XXXX weiterhin aufrecht bleiben würden;

er habe außerdem am 9.3.2017 einen negativen Asylbescheid bekommen. Die Caritas habe ihm geraten, neuerlich einen Asylantrag zu stellen;

andere Gründe habe er nicht.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.11.2017 brachte der Antragsteller hinsichtlich Änderungen seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass er seine damals getätigten Fluchtgründe aufrechterhalte, wobei er vor zirka einem Jahr bei Gericht Unterlagen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass er im Herkunftsland gesucht werde. Seine Eltern würden ständig von den Behörden unterdrückt und belästigt werden. Sie würden fast täglich nach dem Antragsteller und seinen Brüdern befragt werden. Der Antragsteller selbst könne keinen Kontakt mit seinen Eltern aufnehmen. Befragt, ob seinen Eltern persönlich etwas geschehen wäre, gab er an, dass sein Vater einmal von den Behörden mitgenommen und verhört und dann nach zwei bis drei Wochen wieder freigelassen worden sei. Die Behörden hätten wissen wollen, wo sich seine Söhne aufhalten würden. Auf die Frage, weshalb diese Leute nach fünf Jahren immer noch zu seinen Eltern kommen sollten, erklärte der Antragsteller, dass die Behörden ihn möglicherweise brauchen würden; es sei in Russland üblich, dass die Behörden und die Polizei junge Männer festnehmen und ins Gefängnis stecken würden. Er habe in Österreich Straftaten begangen und den Folgeantrag gestellt, um nicht abgeschoben zu werden; wenn er abgeschoben würde, werde er vom Militär getötet werden. Es sei nicht richtig, dass er auf Anraten der Caritas einen Folgeantrag gestellt habe. Er wäre zwar bei der Caritas gewesen, doch sei ihm dort gesagt worden, dass sie ihm nicht weiterhelfen könnten. Weitere Gründe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, hätte er nicht.

2.2. Der Antragsteller wurde zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2017 wegen des Vergehens des teils durch Einbruch, teils gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 Abs 3 StGB sowie dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung und die Begehung während der Probezeit/anhängigem Verfahren gewertet.

Der Antragsteller wurde davor im Zeitraum von März 2013 bis Juli 2017 mit Urteilen von Bezirksgerichten bereits sieben Mal wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu Geldstrafen und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt.

2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 14.3.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.9.2011, über welchen bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft darstellen habe können. Den Folgeantrag vom 14.3.2017 habe der Antragsteller mit keinem neuen Fluchtvorbringen begründet; es sei keine glaubhafte oder maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten. Die Behörde gehe davon aus, dass der Antragsteller den nunmehr zweiten Antrag zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt habe.

2.4. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 6.12.2016 neue Beweismittel vorgelegt habe, welche die Asylrelevanz seines Vorbringens beweisen würden. Im Zuge der Folgeantragstellung habe der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung seitens des Staates aufgrund der Flucht aus dem Militärdienst, der Unterstellung des Terrorismus und der Verfolgung aufgrund der Volksgruppe aufrechterhalten. Zum Beweis dafür habe er Ladungen der Militärbehörden bei Gericht vorgelegt, die seine Eltern bekommen hätten. Die Eltern des Antragstellers würden aktuell alle zwei Monate von Behördenvertretern aufgesucht, die nach dem Antragsteller suchen würden. Die neu vorgelegten Beweismittel zeigten immer noch die aktuelle Verfolgung des Antragstellers auf. Im Zuge der Einvernahme am 22.11.2017 habe der Antragsteller vorgebracht, dass er bereits bei Gericht Papiere vorgelegt habe, dennoch habe die Behörde ausgeführt, dass der Antragsteller keine neuen Beweismittel vorgebracht hätte. Da die Beweise keine entschiedene Sache darstellen würden, hätte die Behörde die Beweismittel beachten und beiziehen müssen.

2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2018, W182 1429974-3, wurde die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller seinen Folgeantrag im Wesentlichen lediglich auf das Fortbestehen und Weiterwirken seiner bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, die bereits dem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zugrunde lagen, stütze, nämlich der Furcht vor Verfolgung durch Behörden seines Herkunftsstaates, die ihn der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes verdächtigen würden. Selbst wenn man dieses Vorbringen als neu geltend gemachte Sache sähe, käme ihm schon vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.8.2014 diesbezüglich als vollinhaltlich unglaubhaft gewürdigten Angaben kein glaubhafter Kern zu. Auch dem Vorbringen zu dem in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 23.2.2016 vorgelegten Beweismittel im Zusammenhang mit einer behaupteten Verfolgung durch Militärbehörden wegen einer Desertation im Jahr 2008 sei kein glaubwürdiger Kern zugekommen.

3. Dritter Antrag auf internationalen Schutz (Zweiter Folgeantrag) und gegenständliches Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005

3.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.9.2018 wurde über den Antragsteller gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3.2. Am 22.9.2018 stellte der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, dass er und seine Familienangehörigen in Russland Probleme hätten; vor zwei bis drei Monaten sei sein jüngerer Bruder verschwunden. Dieser sei nach dem Aufenthalt des Antragstellers gefragt worden. Es seien vor kurzem auch maskierte Personen zu seinen Eltern gekommen und hätten diese geschlagen. Zudem werde dem Antragsteller vorgeworfen, Banditen zu helfen. Auch werde gesagt, dass der Antragsteller in Syrien gewesen sei, was nicht stimme; er sei mehrmals geholt und geschlagen worden.

3.3. Mit Verfahrensordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG 2005 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 unterliege.

3.4. Am 28.9.2018 wurde der Antragsteller in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Stellung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutzes einvernommen. Der Antragsteller erklärte dabei, dass sein jüngerer Bruder vor kurzem verschwunden sei und seine Eltern immer wieder von maskierten Personen aufgesucht würden. Es sei außerdem behauptet worden, dass er in Syrien gewesen sei, was nicht stimme. Junge Männer würden in seinem Herkunftsstaat nicht in Ruhe gelassen. Weiters wurde der Antragsteller über die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes informiert und gefragt, ob er dazu Angaben machen wolle.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Antragsteller der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 62 Abs 1 AVG mündliche verkündet und die mündliche Verkündung beurkundet.

Begründend legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dar, dass sich im neuerlichen Asylverfahren kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe und der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde; hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Antragstellers habe sich seit der Rechtskraft der beiden Vorverfahren nichts geändert. Auch die Lage im Herkunftsstaat sei seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2018 im Wesentlichen unverändert. Ebenso wenig hätte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers geändert.

3.5. Der Antragsteller wurde am XXXX am Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt die im Spruch angegebenen Daten; seine präzise Identität steht nicht fest. Er hält sich zumindest seit 28.8.2011 im Bundesgebiet auf, wobei er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügte.

Der Antragsteller stellte nach irregulärer Einreise am 28.8.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.8.2014, W121 1429974-1 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zurückverwiesen. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.6.2015 erlassene Rückkehrentscheidung wurde wegen der neuerlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 14.3.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.3.2017, W182 1429974-2 behoben.

Am 14.3.2017 brachte der Antragsteller seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag) ein, welcher mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2018, W182 1429974-3 abgewiesen wurde.

Am 17.9.2018 wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt.

Am 22.9.2018 stellte der Antragsteller aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.9.2018 wurde diesbezüglich der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben; der Antragsteller ist in der Folge (am XXXX 2018 ) in die Russische Föderation abgeschoben worden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung der zuvor gestellten Anträge auf internationalen Schutz am 8.8.2014, W121 1429974-1 und am 26.1.2018, W182 1429974-3 ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat.

Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor. Der Antragsteller leidet an einer angeborenen Hörstörung, deren medizinische Behandlung bereits im Herkunftsland erfolgte und in Österreich - zuletzt durch eine erfolgreich verlaufene Operation im August 2015 - abgeschlossen wurde, sowie Rückenproblemen. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie; es besteht zu diesem Bruder kein Abhängigkeitsverhältnis. Sonstige engere familiäre oder soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung in die Russische Föderation ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation läuft der Antragsteller nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage. Sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Behörden des Herkunftsstaates sowie die Lage im Herkunftsstaat wurde eingehend im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2018 rechtskräftig entschiedenen Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz erörtert und abgewogen.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom 28.9.2018 darlegte, hat sich das Vorbringen des Antragstellers lediglich auf das Fortbestehen der bereits im ersten und zweiten Verfahren behaupteten und rechtskräftig als unglaubhaft bewerteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden des Herkunftsstaates bezogen. Mit seinen im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz erstatteten neuen Behauptungen, wonach sein Bruder vor ein paar Monaten verschwunden sei und seine Eltern ihm mitgeteilt hätten, dass einige seiner Schulkameraden mitgenommen worden wären, macht der Antragsteller bloß das "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon in den ersten beiden Verfahren erstatteten Vorbringens geltend, nämlich Furcht vor Verfolgung durch Behörden seines Herkunftsstaates. In den ersten beiden Verfahren begründete der Antragsteller diese Furcht vor Verfolgung mit Verfolgungshandlungen, die von der Behörde gesetzt worden seien, weil sie ihn der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes verdächtigen würden sowie aufgrund seiner Desertation aus dem Militärdienst. Insbesondere das Vorbringen, dass die Eltern regelmäßig durch maskierte Personen aufgesucht würden, sowie das Vorbringen hinsichtlich des Verschwindens des Bruders des Antragstellers baut auf dem bereits im Vorverfahren erstatteten und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2018, W182 1429974-3 für unglaubhaft befundenen Fluchtvorbringen auf.

Selbst wenn man das nunmehrige Vorbringen hinsichtlich des Vorwurfes der Unterstützung von Banditen sowie der Rückkehr aus Syrien - womit der Antragsteller wiederum bloß die bereits in den Vorverfahren dargelegten Probleme seiner Familie in XXXX , im speziellen das Aufsuchen der Eltern, begründet und weiterhin eine Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates darlegt - als neu geltend gemachte Sache sähe, käme dieser kein glaubhafter Kern zu.

Der Antragsteller brachte in der Erstbefragung am 22.9.2018 erst auf Nachfragen, ob er nun alle Fluchtgründe genannt habe, vor, dass außerdem auch gesagt werde, er würde Banditen helfen und wäre in Syrien gewesen; in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.9.2018 erwähnte er diese Vorwürfe nicht mehr. Die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers sind zudem dermaßen vage, dass dem diesbezüglichen Vorbringen schon aus diesen Gründen kein glaubhafter Kern zukommt.

Eine für den Antragsteller relevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat kann anhand der Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2018, denen der Antragsteller im Verfahren nicht entgegengetreten ist, nicht erkannt werden. Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, insbesondere sein Gesundheitszustand (die diesbezüglichen der Vollständigkeit halber getroffenen Feststellungen beziehen sich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2018, W182 1429974-3) und die privaten und familiären Verhältnisse des Antragstellers in Österreich, sind seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2018 im Wesentlichen unverändert, es ist lediglich zu einer Verlängerung der Dauer seines Aufenthaltes um einige Monate gekommen, wobei dieser Aufenthalt nicht rechtmäßig erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Daher war diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

1.) Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs 2 Z 1 AslyG 2005):

Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor, konkret die zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2018, W182 1429974-3 bestätigte.

2.) Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs 2 Z 2 AsylG 2005):

Im Kern ist das neuerliche Fluchtvorbringen - Verschwinden des Bruders, Schlagen der Eltern durch maskierte Personen, Unterstützung von Banditen, Rückkehr aus Syrien - nicht glaubhaft. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Antragsteller somit nicht vorgebracht; insbesondere legte er auch keine Beweismittel vor. In Bezug auf die Fluchtgründe des Antragstellers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG vor und stehen die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.1.2018, W182 1429974-3 einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland brachte der Antragsteller nichts Substantiiertes vor.

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

3.) Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005):

Sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren wegen internationalen Schutzes (beziehungsweise nach Zurückverweisung gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung) haben das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr dritten Verfahren wegen internationalen Schutzes sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine asylrelevante, schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016 ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl etwa das Urteil des EGMR vom 5.9.2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Eine, den Antragsteller individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch nicht glaubhaft vorgebracht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl etwa VwGH vom 19.2.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016 ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden beziehungsweise amtswegig hervorgekommen, dass der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach der Prüfung des Aktes im hier erforderlichen Ausmaß - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar beziehungsweise ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art 8 EMRK gerechtfertigt.

Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt einliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Antragsteller als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

4.) Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs 3 AVG) zu beachten ist.

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

Gemäß § 22 Abs 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Antragsteller nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 12a Abs 2 iVm § 22 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, G 186/2018-25 ua die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen abgewiesen wurden, soweit sie sich gegen § 22 Abs 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen § 22 BFA-VG richteten; im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W125.1429974.4.00

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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