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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11992E092 EGV Art92;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: 97/16/0221 B 18. Dezember 1997 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2000/16/0347 E 11. Mai 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. Dr. W in W, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder und Mag. Michael L. Lang, Rechtsanwälte in Wien VII, Siebensterngasse 42, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 27. März 1998, Zl MD-VfR-G 49/97, betreffend Haftung für Getränkesteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberabgabe und Vergnügungssteuer,
Spruch
1. den Beschluss gefasst.
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Getränkesteuer bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg Beschwerden Zlen 97/16/0221 und 97/16/0021 mit Beschluss vom 18. Dezember 1997 angerufen worden war, ausgesetzt.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Haftung für Dienstgeberabgabe wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Begründung
1. Haftung für Getränkesteuer:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren 97/16/0221, betreffend Getränkeumsätze in einem Restaurantbetrieb, und 97/16/0021, betreffend Getränkeumsätze in einem Handelsbetrieb, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Steht Art. 33 Abs 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören?
2) Steht Art 3 Abs 2 bzw Abs 3, zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1992, 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist?
3) Steht Art 92 Abs 1 EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist?
Die Frage, ob innerstaatliches (Bundes- und Landes-)Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
2. Haftung für Dienstgeberabgabe:
Mit hg Erkenntnis vom 28. April 1999, Zl 98/13/0103, - auf dessen Entscheidungsgründe iSd § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - wurde die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insoweit, als er die Haftung für Kommunalsteuer betraf, als unbegründet abgewiesen. Da der in Rede stehende Kommunalsteuerbetrag für August 1995 zur Gänze nicht entrichtet worden ist, also eine Entrichtung im Verhältnis der übrigen Verbindlichkeiten der L. GmbH unterblieben war, haftete der Beschwerdeführer nach diesem Erkenntnis als Vertreter dieser GmbH zur Gänze für die angeführte Abgabe. Dies trifft auch hinsichtlich des Betrages an Dienstgeberabgabe für August 1995 zu, sodass die Beschwerde hinsichtlich der Haftung für diese Abgabe gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. Diese Entscheidung konnte in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung bleibt den weiteren Entscheidungen über die vorliegende Beschwerde vorbehalten.
Wien, am 30. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160147.X00Im RIS seit
20.11.2000