TE Bvwg Beschluss 2019/2/18 W263 2187402-1

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W263 2187402-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan vertreten durch Rettet das Kind Salzburg gGmbH, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Astrid ZÖRER, Marktplatz 2, 4650 Lamach, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1096592606-151863845, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 25.11.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zl. 1096592606-151863845, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); in Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde ihm in Spruchpunkt III. unter einem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2019 erteilt.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 13.02.2018.

4. Am 15.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in dessen Rahmen die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 15.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde seitens des BF und dessen rechtsfreundlichen Vertreterin - nach erfolgter Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie nach eingehender Erörterung - die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen folgen eindeutig und unzweifelhaft aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus der Niederschrift vom 15.02.2019 und war die Zurückziehung unmissverständlich (vgl. S. 12f. der Verhandlungsniederschrift).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² § 7 VwGVG K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren § 7 VwGVG Anm 8, mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2019 eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Auf Grund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde (zu Spruchpunkt I.) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2019 ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W263.2187402.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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