TE OGH 2019/2/12 5Fsc1/19w

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Veröffentlicht am 12.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Painsi als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H*****, über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 21. November 2018, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit einer Schadenersatzklage verband der Antragsteller einen Ablehnungsantrag gegen mehrere Richter.

Am 4. 6. 2018 stellte er einen Fristsetzungsantrag in Ansehung dieses Ablehnungsantrags, dem das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27. 6. 2018 teilweise stattgab.

Am 29. 6. 2018 lehnte der Antragsteller nur den für den Schadenersatzprozess zuständigen Richter neuerlich ab.

Am 6. 8. 2018 stellte er einen Fristsetzungsantrag in Ansehung dieses zweiten Ablehnungsantrags. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. 8. 2018 abgewiesen.

Am 3. 10. 2018 stellte er einen neuerlichen Fristsetzungsantrag an das Oberlandesgericht Wien in Ansehung des Ablehnungsantrags vom 29. 6. 2018.

Am 21. 11. 2018 brachte er beim Oberlandesgericht Wien einen Fristsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof ein mit dem Antrag, dem Oberlandesgericht Wien in der Fristsetzungssache eine angemessene Frist von einer Woche zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vom 3. 10. 2018 zu setzen.

Das Oberlandesgericht Wien hat den Fristsetzungsantrag vom 3. 10. 2018 mit Beschluss vom 21. 11. 2018, GZ 14 Fsc 4/18x-4, abgewiesen.

Nach Zustellung dieser Entscheidung erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. 1. 2019 nach § 91 Abs 2 GOG den Fristsetzungsantrag vom 21. 11. 2018 aufrechtzuerhalten und beantragte die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über diesen Fristsetzungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Die begehrte Fristsetzung ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, das den Fristsetzungsantrag vom 3. 10. 2018 abgewiesen hat, nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0076084). Dem Antragsteller fehlt aufgrund der bereits erfolgten Entscheidung über seinen Fristsetzungsantrag die Beschwer (RIS-Justiz RS0059274), weshalb sein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Fristsetzungsantrag zurückzuweisen ist.

Textnummer

E124265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:005FSC00001.19W.0212.000

Im RIS seit

28.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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