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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VerG 2002 §27Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der revisionswerbenden Partei H in S, vertreten durch die Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. Juni 2018, Zl. RV/6100336/2014, betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden Beschwerden des revisionswerbenden Vereines betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Verein Revision. 3 In einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
vom 24. November 2018 teilte die revisionswerbende Partei mit, sie sei vermögenslos; sie werde gezwungen sein, sich aufzulösen. Der Verein sei mittlerweile auch aufgelöst; die Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung sei bei der Behörde angezeigt. Diesem Antrag beigelegt war u.a. eine Kopie der Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung an die Behörde. Demnach habe der Verein seine freiwillige Auflösung mit Wirkung per 30. November 2018 beschlossen. Vereinsvermögen sei nicht vorhanden, eine Abwicklung sei daher nicht erforderlich.
4 Aus einem Vereinsregisterauszug geht hervor, dass der Verein freiwillig aufgelöst wurde ("Rechtskraft 30.11.2018").
5 Die Parteien wurden mit Verfügung vom 9. Jänner 2019 aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob Vermögen des Vereins vorliege, insbesondere ob gegebenenfalls bei einem Erfolg des Vereins im vorliegenden Verfahren ein Rückzahlungsanspruch zugunsten des Vereins bestünde.
6 Das Finanzamt teilte hiezu mit, es habe in das Vermögen der revisionswerbenden Partei keine Exekution geführt, weil der Verein von seinem verantwortlichen Vertreter von Anfang an als vermögenslos dargestellt worden sei. Auch seien keinerlei Zahlungen auf die Abgabenschuld geleistet worden. Demnach sei ein möglicher Rückzahlungsanspruch der revisionswerbenden Partei im Falle des Obsiegens des Vereins nicht ersichtlich.
7 Die revisionswerbende Partei hat sich zum Vorhalt nicht geäußert.
8 Es ist daher davon auszugehen, dass der Verein vermögenslos ist.
9 Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 (VerG) endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
10 Gemäß § 28 Abs. 2 VerG hat der Verein der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen und nähere Daten des allenfalls bestellten Abwicklers mitzuteilen.
11 Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27 VerG) heraus, dass noch weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so lebt der Verein für die Zeit der Nachabwicklung vorübergehend wieder auf (§ 30 Abs. 6 VerG).
12 Da die Auflösung des Vereins im Vereinsregister eingetragen ist und mangels Vermögens eine Abwicklung nicht erforderlich ist, endete die Rechtspersönlichkeit der revisionswerbenden Partei nach Einbringung der Revision (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112, mwN; vgl. auch OGH 23.1.2008, 7 Ob 187/07m). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Aufwandersatzanspruch aus dem Revisionsverfahren der Vollbeendigung nicht entgegenstehen würde (vgl. VwGH 20.10.1999, 95/03/0221, VwSlg. 15249/A; vgl. auch OGH 22.4.2014, 7 Ob 55/14k).
13 Das Verfahren über die ursprünglich wirksam eingebrachte Revision kann daher wegen Wegfalls der revisionswerbenden Partei nicht fortgeführt werden. Es war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit der Revision auszusprechen und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 26.2.2003, 98/17/0185; 18.11.2015, Ra 2014/17/0042).
14 Ein Kostenzuspruch kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der revisionswerbenden Partei keine Rechtspersönlichkeit mehr zukommt (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2014/17/0042).
Wien, am 27. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150081.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019