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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/14/0421Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in den Revisionssachen des 1. A B in X, und
2. C D in X, beide vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018, 1). Zl. I415 2203193-1/5E und II. Zl. I412 2203191-1/5E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Brüder und Staatsangehörige der Republik Angola. Sie reisten zunächst mit einem Touristenvisum Anfang 2017 nach Portugal ein und stellten in der Folge am 24. Februar 2017 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
2 Begründet wurden die Anträge im Wesentlichen mit der zwangsweisen Umsiedelung der Bewohner ihres Heimatortes. Die Revisionswerber seien auf sich allein gestellt und könnten nirgends wohnen.
3 Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 wies das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BFA) - ohne in der Sache einzutreten - die Anträge auf internationalen Schutz mit der Begründung zurück, dass Portugal für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerber (nach Portugal) angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung zulässig sei.
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. Juli 2017 stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und das Verfahren der Revisionswerber in Österreich zugelassen.
5 Mit Bescheiden vom 11. Juli 2018 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen die Revisionswerber Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung nach Angola zulässig sei. Die Behörde gewährte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.
6 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 5. November 2018 wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
7 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen, weil das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen sei.
12 Eine zur Zulässigkeit der Revisionen führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, weil auf Grundlage der Revisionsausführungen nicht gesagt werden kann, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. das von der Revision zitierte Erkenntnis des VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) fallbezogen abgewichen wäre.
13 Soweit die Revisionen ausführen, die Feststellungen des BFA seien in den Beschwerden durch die Vorlage eines Berichts von Amnesty International zu Zwangsräumungen in Angola substantiiert bestritten worden, ist zu entgegnen, dass die Behörde in den Bescheiden nicht festgestellt hatte, dass keine Zwangsräumungen im Heimatort der Revisionswerber erfolgt wären, dem vorgebrachten Sachverhalt allerdings die Asylrelevanz abgesprochen hatte. Dieser Beurteilung hat sich das BVwG angeschlossen. Dem setzen die Revisionen nichts entgegen.
14 In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückweisen.
Wien, am 28. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140420.L00Im RIS seit
28.03.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019