TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W215 1404955-4

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W215 1404955-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl 770731210-14017752, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte III. bis VII. wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und

§ 13 Abs. 2 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I

Nr. 56/2018, auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung am selben Tag behauptete der Beschwerdeführer, dass er am XXXX geboren sei. Sein Cousin habe aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und der Beschwerdeführer habe diesen mit Lebensmitteln unterstützt. Dieser Cousin sei getötet worden und der Beschwerdeführer sei selbst aus diesem Grund von russischen Soldaten verfolgt und gefoltert worden.

Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu

(Spruchpunkt I.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer XXXX leide. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Aktenvermerk vom 23.03.2009, Zahl D13 404955-1/2009/2E, wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof gemäß

§ 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX von der letzten Adresse abgemeldet worden war und keine neue aktuelle Meldeadresse vorlag. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens gestellt hatte, wurde sein Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 15.05.2009, Zahl D13 404955-1/2009/5Z, fortgesetzt.

Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2011.

Am 08.06.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, obwohl er rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom XXXX, gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 16.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2012.

Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am XXXX in einem aus XXXXankommenden XXXX angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando XXXX wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.

Der Beschwerdeführer beantragte am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.

Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht mehr bestand und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich sei in der Russischen Föderation, auch außerhalb von Dagestan, zu leben.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2012 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, vom 24.04.2012, Zahl

D13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt I. die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 und

§ 10 Abs. 1 Z 4 AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat.

3. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 10.01.2014 zu seinen Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz befragt und berief sich zusammengefasst auf die allgemeine Sicherheitslage in Dagestan und in seiner Heimatortschaft. Es herrsche Chaos, es gäbe Anschläge und Menschen würden verschwinden. Der letzte große Anschlag sei in Wolgograd (Anmerkung: russische Millionenstadt, ca. 800 Kilometer von Dagestan entfernt) gewesen. Die Polizei verdiene Geld, wenn sie Leute freilasse, stehe unter Drogen und sei brutal. Nachdem dem Beschwerdeführer erklärt worden war, dass "entschiedene Sache" vorliege und gefragt wurde, ob er neue Gründe nennen könne, gab er zusammengefasst an, dass sein jüngerer Bruder ca. im Sommer 2013 sein Elternhaus besucht habe. Ein Polizist und andere Personen hätten diesen nach dem Aufenthaltsort des Vaters und des Beschwerdeführers gefragt. Sie hätten gedacht, dass sein Vater und der Beschwerdeführer kämpfen würden und nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer in Europa sei. Davon habe der Bruder dem Beschwerdeführer ca. im August 2013 erzählt. Der Beschwerdeführer ersuche nicht in seinen Herkunftsstaat geschickt zu werden. Die alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, daran habe sich nichts geändert. Anschließende wiederholte der Beschwerdeführer Auszüge aus seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2017 neuerlich zu den Gründen für die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt und wiederholte auszugsweise die im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe. Sein Vater lebe mittlerweile wieder im Elternhaus in Dagestan. Seine Mutter lebe nach wie vor dort. Beide hätten Arbeit, die Mutter als XXXX. Seine Schwestern würden ebenfalls in Dagestan leben, der Bruder arbeite im Norden Russlands. Der Beschwerdeführer sei seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Eine Tante lebe in XXXX. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. Er arbeite manchmal "schwarz". Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, habe aber seit zwei bis drei Jahren eine Beziehung mit einer Frau in Österreich; jedoch keine Lebensgemeinschaft. Weiters führte er wörtlich aus: F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt?

A: Ja, XXXX.

F: Sie wurden im Bundesgebiet bereits viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt im Jahr XXXX und rechtskräftig am XXXX. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, genau.

F: Sie stellten am 12.08.2014 einen Antrag auf Rückkehrhilfe im Zuge der freiwilligen Rückkehr und widerriefen diesen kurz darauf. Wieso taten Sie das?

A: Meine Mutter hat mich besucht und wollte, dass ich unbedingt zurückgehe. Um Sie zu beruhigen habe ich den Antrag gestellt und nach Ihrer Rückkehr habe ich den Antrag widerrufen. Ich stehe mit meiner Familie im Kontakt-

F: Es besteht eine Aliasidentität, nach der Sie am XXXX geboren wären. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe mich jünger ausgegeben, als ich bin weil ich Angst hatte, man würde mich zurückschicken.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei?

A: Ja

FLUCHTGRUND:

F: Sie haben am 11.08.2007 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009 abgewiesen wurde. Sie stellten daraufhin am 10.01.2014 den gegenständlichen Folgeantrag auf Asyl. In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind. Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe?

A: Ich habe neue Gründe.

F: Bitte legen Sie Ihre neuen Fluchtgründe dar.

A: Ich habe erneut um Asyl angesucht weil ich nicht zurückkehren kann.

F: Ist ein neuer Sachverhalt zu Tage getreten seit rechtskräftigem Abschluss Ihres letzten Asylverfahrens?

A: Nein, es ist nicht weiter passiert. Die alten Gründe bestehen weiterhin. Ich habe keine neuen Gründe.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation?

A: Wie gewöhnlich, ich weiß nicht.

F: Möchten Sie noch etwas angeben oder haben Sie Fragen?

A: Ich ersuche um die Möglichkeit hier arbeiten zu können, hier bleiben zu können.

F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zur Russischen Föderation, besonders in Hinsicht auf Tschetschenien, Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Nein.

F: Konnten Sie sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

A: Ja..."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß

§ 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. In Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21.02.2018, wurden fristgerecht am 12.03.2018 Beschwerden eingebracht.

Für den 20.04.2018 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2018, Zahl W215 1404955-3/4E, der Bescheid vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, behoben und die Angelegenheit gemäß

§ 28 Abs. 3 VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Im Beschluss wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus einem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom XXXX hervorgehe, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers mittlerweile instabil ist, es wurden zwei Medikamente verordnet und der Beschwerdeführer steht in medizinischer und medikamentöser Behandlung. Dieser Umstand sei allerdings in der letzten niederschriftlichen Befragung am XXXX im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht berücksichtigt worden; was aber vor dem Hintergrund der früheren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Befundbericht vom XXXX indiziert gewesen wäre. Die Vertreterin des Beschwerdeführers behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass sich bereits vor Erlassung des Bescheides eine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts ergeben habe und neue Fluchtgründe hinzugekommen seien, die der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht vorbringen habe können. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, sei nicht ausreichend auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bzw. den vorgelegten Befundbericht vom XXXX eingegangen. Konkrete psychische Probleme seien vom Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich vorgebracht worden, könnten allerdings laut Vertreterin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vorgelegen bzw. sich bereits in der letzten niederschriftlichen Befragung am XXXX abgezeichnet haben; zumal der oben genannte Befundbericht vom XXXX vorgelegt worden sei aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bereits damals in ärztlicher und medikamentöser Behandlung gestanden sei. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere zum Gesundheitszustand bzw. zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers fehle dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für entschiedene Sache vorliegen oder der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der EMRK ausgesetzt ist.

Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom XXXX, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist, wurde am 06.12.2018 eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers, nach Überstellung aus der Justizanstalt XXXX, in den Räumlichkeiten des XXXX, von einem Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesens und Asyl durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab:

"...F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie Medikamente?

A: Ich habe XXXX und nehme dafürXXXX namens XXXX. Ich schaffe es manchmal nicht zu den Terminen der Psychologin.

F: Können Sie sich heute auf die Einvernahme konzentrieren und die Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

A: Ja, heute geht es mir gut. Ich habe keine Einwände.

F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?

A: Ja ich kann einen psychologischen Befund von XXXX (per Fax übermittelt am XXXX) Sozialbericht XXXX, Teilnahmebestätigung des BFI in Kopie, 2 IKI-Zeugnisse in Kopie vorlegen. Sonst kann ich nichts vorlegen.

Anm: Der AW ist im Stande die Fragen auf verständlichem Deutsch mit Akzent und leichten Grammatikfehlern zu beantworten.

F: Haben Sie weitere Deutsch Zertifikate?

A: Nein mein letztes ist das B1 Zertifikat.

F: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten?

A: Nein.

F: Gibt es irgendwelche Gründe, die der heutigen Einvernahme entgegensprechen?

A: Nein.

F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

A: Ja.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche Tschetschenisch und Russisch in Wort und Schrift. Ich spreche auch noch Deutsch. Sonst spreche ich keine Sprachen.

F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin amXXXX, Dagestan, Russische Föderation geboren. Ich bin russischer Staatsangehöriger.

F: Sie geben heute ein anderes Geburtsdatum an. Wie kommt es dazu?

A: Ich habe bislang oft gesagt ich sei XXXX geboren. Es wurde nie protokolliert.

F: Haben Sie Dokumente in Original?

A: Die Dokumente sind zu Hause in Russland. Ich kann sie einmal Fragen ob sie noch meinen Reisepass hat. Wenn sie ihn noch hat werde ich ihn der Behörde sofort zukommen lassen.

Anm: Der AW wird aufgefordert Originaldokumente falls vorhanden auf schnellstem Wege der Behörde zu übermitteln.

A: Ja, das werde ich tun.

F: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Asylverfahren getätigt haben?

A: Alles weitere stimmt. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Mir ging es auch bei der letzten einvernahme gut und ich konnte der Einvernahme folgen.

F: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich hinsichtlich Ihrer am 28.08.2017 vor der Behörde getätigten Aussagen zu äußern, Änderungen, Ergänzungen vorzunehmen und diese entsprechend zu begründen.

A: Darauf verzichte

F: Haben Sie bei dem Gespräch mit Psychiater XXXX die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Sie befinden sich seit XXXXin Untersuchungshaft. Bitte äußern Sie sich dazu?

A: Das kam alles sehr plötzlich für mich, ich hatte nicht einmal Zeit mich zu beschweren.

F: Sie wurden nach Ihrer letzten Einvernahme im Asylverfahren erneut rechtskräftig aufgrund von Suchtmittedelikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Man hat bei mir Marijuhana gefunden. Das war weniger als ein Gramm. Der Arzt hat mir routinemäßig Drogenersatzmittel verschrieben. Ich bin aber nicht drogenabhängig und brauche das nicht.

F: Aus Sicht der Behörde sind Sie nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu beugen und stellen dadurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe nichts Gefährliches getan. Ich bin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ich entschuldige mich für mein Verhalten in der Vergangenheit.

F: Laut medizinischem Befund von XXXX leiden Sie an einer XXXX. Sie zeigen keine gravierenden stimmungsbezogenen Einschränkungen und haben auch keine somatischen Beschwerden oder Suizidgedanken. Die berichteten Schlafstörungen können auch auf den unstrukturierten Tagesablauf zurückgeführt werden. Ihre Coping Mechanismen sind ausreichend weshalb Ihre Einvernahmefähigkeit jedenfalls festzustellen ist. Was sagen Sie dazu?

A: Ja damit bin ich einverstanden, das stimmt. Meiner Meinung nach ist die XXXX stark aber ich bin mir dessen bewusst was ich sage und kann der Einvernahme folgen.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: ledig. Ich habe aber eine Freundin in Russland. Sie ist eine Bekannte der Familie und ich bin mit ihr im Kontakt. Ich habe vor Sie nach Österreich zu holen und sie dann hier zu heiraten.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Haben Sie sonst noch Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

A: Nein.

F: Wo leben Ihre Eltern?

A: Meine Eltern leben in Dagestan. Ich habe ein gutes Verhältnis zu Ihnen. Ich habe darüber hinaus noch zwei Schwestern und einen Bruder. Mein Vater ist aber oft außerhalb von Dagestan unterwegs zusammen mit meinem Bruder. Sie finden immer wieder Arbeit in anderen Teilen Russlands und kommen dann zwischenzeitlich wieder nach Hause nach Dagestan.

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Ich betätige mich sportlich, ich habe Gelegenheitsjobs durchgeführt, ich habe keine Berechtigung zu arbeiten.

F: Machen Sie sonst noch etwas?

A: Nein. Meistens bin ich zu Hause. Ich bekomme oft Besuch.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Ich bekomme 45 Euro pro Woche von der XXXX. Das ist sehr wenig.

F: Haben Sie sonst noch Einnahmequellen?

A: Manchmal führe ich Gelegenheitsjobs aus.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

A: Nein.

F: Besteht eine Lebensgemeinschaft?

A: Nein.

F: Besteht in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung?

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei?

A: Ja.

FLUCHTGRUND:

F: Sie haben am 11.08.2007 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009 abgewiesen wurde. Sie stellten daraufhin am 10.01.2014 den gegenständlichen Folgeantrag auf Asyl. In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind. Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe?

A: Es gibt keine neuen Gründe. Meine alten Gründe sind noch immer aktuell. Aber ein Freund von mir wurde vom FSB befragt und freigelassen. Ich weiß aber nicht warum er befragt wurde und unter welchen Bedingungen er wieder freigelassen wurde. Das hat aber nichts mit mir persönlich zu tun. Wir sind aus demselben Dorf und die Behörde weiß, dass er mich kennt.

F: Was war denn Ihr Grund aus dem Erstverfahren? Bitte werden Sie ausführlich.

A: Ich wurde bezichtigt ein Terrorist zu sein. Es drohte mir eine grundlose Festnahme. Ich wurde erstmals drei bis vier Tage lang festgenommen, im Jahr 2006. Ich wurde ein weiteres Mal im Jahr 2006 festgenommen und ein weiteres Mal im Jahr 2007. Der Cousin meiner Familie war ein islamistischer Kämpfer, deshalb bestand der Verdacht dass ich auch einer sei.

F: Warum wurden Sie dreimal wieder freigelassen?

A: Sie ließen mich frei weil es keine Gründe für meine Festnahme gab. Sie wollten mich zu einer Unterschrift für ein Geständnis bewegen.

F: Ist ein neuer Sachverhalt zu Tage getreten seit rechtskräftigem Abschluss Ihres letzten Asylverfahrens?

A: Nein, es ist nicht weiters passiert. Die alten Gründe bestehen weiterhin. Ich habe keine neuen Gründe. Ich kenne aber einen FSB Agenten der hier im Gefängnis war und Leute nach Georgien schickte. Er sitzt zurzeit in Haft aufgrund eines Mordverdachts.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation?

A: Ich habe Angst dass ich gefoltert werde wenn ich zurückkomme. Es gibt immer wieder solche Geschichten in Russland. Das kann jedem passieren. Ich befürchte eine lebenslange Haftstrafe.

F: Möchten Sie noch etwas angeben oder haben Sie Fragen?

A: Ich ersuche um die Möglichkeit hier arbeiten zu können, hier bleiben zu können.

F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zur Russischen Föderation, besonders in Hinsicht auf Tschetschenien, Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Österreich ist ein demokratisches Land und ich will hier leben, ich will hier arbeiten.

F: Konnten Sie sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

A: Ja..."

Dem Beschwerdeführer wurde am selben Tag mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl 770731210-14017752, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß

§ 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. In Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 03.01.2019, erhob der Beschwerdeführer am 31.01.2019 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK zuerkennen, eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid - behelfsweise unter Heranziehung anderer als der geltend gemachten Rechte - zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots in der Höhe von neun Jahren unter Spruchpunkt VIII. ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), das auf neun Jahre befristet erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt VIII. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt VIII. nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf "Afghanistan" (Anmerkung: Originalzitat) zukommt sowie festzustellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass Spruchpunkt I. und II. rechtswidrig seien, weil Verfahrensvorschriften verletzt worden wären, es mangelhafte Feststellungen und Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gibt, ebenso zum Privat-und Familienleben, zu den Rückkehrbefürchtungen, mangelnde Würdigung der Länderfeststellungen, neue Tatsachen entstanden seien und es wurde erstmals im Verfahren die Befragung eines namentlich genannten Zeugen beantragt. Zu Spruchpunkt III. und IV. wurde angegeben, dass das private Interesse des Beschwerdeführers wegen seines zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse Österreichs an seiner Außerlandesbringung überwiege und zu Spruchpunkt VIII., dass im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht berücksichtig worden sei, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden und die Strafe zum überwiegenden Teil bedingt nachgesehen worden wäre. Für den Beschwerdeführer wurden zudem die Kopien von zwei arbeitsrechtlichen Vorverträgen vom XXXX in Vorlage gebracht. Einmal könnte der Beschwerdeführer unter der Bedingung, dass er über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung/Daueraufenthalt EG/Familienangehöriger einen Zugang zum Arbeitsmarkt haben sollte, für den Auftraggeber Firma XXXX als "Arbeiter und Auftragnehmer" als "Angestellter" (Anmerkung: Originalzitat) auf unbestimmte Zeit arbeiten. Der Beschwerdeführer könnte aber auch für die Firma XXXX als XXXX auf unbestimmte Zeit arbeiten, sobald er über eine Niederlassungsbewilligung für Österreich und demnach Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt.

4. Die Beschwerdevorlage vom 01.02.2019 langte am 05.02.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein, wovon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer XXXXleide. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde, welche schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.

Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am XXXX in einem aus XXXX ankommenden XXXX angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando XXXX wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.

Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht mehr besteht und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich ist in der Russischen Föderation, auch außerhalb von Dagestan, zu leben.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2012 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, vom 24.04.2012, Zahl

D13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt I. die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 und

§ 10 Abs. 1 Z 4 AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat.

2. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern blieben illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 10.01.2014, 02.08.2017, 20.04.2018 und 06.12.2018 niederschriftlich zu den Gründen für die Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt. Vor der letzten Befragung wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom XXXXzum Gesundheitszustand und zur Einvernahmenfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Schließlich wurde im gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl 770731210-14017752, in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß

§ 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. In Spruchpunkt VIII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen zweiten Antrags auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe wiederholt und bereits in dem seit 16.10.2010 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, mit dem das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde, als unglaubwürdig erachtet wurde, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung desselben Vorbringens entgegen steht.

Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter, musst im Herkunftsstaat nie einer Arbeit nachgehen; seine Familie konnte es sich leisten, dass er im Elternhaus lebt und studiert. Seine Freundin, die er heiraten will, seine Eltern, die Geschwister, Onkel und Tanten leben nach wie vor in der Russischen Föderation.

Der Beschwerdeführer leidet an XXXX, weist keine gravierenden stimmungsbezogenen Einschränkungen in der Alltagsbewältigung, begleitende somatische Beschwerden oder Suizidgedanken auf. Seine Schlafstörungen können auf den unstrukturierten Tagesablauf zurückgeführt werden. Seine Vernehmungsfähigkeit ist zweifelfrei gegeben. Er befindet sich seit XXXX in fachärztlicher Behandlung aufgrund der XXXX und nimmt aktuell als einziges Medikament bei Bedarf das XXXX. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft ein XXXXoder andere Medikamente benötigen, könnte er es in der Russischen Föderation, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, erhalten.

3. Trotz rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist von niemanden in Österreich in irgendeiner Weise abhängig. Alle Verwandten und seine Freundin, die er heiraten will, leben in der Russischen Föderation. Er spricht Deutsch, ist aber trotz seines elfjährigen Aufenthaltes nicht in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sondern lebt von der Grundversorgung und arbeitet manchmal "schwarz". Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung von Straftaten mehrfach rechtskräftig verurteilt:

1) Urteil Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom XXXX zur ZahlXXXX gemäß § 15 StGB. § 127 StGB, § 130 1. Fall StGB rechtskräftig (XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit auf drei Jahre.

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX; später (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX

2) Urteil Bezirksgericht XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gemäß § 15 StGB, § 127 StGB rechtskräftig (XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre; später Probezeit verlängert auf insgesamt fünf Jahre

3) Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gemäß

§ 107 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig (XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, später Probezeit verlängert auf insgesamt fünf Jahre

4) Urteil Bezirksgericht XXXXvom XXXX zur Zahl XXXX gemäß § 15 StGB,

§ 127 StGB rechtskräftig (XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen (Vollzugsdatum XXXX)

5) Urteil Bezirksgericht XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX gemäß

§ 27 Abs. 1 Z 1 1. 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig (XXXX) Freiheitsstrafe von vier Wochen (Vollzugsdatum XXXX)

4. In Übereinstimmung mit den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16.3. Zeugen Jehovas).

Änderungen seit Mai 2018:

Erstens wurde weitere, die Zeugen Jehovas betreffende Literatur in die "Föderale Liste extremistischer Materialien" des Justizministeriums der RF

(http://minjust.ru/ru/extremist-materials?field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen 4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte am 05.07.2018 bzw. am 310.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11 "Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des Plenums des Obersten Gerichts vom 28.06.2011 am 20.09.2018 novelliert, die Definition der Z 20 Abs. 2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Art. 282.2 russ. StGB zu verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Art. 282.2 russ. StGB ("Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts der RF N AKPI 17-238 vom 20.04.2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig.

Unter dem Link http://gorod-che.ru/new/2018/10/10/58877 findet sich ein Artikel vom 10.10.2018, wonach fünf Bewohner der Kirowsker Oblast festgenommen wurden wegen des Versuches, die Tätigkeit einer religiösen Organisation, die die Glaubenslehre der Zeugen Jehovas weiterverbreitet, wieder aufzunehmen. Trotz der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts vom 20.04.2017 hätten die Festgenommenen laut Untersuchungskomitee - in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung - in der Zeit vom 16.08.2017 bis zum 29.09.2018 beschlossen, die religiöse Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Unter Beachtung aller konspirativen Maßnahmen hätten sie jedes Mal in neuen Wohnungen Treffen von Jüngern und Teilnehmern der religiösen Vereinigung organisiert. Dort hätten sie biblische Lieder gesungen, die Fertigkeiten bei der Durchführung der missionarischen Tätigkeit vervollkommnet und in der Extremismus-Liste aufgeführte verbotene Literatur studiert (New World Translation of the Holy Scriptures, Nr. 4488 der Liste). Außerdem hätten sie eine verbotene religiöse Organisation finanziert, indem sie ca. 500.000 RUB von den Glaubensanhängern gesammelt hätten. Dieses Geld sei zwischen den Führern der Organisation für die Miete der Räumlichkeiten, für den Erwerb und die Wartung von Computern aufgewendet worden. Der Rest der Summe sei dem Leitungszentrum überwiesen worden.

Art. 282.3 des russ. StGB

(http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/51346ce1f845bc43ee6f3eadfa69f65119c941fa/) stellt die Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit unter gerichtliche Strafe. Er lautet: "Art. 282.3 Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit

1. Die Zurverfügungstellung oder Sammlung von Mitteln oder die Erbringung finanzieller Dienstleistungen, wissentlich bestimmt für die Finanzierung der Organisation, der Vorbereitung und Begehung zumindest eines der Verbrechen extremistischer Ausrichtung oder für die Sicherstellung der Tätigkeit einer extremistischen Vereinigung oder extremistischen Organisation wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 1 bis 4 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 3 Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist bis zu 1 Jahr oder mit Freiheitsstrafe von 3 bis 8 Jahren.

2. Diese Taten, begangen von einer Person unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder ohne eine solche oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 5 Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist von 1 bis zu 2 Jahren oder mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren.

Anmerkung: Eine Person, die erstmals ein Verbrechen gemäß dieses Art. begangen hat, wird von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei, wenn sie mittels rechtzeitiger Benachrichtigung der Behörden oder auf andere Weise die Verhinderung des Verbrechens, das sie finanziert hat, sichergestellt hat, ebenso wenn sie die Verhinderung der Tätigkeit der extremistischen Gesellschaft oder der extremistischen Organisation sichergestellt hat, für deren Sicherstellung der Tätigkeit sie Mittel zur Verfügung gestellt oder gesammelt oder finanzielle Dienstleistungen erbracht hat, wenn in ihren Handlungen kein anderer Straftatbestand enthalten ist."

Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen (der Zeugen Jehovas) werden also von den russischen Behörden im Lichte der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts, des Auslegungserlasses und der Extremismus-Liste des russischen Justizministeriums im Rahmen der russischen Strafgesetze weiterhin verfolgt.

Eine nochmalige Internetrecherche der ÖB Moskau hat aber weiterhin keine Hinweise erbracht, dass einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von legalen Repressionen betroffen wären.

(ÖB Moskau (23.10.2018): Information per Email)

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 19. Bewegungsfreiheit bzw. 19.2. Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens).

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

(ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email)

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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