TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2019/14/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des A B C in X, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2018, L502 2136076- 1/12E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte im Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 1. September 2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Allerdings erkannte die Behörde dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 1. September 2017.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zur allgemeinen Lage im "Herkunftsbezirk" des Revisionswerbers zu ermitteln. Ohne Kenntnis der allgemeinen Lage im Stadtteil Al Dora von Bagdad lasse sich nicht beurteilen, ob das Vorbringen des Revisionswerbers glaubwürdig sei. Infolge dessen und aus weiteren in der Revision genannten Gründen habe das Bundesverwaltungsgericht zudem gegen die zur Beweiswürdigung bestehende Rechtsprechung verstoßen. Auch sei das Verwaltungsgericht verpflichtet, für die Feststellungen zur Situation im Heimatland aktuelle Berichte heranzuziehen. Die dazu angestellten Ermittlungen seien nur dann zufriedenstellend, wenn sie auf "einer breiten Recherche" beruhten. Des Weiteren sei dem Revisionswerber das Verhandlungsprotokoll nicht rückübersetzt worden und ihm so die Möglichkeit genommen worden, bei der Protokollierung unterlaufene Fehler zu korrigieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Konzept der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht beachtet und den Revisionswerber in unzulässiger Weise auf eine solche verwiesen.

7 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0209, mwN).

8 Soweit der Revisionswerber vorbringt, es lägen Ermittlungsmängel vor, zeigt der Revisionswerber die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler nicht auf. Schon deswegen wird damit die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, sodass die Frage, ob die vom Revisionswerber angeführten Verfahrensmängel überhaupt gegeben waren, hier dahingestellt bleiben konnte.

9 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0160, mwN). Dass dies im vorliegenden Fall gegeben wäre, vermag die Revision nicht darzulegen.

10 Hinsichtlich des Vorbringens des Revisionswerbers, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehe, kann es genügen darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf eine solche nicht abgestellt hat.

11 Von der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage zur Asylrelevanz hängt die Revision schon deshalb nicht ab, weil dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140029.L00

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten