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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/10/0008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der revisionswerbenden Parteien
1. E W und 2. A W, beide in S und vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Juni 2018, Zl. 405- 1/171/1/9-2018, betreffend naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg eingebrachte "Revisionsbeantwortung" wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 12. April 2017 wurde den revisionswerbenden Parteien gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes durch vollständigen Abbau und Entfernung des ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichteten Um- und Zubaues eines Pferdestalles mit Auslauf sowie einer neu errichteten Bewegungshalle für Pferde auf näher genannten Grundstücken aufgetragen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Juni 2018 wurde eine dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Den zuletzt genannten Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Wiederherstellungsauftrag im Sinne des § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG "auch dann erteilt werden kann, wenn eine formell rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen vorlag und diese Bewilligung in der Folge durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder wegfällt".
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Mit der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (u.a.) bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161; 29.6.2017, Ra 2017/16/0054; 16.10.2014, Ra 2014/06/0032; 19.2.2014, 2011/10/0093; 28.11.2013, 2012/13/0054).
8 Demnach liegt - entgegen der vom Verwaltungsgericht in der Zulässigkeitsbegründung verwendeten Formulierung - eine "naturschutzrechtliche Bewilligung im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme" gerade nicht (mehr) vor, wenn diese Bewilligung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - wie im Revisionsfall durch jenes vom 8. Oktober 2014, 2011/10/0058 - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass - wie die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision formulieren - die in Rede stehenden Maßnahmen "zwar rechtmäßig errichtet" worden seien, aber "die Bewilligung nachträglich aufgehoben" worden sei. Vielmehr stellen sich diese Maßnahmen infolge der rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheides durch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 2014 als ohne Bewilligung ausgeführt im Sinne des § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG dar.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002; 4.7.2018, Ro 2017/10/0031; 24.4.2018, Ro 2016/10/0037).
10 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird - abgesehen von einer Wiederholung der Begründung des Verwaltungsgerichtes - vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Salzburger Baupolizeigesetz 1973 abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 26. Februar 1981, 2841/80, VwSlg. 10384 A, ausgesprochen, dass die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages für eine bauliche Maßnahme dann unzulässig sei, wenn deren Bewilligung nachträglich (gemeint wohl:) aufgehoben worden sei, da das Gesetz diese Tatbestandsvoraussetzung nicht angeführt habe. § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG entspreche § 16 Abs. 3 Salzburger Baupolizeigesetz 1973 und nenne diese Tatbestandsvoraussetzung (die nachträgliche Aufhebung der Bewilligung) ebenfalls nicht.
11 Dieses Vorbringen ist schon insoweit unzutreffend, als dem genannten hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1981 keine nachträgliche Aufhebung (durch den Verwaltungsgerichtshof), sondern eine nachträgliche Nichtigerklärung einer Baubewilligung (durch die Gemeindeaufsichtsbehörde) zugrunde lag, wobei der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass mit der Rechtskraft des Bescheides über die Nichtigerklärung der Bescheid - ungeachtet der ihm damit attestierten Nichtigkeit - mit Wirkung ex nunc beseitigt wird. Vor allem die Beseitigung des Baubewilligungsbescheides durch die Nichtigerklärung nicht mit der Wirkung ex tunc, sondern mit der Wirkung ex nunc (ab Rechtskraft der Nichtigerklärung) - so der Gerichtshof in diesem Erkenntnis weiter - zeigt deutlich, dass dem Baubewilligungsbescheid während seines Bestehens Rechtswirkungen nicht abgesprochen werden können.
12 Eine derartige Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor, kommt den aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes doch - wie bereits ausgeführt - rückwirkende Kraft zu. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen wird daher schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation ein Abweichen von der hg. Judikatur nicht aufgezeigt. Auch in der Revision werden somit keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
15 Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg erstattete einen als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz. Der Landesumweltanwaltschaft Salzburg kommt im Verfahren nach dem Sbg. NSchG die Stellung einer Formalpartei zu, sie wird dadurch aber nicht zum Träger subjektiv-öffentlicher Rechte. Daher kommt ihr auch nicht die Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 VwGG zu (vgl. VwGH 20.12.2006, 2004/08/0055, VwSlg. 17095 A; siehe auch VwGH 31.1.1994, 92/10/0041; 28.9.1992, 91/10/0205). Der Umstand, dass sie (hier: vom Verwaltungsgericht) als Mitbeteiligte dem Verfahren beigezogen wurde, vermag ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG nicht zu begründen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, mwN).
Wien, am 27. Februar 2019
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019100007.J00Im RIS seit
28.03.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019