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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 2014 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0042Rechtssatz
Dass Sicherungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen sind, ergibt sich schon aus diesem vom Gesetz verwendeten Wort, sodass insofern eine eindeutige Rechtslage und damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und zwar auch dann nicht, wenn es dazu noch keine Judikatur des VwGH gibt, sofern nicht fallbezogen ausnahmsweise eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050041.L01Im RIS seit
25.03.2019Zuletzt aktualisiert am
29.03.2019