TE Bvwg Beschluss 2019/2/19 W152 2181309-3

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Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W152 2181309-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019, Zl. IFA: 1076450201, VZ: 190112471, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.

Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXX, StA. Afghanistan, am 04.07.2015 - nach der am selben Tag erfolgten illegalen Einreise ins Bundesgebiet - den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2015 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei Tadschike und Sunnit und habe Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es herrsche dort nämlich Krieg. Weiters habe er Angst, dass er bei einem Attentat der Taliban getötet werde.

Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 23.08.2017 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Asylwerber im Wesentlichen vorbrachte, er habe in der Provinz Baghlan gelebt, wo die Familie Grundstücke besessen habe, und sei von seinem Cousin XXXX, der ein Talib sei, bedroht worden. So habe dieser gewollt, dass der Beschwerdeführer sich den Taliban anschließe. Als dieser Cousin immer größeren Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt habe, sei er aus Afghanistan ausgereist. Zu seinem Gesundheitsstatus bracht der Beschwerdeführer vor, er sei psychisch und physisch in der Lage, wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er leide an keiner chronischen Krankheit, befinde sich in keiner Therapie oder Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Seine Mutter und seine Geschwister hätten zuletzt in der Provinz Baghlan gelebt. In Österreich habe er keine Verwandten. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe in Österreich auch keine Lebensgefährtin oder Freundin. Er sei derzeit in keinem Verein aktiv tätig, habe einen Deutschkurs besucht und habe in der Gemeinde und ca. einen Monat in einer Schokoladenfabrik in XXXX gearbeitet. Abschließend wurden dem Asylwerber dann Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben, wobei ihm binnen zwei Wochen die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt wurde, die er jedoch nicht nutzte.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2017, beim Bundesamt am 23.08.2017 eingelangt, wurde einerseits auf die "westliche" Denk- und Lebensweise des Beschwerdeführers und andererseits insbesondere auf seinen aktuellen Integrationsstand hingewiesen und u.a. ein ÖSD Sprachzertifikat A1, eine Anmeldebestätigung für die Prüfung A2 - ÖSD Sprachzertifikat Deutsch A2 und eine Vereinbarung über eine gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende in der Gemeinde XXXX im Zeitraum vom 21.03.2017 bis 23.03.2017 vorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.11.2017,

Zl. 1076450201 - 150792775, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), wobei gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß

§ 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Sunnit, seinen vorgebrachten Fluchtgrund nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Hinsichtlich seiner relevierten "westlichen" Denk- und Lebensweise sei aus den Länderinformationen nicht ableitbar, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde. Weiters wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und arbeitsfähig sei. Es wurden hiebei äußerst umfangreiche Länderfeststellungen zu Afghanistan unter Berücksichtigung der Provinz Baghlan getroffen, wobei die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan als nicht ausreichend sicher bewertet worden sei, der Beschwerdeführer sich jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan in den sicheren Provinzen Kabul, Balkh oder Herat, die über die Flughäfen in Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat erreichbar seien, niederlassen könne. Der Asylwerber sei ledig, habe keine Kinder und er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er habe Deutschkurse besucht und nehme am gesellschaftlichen Leben in seiner Heimatgemeinde teil.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG am 30.11.2017 rechtswirksam zugestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes wurde Beschwerde erhoben, wobei ausgeführt wurde, dass das Vorbringen - im Gegensatz zur Annahme des Bundesamtes - sehr wohl glaubhaft sei, wobei auch auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen wurde.

Mit Mandatsbescheid vom 14.05.2018, Zahl: 1076450201 - 150792775, widerrief das Bundesamt gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die mit Bescheid vom 24.11.2017 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise.

In weiterer Folge erging mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2018, Zahl: 1076450201 - 1507922775, gemäß § 68 Abs. 2 AVG nachstehende Abänderung der mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2017 erlassenen Entscheidung, wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II) und dass der Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 24.04.2018 verloren habe (Spruchpunkt III). Weiters wurde hiebei gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde ebenfalls Beschwerde erhoben.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018, GZ: W208 2181309-2/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des Abänderungsbescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm dann am 14.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor, wobei der Beschwerdeführer zunächst vorbrachte, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein und sei in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, seine Mutter und seine Geschwister lebten zuletzt in Baghlan, er habe aber seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mit diesen. Er habe eine Freundin gehabt, derzeit habe er jedoch keine. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm sein Glaube wichtig sei, er in Afghanistan die Moschee besucht habe und er auch in Österreich im Gefängnis freiwillig am Religionsunterricht, den ein türkischer Mullah halte, teilnehme. Zu den Aufgaben einer Ehefrau, so führte er weiters aus, gehöre es, dass diese sich um die Kinder kümmere. Sie solle zu Hause sein und dürfe nicht hinausgehen, wobei dies seine persönliche Meinung sei. Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, er sei zweimal von den Taliban bedroht worden, wobei sein Cousin, der auch ein Talib sei, ihn zu den Taliban gebracht habe. Er sei dann zu verschiedenen Arbeiten gezwungen worden. Dieser Cousin habe ihn auch geschlagen und sogar auf ihn geschossen. Die aktuellen Länderinformationen wurden ebenfalls im Rahmen der Verhandlung vorgehalten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2018, GZ: W208 2181309-1/27E und W208 2181309-2/5E, wurde einerseits der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2018 wegen der gemäß § 68 Abs. 2 AVG erfolgten Abänderung des Bescheides vom 24.11.2017 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und andererseits die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2017 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hiebei festgestellt, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Sunnit und sei keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt. Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen erweise sich nämlich als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und sei arbeitsfähig. In Baghlan lebten seine Mutter und seine Geschwister. Es wurden hiebei äußerst umfangreiche Länderfeststellungen getroffen, wobei der Beschwerdeführer in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif sein Leben führen könne, wobei auch diesbezügliche Feststellungen zur dortigen Lage und auch hinsichtlich der Erreichbarkeit getroffen wurden, wobei auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 stattfand. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet, lebe in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe auch keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet. Er sei auch kein Mitglied von Vereinen. Er habe einen Deutschkurs Niveau A1 erfolgreich abgeschlossen. Er lebe von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die gesellschaftlichen Regeln und österreichischen Gesetze zu akzeptieren und sei vorbestraft. Hiebei wurde auf das rechtskräftige Urteil vom 07.03.2018 wegen mehrfachen Handelns mit Suchtgift, Besitz von Suchtgift zum Eigenbedarf, wissentlich falschen Verdächtigungen gegen einen Polizeibeamten, dieser habe Amtsmissbrauch begangen bzw. gegen seine Amts- und Standespflichten verstoßen, nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG) sowie wegen Verleumdung (§ 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dabei sei eine Verwahrungshaft von einem Monat angerechnet worden und die Haftstrafe unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden. Weiters sei der Beschwerdeführer am 22.05.2018 rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe von 12 Monaten verurteilt worden (§ 27 SMG, §§ 15 Abs. 1 und 269 Abs. 1 StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB), weil er am 24.04.2018 neuerlich Suchtgift zum Verkauf angeboten und im April regelmäßig Suchtgift zum Eigenbedarf erworben habe sowie sich seiner Festnahme durch einen Polizeibeamten durch die Anwendung von Gewalt widersetzt habe, wobei er einen Beamten am Körper verletzt und versucht habe, die Dienstpistole aus dem Holster zu ziehen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Bundesamt jeweils am 29.11.2018 rechtswirksam zugestellt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Am 31.01.2019 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren gelogen seien. Er besitze auch einen afghanischen Reisepass. Er komme eigentlich aus der Provinz Panjsher. Er komme nicht aus Baghlan und habe dort auch niemals gelebt. Alles was er angegeben habe, sei gelogen gewesen. Er fürchte sich auch vor der Regierung und er habe auch eine Feindschaft. Vor den Taliban habe er auch Angst. Er habe auch keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen, habe aber Hepatitis B.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2019 gemäß

§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

In einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.02.2019 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters, wobei er zunächst bekräftigte, dass er im ersten Verfahren alles falsch angegeben habe, im Wesentlichen vor, er habe mit einem hochrangigen Polizisten, der auch im Verteidigungsministerium tätig sei, und auch Angehöriger der Taliban sei, Probleme gehabt. Weiters habe ein Mann, der im afghanischen Parlament gearbeitet habe, eine Feindschaft mit ihm gehabt. Ein Bruder, der "Mojahidin"-Kämpfer gewesen sei, sei vor 18 oder 20 Jahren umgebracht worden. Er könne auch beweisen, dass alle seine Brüder "Mojahidin"-Kämpfer gewesen seien. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er nehme aber Schlaftabletten, weil er sonst nicht schlafen könne. Die vorgebliche Hepatitis B Erkrankung relevierte er jedoch nicht mehr. Weiters habe er vorgestern seine in Afghanistan lebende Mutter angerufen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Identifizierung durch die afghanische Botschaft feststehe. Er sei jung, gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Er habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet, habe jedoch Familienangehörige in Afghanistan. Der Beschwerdeführer spreche nicht derart ausreichend Deutsch, dass eine Einvernahme ohne Dolmetscher stattfinden hätte können. Es wurde hiebei auf die im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen hingewiesen, wobei die rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes XXXX vom 07.03.2018, XXXX, wonach der Beschwerdeführer nach §§ 27 SMG und 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre), verurteilt worden sei, und vom 22.05.2018, XXXX, wonach der Beschwerdeführer nach §§ 27 SMG und 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden sei, angeführt worden. Die gegen ihn bereits ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, weil der Asylwerber das Bundesgebiet (seit dem Erstverfahren) nicht verlassen habe. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil das nunmehrige Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der körperliche Zustand und die persönlichen Verhältnisse hätten sich ebenfalls nicht entscheidungswesentlich geändert. Es ergab sich weder eine derart schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine derart schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

Die Verwaltungsakten langten vollständig beim Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und Sunnit, stellte am 04.07.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 24.11.2017,

Zl. 1076450201 - 150792775, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG am 30.11.2017 rechtswirksam zugestellt.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Mandatsbescheid vom 14.05.2018, Zahl: 1076450201 - 150792775, widerrief das Bundesamt gemäß § 55 Abs. 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die mit Bescheid vom 24.11.2017 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise.

In weiterer Folge erging mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2018, Zahl: 107645021 - 1507922775, gemäß § 68 Abs. 2 AVG nachstehende Abänderung der mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2017 erlassenen Entscheidung, wobei gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde, weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II) und dass der Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 24.04.2018 verloren habe (Spruchpunkt III). Weiters wurde hiebei gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde ebenfalls Beschwerde erhoben.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2018, GZ: W208 2181309-2/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des Abänderungsbescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2018, GZ: W208 2181309-1/27E und W208 2181309-2/5E, wurde einerseits der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2018 wegen der gemäß § 68 Abs. 2 AVG erfolgten Abänderung des Bescheides vom 24.11.2017 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und andererseits die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2017 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Am 31.01.2019 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Die Verwaltungsakten langten vollständig beim Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2019 ein.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er leidet an keiner akuten schwerwiegenden, lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung und ist arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes.

Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass afghanischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß

§ 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 12a Abs. 6 AsylG 2005:

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß

§ 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß

§ 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018-25 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof die vom Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge auf Aufhebung des § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 und des § 22 BFA-VG abwies. Im o.a. Erkenntnis wird zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Art. 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar ist. Der Gesetzgeber gehe in der spezifischen Konstellation zulässigerweise davon aus, dass eine Beschwerdeerhebung in Form einer gesetzlichen Fiktion dem rechtlichen Interesse des von einem Aufhebungsbescheid betroffenen Fremden entspreche. Da es dem Fremden nicht verwehrt sei, eine Stellungnahme abzugeben bzw. durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen, werde dem Fremden insbesondere auch nicht die Möglichkeit genommen, von ihm behauptete Rechtswidrigkeiten des Aufhebungsbescheides vorzubringen. Weiters werde auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet, weil die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesamt in Bescheidform ergehe und das Bundesverwaltungsgericht folglich über die Rechtmäßigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde erkenne. Damit sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch (ausschließlich) zur Überprüfung des Bescheides berufen und werde als Kontroll- bzw. Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch als erste Instanz tätig.

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2018 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden ist (keine "nova producta"). Das im zweiten Verfahren zum Fluchtgrund erstattete Vorbringen, das jedoch angesichts des vom Beschwerdeführer als Lüge bezeichneten Vorbringens im ersten Verfahren auch nicht an Glaubwürdigkeit zu gewinnen vermag, hätte auch im Erstverfahren erstattet werden können und kann somit keinen neuen Sachverhalt begründen. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch in diesem Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

So ist im gegenständlichen Fall auch davon auszugehen, dass es sich um keinen "besonderen Ausnahmefall" und um keine schwerkranke Person iSd EGMR 13.12.2016, 41738/10 (Paposhvili gg. Belgien), handelt.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der 2015 eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die oben angeführten zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen u.a. Suchtmitteldelikten hingewiesen, wobei die zweite Verurteilung dann auch eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorsah.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2019 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W152.2181309.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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