Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und den Hofrat Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 6 Cg 3/18i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 34.914,01 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einem seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Verhalten unter anderem des Landesgerichts für Strafsachen Graz ableitet. Diesem wirft er vor, über einen von ihm gestellten Fortführungsantrag entschieden und dabei eine unvertretbare Fehlentscheidung getroffen zu haben. Dem Senat des Landesgerichts für Strafsachen Graz, dem eine solche unvertretbare Fehlentscheidung vorgeworfen wird, gehörte unter anderem die Richterin Mag. S***** an, die nunmehr am Oberlandesgericht Graz ernannt ist.
Das Landesgericht Leoben, an welches das Verfahren mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 13. 12. 2017 delegiert wurde, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine (neuerliche) Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand nach dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RIS-Justiz RS0056449 [T15];
RS0119894). Dies ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren ist.
Textnummer
E124268European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00005.19D.0215.000Im RIS seit
28.03.2019Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019