TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/30 98/16/0241

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

20/02 Familienrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

EheG §55a;
EheG §81;
GrEStG 1987 §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Juli 1998, Zl. RV 0281-09/07/98, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer schloss am 19. Dezember 1997 mit seiner damaligen Ehefrau einen Scheidungsvergleich, der insgesamt 10 Punkte umfasste. Während in Punkt I der Ehegattenunterhalt, in Punkt II der Kindesunterhalt, in Punkt III die Besuchsrechtsregelung, in Punkt V das eheliche Gebrauchsvermögen, in Punkt VII die ehelichen Ersparnisse und eine Ausgleichszahlung von S 500.000,--, in Punkt VIII das Kraftfahrzeug, in Punkt IX die Scheidungskosten und in Punkt X der Verzicht auf ein gerichtliches Aufteilungsverfahren geregelt bzw. vereinbart wurden, haben die Punkte IV und VI des Vergleiches folgenden Wortlaut:

"IV.

Ehewohnung

Die Erstantragstellerin hat die vormals eheliche Wohnung bereits geräumt von eigenen Fahrnissen an den Zweitantragsteller übergeben, mit Ausnahme eines Pianos (braun) und eines Biedermeierglasschrankes (Kirsche). Diese beiden Fahrnisse werden von der Erstantragstellerin bis 31.1.1998 abtransportiert.

Die Erstantragstellerin übergibt hiemit ihre Wohnungsschlüssel an den Zweitantragsteller und quittiert dieser mit seiner Unterschrift den Erhalt derselben.

Die Erstantragstellerin überträgt dem Zweitantragsteller hiemit ihren Hälfteanteil an der EZ 1060 des Grundbuches 16115 Kaltenleutgeben.

Die Erstantragstellerin erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung und Zustimmung, dass aufgrund dieses Scheidungsvergleiches, ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen, auf Kosten des 2. Antragstellers, ob dem ihr gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1060, Grundbuch 16115 Kaltenleutgeben, bestehend aus den Grundstücken Nr. 12/6 Baufläche (begrünt) und Nr. 12/7 Baufläche (Gebäude) - Baufläche (begrünt), Grundstücksadr.: Hauptstraße 21a und Waldmühlgasse 3a, das Eigentumsrecht zugunsten des Zweitantragstellers, Herrn Jörg Wildi, geb. 25.5.1955, unter gleichzeitiger Zusammenziehung mit Anteil B-LNr. 3a, einverleibt wird.

Die Erstantragstellerin übergibt zur Besicherung der Eigentumsübertragung ihres Hälfteanteils das Original des Rangordnungsbeschlusses TZ 11091/1997 des Bezirksgerichte Mödling und quittiert der Zweitantragsteller mit seiner Unterschrift den Erhalt derselben.

VI.

Kreditverpflichtungen

(1) Die Antragsteller haften derzeit gemeinsam für folgende Kredite bzw. Verbindlichkeiten jeweils per 15.7.1997:

a) Bei Bank Austria AG (23450 Mödling, Klostergasse 18) zu Kto.Nr. 327 647 418, aushaftend mit S 1,012581,-- mehr oder

weniger

zu Kto.Nr. 327 647 087, aushaftend mit S 1,029.540,-- mehr oder weniger

zu Kto.Nr. 730 102 928, aushaftend mit S 510.832,-- mehr oder weniger

b) Wohnbauföderung des Landes Niederösterreich S 430.000,-- (F2-A-EH-13/266.517)

c) Die noch offenen Rechnungen des Spenglers, Schlossers, Architekten,

Baumeisters und Zimmerers in Höhe von S 243.740,-- mehr oder weniger

(2) Der Zweitantragsteller verpflichtet sich, alle in Absatz

(1) genannten Kredeite und Verbindlichkeiten zur Alleinzahlung zu übernehmen und die Erstantragstellerin hieraus vollkommen schad- und klaglos zu halten. Festgehalten wird, dass der 2. Antragsteller ab Juli 1997 die Kreditrückzahlung w.o.Pkt.1. übernommen hat.

(3) Die Antragsteller vereinbaren sohin, dass die Antragsteller betreffend die in Absatz (2) zur Alleinzahlung übernommenen Kredite der jeweilige Übernehmer Hauptschuldner und der andere Antragsteller lediglich Ausfallsbürge ist. Die Antragsteller stellen gemeinsam einen Antrag gemäß § 98 EheG, wonach diese Vereinbarung auch gegenüber den Kreditgläubigern beschlussmäßig ausgesprochen wird."

Aus einer Eingabe des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1998 ergibt sich, dass die im Punkt VII des Vergleiches vereinbarte Ausgleichszahlung von S 500.000,-- nur die Fahrnisse betrifft und nicht für die Überlassung der Liegenschaftshälfte bezahlt wurde.

Daraufhin zog das Finanzamt die Hälfte der in Punkt VI des Vergleiches genannten Verbindlichkeiten als Steuerbemessungsgrundlage heran, wobei es betreffend das Wohnbauförderungsdarlehen von einem abgezinsten Betrag von S 75.250,-- ausging.

Dagegen berief der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass nach dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0107, die Grunderwerbsteuer auf Basis des Einheitswertes der betreffenden Liegenschaftsanteile zu entrichten sei. Die Höhe der vorgenommenen Berechnung der Abgabenbemessungsgrundlage wurde nicht bekämpft.

Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung ebenfalls als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall in Gestalt des Vergleichspunktes VI eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaftshälfte vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass die Grunderwerbsteuer nur auf Basis des Einheitswertes der Liegenschaftsanteile berechnet wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde verfasste Gegenschrift vor, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2 Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.

Der Beschwerdeführer stellt sich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Standpunkt, es sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 88/16/0107 maßgeblich und meint, die in Rede stehende Übernahme von Verbindlichkeiten stelle nur einen "Spitzenausgleich" iS der zitierten Entscheidung dar. Dabei übersieht der Beschwerdeführer grundlegend folgendes: Die zitierte Entscheidung stellte nur klar, dass im Zuge von Aufteilungsvereinbarungen iS der §§ 81 ff EheG in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln ist.

In der späteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde dazu aber ausgeführt, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein können (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/16/0149 und vom 29. Jänner 1996, Zlen. 95/16/0187, 0188), wobei es unmaßgeblich ist, ob eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Eheleuten anlässlich der Scheidung oder zwischen Lebensgefährten anlässlich der Beendigung einer solchen Beziehung erfolgt.

Insbesondere wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils z.B. einer Eigentumswohnung etc.) gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden.

Genau das ist auch im Beschwerdefall festzustellen. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass z.B. in Punkt VII im Zusammenhang mit der Regelung betreffend die Ersparnisse eine Ausgleichszahlung von S 500.000,-- vereinbart wurde, die die beweglichen Sachen betroffen hat, verbietet es sich, die Kreditübernahme laut Punkt VII als globalen Spitzenausgleich anzusehen. Die belangte Behörde durfte daher frei von Rechtswidrigkeit schon wegen des sachlichen Zusammenhanges die in Punkt VI aufgelisteten Verbindlichkeiten den mit Punkt IV übernommenen Liegenschaftsanteilen als Gegenleistung zuordnen. Damit ist die Rechtsrüge der Beschwerde unbegründet und erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.

Was die erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhobene Rüge anlangt, die Bemessungsgrundlage Gegenleistung sei der Höhe nach unrichtig berechnet worden, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er diesen Umstand einerseits im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, weshalb es sich bei dem entsprechenden Sachvorbringen jetzt um eine unzulässige Neuerung handelt, und dass andererseits eine Rechtsverletzung durch Annahme einer der Höhe nach falsch berechneten Gegenleistung vom Beschwerdepunkt, der sich lediglich auf die Nichtanwendung des Einheitswertes bezieht, nicht umfasst ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, weil sie außerhalb des gemäß § 41 VwGG maßgeblichen Prüfrahmens liegen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 242 referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht darauf war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG), wobei unter Bedachtnahme auf die in der hg. Rechtsprechung bereits erfolgte Klarstellung der Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160241.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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