TE Vwgh Beschluss 2019/2/26 Ra 2018/06/0199

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §41;
VwGVG 2014 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des Dr. R K in S, vertreten durch Dr. Klaus Michael Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 29. Juni 2018, 405- 3/297/1/6-2018, betreffend eine Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11. Oktober 2017, mit dem das Ansuchen des Revisionswerbers um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für den Dachgeschoßausbau im 5. OG eines näher bezeichneten Objektes wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

5 Zur Begründung führte das LVwG aus, wesentlich für das nunmehrige Verfahren sei der rechtskräftige Bescheid der Bauberufungskommission vom 15. September 2014, mit dem im (damaligen) innergemeindlichen Instanzenzug dem Revisionswerber die Erteilung einer Baubewilligung für einen Um- und Zubau im

5. OG eines näher bezeichneten Gebäudes versagt worden sei. Das dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegende Projekt der L-GesmbH vom 24. August 2016 umfasse ebenso wie das damalige Ansuchen einen eingeschossigen, teilweise auskragenden Aufbau im 5. OG nordwestlich des Stiegenhauses, eine Aufzugsschachtüberfahrt und ein foliertes Glasgeländer an der Südwestfassade des Dachgeschosses zwischen Aufbau und nordwestlicher Brandwand. Ein Vergleich des dem negativ abgeschlossenen Bauverfahren zugrunde liegenden Projekts mit dem nunmehrigen ergebe einen nahezu identen Aufbau (nur die Raumgröße verringere sich durch Brandschutzverkleidung von Stahlformrohrstützen um 0,35 m2 und die Tragstruktur sei geringfügig verändert). Ebenso sei eine Veränderung durch die Verkleidung von Lüftung und Notkamin sowie der vergrößerten Liftüberfahrt gegeben, was zu einer Verringerung der Dachterrassengröße um 1,13 m2 führe. Auch die sonstigen Änderungen bewegten sich im Zentimeterbereich (1 bis 12 cm).

6 In rechtlicher Hinsicht führte das LVwG (zusammengefasst) aus, dem (Voll-)Ausbau des gegenständlichen Grundstückes mit einem

5. OG stehe weiterhin der Bebauungsplan der Grundstufe "Sch/G1" entgegen, der eine Bebauung mit lediglich vier Geschoßen vorsehe. Durch eine Änderung der Höhenangaben im Zentimeterbereich, eine Brandschutzverkleidung sowie Notkamin und Lüftungsgerät samt Verkleidung, eine vergrößerte Liftüberfahrt und eine minimal verringerte Größe des Zubaus und der Dachterrasse ändere sich an dem grundsätzlichen Hindernis für eine Bewilligung des Vollausbaus des 5. OG (Widerspruch zum Bebauungsplan) nichts. Es handle sich daher beim Projekt mit dem Einreichdatum 2. September 2016 um kein aliud zu dem bereits im Jahr 2014 negativ entschiedenen Ansuchen, sodass das nunmehrige Bauansuchen zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter dem gesondert dargestellten Punkt "III. Revisionspunkt" die Verletzung im Recht auf "inhaltliche Entscheidung" über die Beschwerde geltend macht wird, wobei das angefochtene Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Insbesondere würde der Revisionswerber "1. in seinem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung (§ 9 Sbg BauPolG), wenn das beantragte Projekt wegen entschiedener Sache trotz diverser Abweichungen gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird, obwohl dieses Projekt einen Widerspruch zu den baubehördlichen Festlegungen von Bebauungsgrundlagen im Bebauungsplan bzw. in der Bauplatzerklärung aufweist; 2. in seinem Recht auf Änderung bzw. Anpassung des Bebauungsplanes an den tatsächlichen Ist-Zustand iSd § 63 Abs. 2 Sbg ROG 2009; 3. in seinem Recht auf Bewilligung von Änderungen, durch die der Bau von den festgelegten Bebauungsgrundlagen nicht oder nicht wesentlich mehr als bisher abweicht (§ 64 Sbg ROG 2009)".

8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist (VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0017, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0037). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043, mwN).

9 Soweit der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. dazu etwa - auch den Revisionswerber betreffend - VwGH 27.3.2018, Ra 2018/06/0012 und 0013, mwN).

10 In seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, weil das LVwG durch die Bestätigung der Zurückweisung des Bauansuchens eine meritorische Erledigung seiner Beschwerde vorgenommen hat.

11 Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das LVwG kann in diesem Fall den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, wenn es die Zurückweisung als rechtswidrig erachtet. Eine Entscheidung des VwG in der Verwaltungssache ist in einem derartigen Fall daher weder erforderlich noch zulässig.

12 Selbst unter der Annahme, der Revisionswerber habe einen tauglichen Revisionspunkt unter dem wiedergegebenen Punkt 1. formuliert, ist für die Frage der Zulässigkeit nichts zu gewinnen:

Diese begründet der Revisionswerber damit, es stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, ob die Behörde verpflichtet sei, einen dem tatsächlichen Bestand widersprechenden Bebauungsplan (konkret: den im vorliegenden Fall anzuwendenden Bebauungsplan der Grundstufe "Sch/G1") entsprechend anzupassen und einen korrekten Bebauungsplan zu erlassen. Es stelle sich auch die erhebliche Rechtsfrage, ob die Behörde bei Kenntnis eines unrichtigen Bebauungsplanes bzw. eines Bebauungsplanes, der dem tatsächlichen Ist-Bestand widerspreche, dennoch eine Baubewilligung versagen könne; weiters, ob ein Bauvorhaben, welches von einem vorherigen (negativ beschiedenen) geringfügig abweiche und gleichzeitig einen Widerspruch zu den baubehördlichen Festlegungen im Bebauungsplan oder in der Bauplatzerklärung aufweise, dennoch als identes Bauvorhaben gewertet werden könne und ob entgegen §§ 63 und 64 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 eine Bewilligung für das bereits bestehende 5. OG untersagt werden könne, wenn im Jahr 1985 bereits ein 5. OG bewilligt worden sei. Auch gebe es keine bzw. keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei bloß geringfügigen Abweichungen, die in Widerspruch zu den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen stünden, keine geringfügigen Abweichungen iSd § 16 Salzburger Baupolizeigesetz vorlägen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

13 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen. Ferner muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein. Erweist sich dieses Vorbringen als zutreffend, so ist die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089, mwN).

14 Sache des Verfahrens vor dem LVwG war die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache. Die wiedergegebenen, vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen stellen keine solchen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss in der Sache betreffenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar.

15 Demzufolge war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060199.L00

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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