RS Vfgh 2019/3/13 G242/2018 ua (G242/2018-16)

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art102
B-VG Art120b Abs2
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art 140 Abs7
ÄrzteG 1998 §27 Abs10, §59 Abs3, §117c Abs1, §125 Abs4, 195f Abs1
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 betreffend die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung über Eintragung und Streichung aus der Ärzteliste im übertragenen Wirkungsbereich; Bindung des Präsidenten an die Weisungen des Bundesministers ohne Weisungsbefugnis des Landeshauptmanns in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mangels fehlender Zustimmung der beteiligten Länder verfassungswidrig

Rechtssatz

Aufhebung des §27 Abs10, der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in §59 Abs3 Z1, des §59 Abs3 Z2, der Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§4 Abs2 oder" und "Eintragung in die oder" in §117c Abs1 Z6 und der Wort- und Zeichenfolge "10 und" in §125 Abs4 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 56/2015, über die - zulässigen - Gerichtsanträge (des VwGH und BVwG) und Abweisung der Anträge, §195f Abs1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 144/2009 aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.08.2020 in Kraft.

Art120b Abs2 B-VG ermächtigt, Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung zu übertragen. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung zur Vollziehung in mittelbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung macht das Regelungsregime des Art102 B-VG nicht obsolet. Art102 B-VG ist auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper anwendbar.

Die angefochtenen Bestimmungen über die Eintragung in die bzw die Streichung aus der Ärzteliste sind auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" des Art10 Abs1 Z12 B-VG gestützt, die nicht in Art102 Abs2 B-VG angeführt sind. Diese sind mangels sonstiger verfassungsgesetzlicher Ermächtigung in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.

Gemäß Art102 Abs1 B-VG können in Angelegenheiten, die nicht in Art102 Abs2 B-VG genannt sind, auch Bundesbehörden mit der Vollziehung in Weisungsunterworfenheit unter den Landeshauptmann betraut werden. Allerdings dürfen Bundesgesetze, die eine solche Zuständigkeitsübertragung vornehmen, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

Nach Art102 Abs4 B-VG darf die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die in Art102 Abs2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen. Art102 Abs4 B-VG stellt jedoch nicht auf die Errichtung von Behörden in Angelegenheiten, die nicht in Art102 Abs2 B-VG oder einer besonderen Verfassungsbestimmung genannt sind, sondern auf die Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden ab.

§195f Abs1 ÄrzteG 1998 ordnet - in Umsetzung der Vorgaben des Art120b Abs2 B-VG - an, dass die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich ausnahmslos an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit (jetzt: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz - BM) gebunden ist.

Diese (alleinige) Weisungsbefugnis des BM ist einer verfassungskonformen Interpretation - im Sinne einer unausgesprochenen Weisungsbefugnis des zuständigen Landeshauptmannes - nicht zugänglich: Ein mit hoheitlichen Aufgaben betrauter Selbstverwaltungskörper ist iSd Art120b Abs2 B-VG ausdrücklich an Weisungen des zuständigen obersten Organs der Vollziehung zu binden. Da §195f Abs1 ÄrzteG 1998 eine Weisungsbefugnis des (zuständigen) Landeshauptmannes nicht ausdrücklich anordnet, sie vielmehr ausdrücklich (nur) dem BM zuweist, kann eine unausgesprochene Zuständigkeit des Landeshauptmannes, die im Ergebnis eine Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung in Unterordnung unter diesen und damit in mittelbarer Bundesverwaltung bewirken würde, nicht angenommen werden. Da das ÄrzteG 1998 normiert, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Eintragung in die und die Streichung aus der Ärzteliste - als eine Angelegenheit des Gesundheitswesens - nur unter Bindung an Weisungen des BM vollzieht, umgeht es den in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zentralen Landeshauptmann schlechthin. Dies wäre nur mit Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art102 Abs4 B-VG zulässig. Da diese Zustimmung - wie auch das Verfahren unwidersprochen ergeben hat - nicht erteilt wurde, erweist sich diese vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion als ein Eingriff in das System der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art102 B-VG. Ein solcher Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht zulässig.

§195f Abs1 ÄrzteG 1998 normiert hingegen iSd Art120b Abs2 B-VG die Bindung an Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans für Angelegenheiten, die die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich vollzieht. Durch die Aufhebung der Zuständigkeitszuweisung zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste ist ein verfassungskonformer Zustand hergestellt.

Diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben sind - in der durch den Ausspruch des VfGH fortgeltenden Fassung (Art140 Abs7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des BVwG folgt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Bundesverwaltung mittelbare, Kompetenz Bund - Länder Gesundheitswesen, Landeshauptmann, Bundesminister, Wirkungsbereich übertragener, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G242.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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