TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/11 LVwG-2018/13/1058-7

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrrecht

Norm

FSG 1997 §8
FSG 1997 §24
FSG 1997 §25 Abs2
FSG-GV §3
FSG-GV §14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 11.04.2018, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse AM/B bei der Beschwerdeführerin (wieder) gegeben ist.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Folgebescheid zum Mandatsbescheid vom 21.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Entzug ihrer Lenkberechtigung aufgrund festgestellter gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM/B, bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 13.04.2018, verlängert und bestimmt, dass eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung nicht vor 01.10.2018 zulässig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführerin verboten, während der Dauer der gesundheitlichen Nichteignung von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr behandelnder Arzt in keinster Weise von einem Alkoholrezidiv gesprochen habe. Wie von Herrn BB bestätigt worden und auch in der Laborkontrolle bewiesen sei, sei sie lückenlos abstinent.

Dieser Beschwerde war eine ärztliche Stellungnahme des BB, Arzt für Allgemeinmedizin in Z angeschlossen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem eingeholten Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 29.01.2019.

II.      Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung auf die Dauer von 8 Monaten (vom 20.07.2017 bis inklusive 20.03.2018) entzogen, weil sie am 20.07.2017 als Lenkerin eines PKWs mit dem Kennzeichen *** unter Alkoholeinfluss (Wert 1,01 mg/l) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht verursacht hatte. Der Beschwerdeführerin wurde weiters das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, ebenfalls die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Folgebescheid zum Mandatsbescheid vom 21.07.2017 vom 11.04.2018 wurde AA der Entzug ihrer Lenkberechtigung aufgrund festgestellter gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AN/B bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung (gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 19.04.2018) verlängert sowie weiters bestimmt, dass eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung nicht vor 01.10.2018 zulässig ist.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der zwingend vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung eine verkehrspsychologische Untersuchung erfolgte, bei der sich herausgestellt habe, dass AA im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen Defizite aufweise, welche nicht kompensierbar seien. Ferner habe die Untersuchung im Bereich der Persönlichkeitstestung Hinweise auf einen chronischen Alkoholkonsum ergeben. Letztlich wurde ausgeführt, dass laut Auskunft des Amtsarztes der Landespolizeidirektion Z durch den behandelten Arzt BB am 30.01.2018 die Mitteilung bezüglich eines Alkoholrezidives erfolgt sei. Der im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung geäußerte Verdacht auf einen chronischen Alkoholkonsum habe sich sohin bestätigt.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Folgebescheid zum Mandatsbescheid vom 21.07.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr behandelnder Arzt in keinster Weise von einem Alkoholrezidives gesprochen habe und legte ihrer Beschwerde eine ärztliche Stellungnahme des BB (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 20.04.2018 bei.

In dieser ärztlichen Stellungnahme ist ausgeführt, dass BB als Hausarzt der Beschwerdeführerin folgendes in aller Dringlichkeit zur Kenntnis bringen möchte:

Die Beschwerdeführerin sei am 17.01. in seine Ordination gekommen und habe ihm mitgeteilt, was vorgefallen war (Führerscheinentzug, etc). Er habe sich mit der zuständigen Sektion in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, dass die geforderte Laboruntersuchung wenig Sinn mache, da die Patientin gerade eben mit ihm über einen möglichen ambulanten Alkoholentzug gesprochen habe. Dies sei dann auch mit sofortiger Wirkung in die Tat umgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin sei seinerseits engmaschig betreut worden, innerhalb kürzester Zeit seien auch die milden vegetativen Begleiterscheinungen des Entzuges verschwunden. Die Beschwerdeführerin übe glaubhaft strikte Alkoholkarenz aus, fühle sich hervorragend, betreibe Sport, ihre früheren Medikamente (Blutdruck, etc) hätten zum Teil sogar abgebaut bzw reduziert werden können. Eine Laborkontrolle vom 21.03. habe normale Leberfunktionsparameter und auch der CDT Wert sei im Normalbereich gewesen.

Die Informationen im Folgebescheid vom 11.04. würden nicht mit den Tatsachen übereinstimmen: Dort werde behauptet, er hätte von einem Alkohol “Rezidiv“ gesprochen, das habe er aber nie getan. Er habe lediglich gesagt, dass ihm bekannt sei, dass die Patientin Alkohol trinke, offenbar auch eine Abhängigkeit habe und, dass er vom Führerscheinentzug (20.07.2017) erst am 17.01.2018 von der Beschwerdeführerin selbst informiert worden sei.

Es komme aber so rüber, als wäre die Beschwerdeführerin eine „Wiederholungstäterin“. So wie sich der „Fall“ präsentiere, müsse man seiner Meinung nach der Beschwerdeführerin jedenfalls unbedingt die Chance geben (in Einbeziehung der zugrundeliegenden Bestimmungen) die Wiedererlangung ihres Führerscheines zu beschleunigen. Aus ärztlicher Sicht würden jedenfalls alle Voraussetzungen dazu bestehen.

Im behördlichen Verwaltungsakt finden sich

•        eine verkehrspsychologische Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin AA vom 13.12.2017,

•        die Mitteilung des Bezirksinspektors CC an die SVA2 – Verkehrsamt - Führerscheinentzugsstelle

•        ein Befund der Universitätsklinik Z, Zentralinstitut für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 22.03.2018,

•        ein Laborbefund des DD vom 21.03.2018,

•        eine ärztliche Bestätigung des BB vom 26.03.2018 und

•        die ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG vom 04.02.2018 samt ärztlicher Stellungnahme des EE (Chefarzt der Bundespolizei) vom 09.04.2018.

Unter Zugrundelegung dieser Unterlagen wurde der Amtsarzt FF seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol um gutachterliche Stellungnahme gebeten, ob die Verlängerung der Entzugszeit der Beschwerdeführerin AA gerechtfertigt ist. weiters ob der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, dass eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung nicht vor 01.10.2018 zulässig ist, sinnvoll und geboten ist.

In seinem amtsärztlichen Gutachten führte FF zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit kein Hinweis auf Alkoholabusus besteht. Sowohl der Labormarker als auch die ärztliche und psychologische Untersuchung sind in sich kohärent und erhärten die schriftliche ärztliche Bestätigung des Herrn BB hinsichtlich der bestehenden Abstinenz (in der im behördlichen Akt befindlichen ärztlichen Bestätigung des BB, Arzt für Allgemeinmedizin vom 26.03.2018 wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 17.01.2018 unter laufender ärztlicher Kontrolle in seiner Ordination befindet. Erfreulicherweise hat ein erfolgreicher Alkoholentzug unter psychologischer Mitbetreuung von GG durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin braucht auch keine sedierenden oder anderweitig die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigten Medikamente).

Die psychologische Testung zeigt, dass die Defizite, die bei der letzten verkehrspsychologischen Untersuchung im Dezember 2017 auftraten, soweit rückläufig sind, dass keine weiteren Einschränkungen hinsichtlich ihrer Verkehrstauglichkeit bestehen.

Insgesamt ist aus amtsärztlicher Sicht der Entzug der Lenkberechtigung nicht mehr gerechtfertigt.

Inwiefern dies schon vor Oktober 2018 der Fall war, lässt sich retrospektiv nicht beantworten. Die Zustellung des Aktes erfolgte erst mit 16.10.2018. Es ist aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand, vor allem hinsichtlich der psychischen Fähigkeiten, durch die frühe Alkoholkarenz ab Februar 2018 bereits wesentlich früher normalisiert haben dürfte.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig. Sie ergeben sich zum einen aus den angeführten bzw teilweise angeführten Beweismitteln. Die Ausführungen des Amtssachverständigen FF in seinem Gutachten vom 29.01.2019 sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, sodass sie dieser Entscheidung ohne jeglichen Zweifel zugrunde gelegt werden konnten.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 3 Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.       die nötige körperliche und physische Gesundheit besitzt

2.       die nötige Körpergröße besitzt

3.       ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.       aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Gemäß § 24 Abs 4 FSG sind, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 14 Abs 1 FSG-GV darf Personen, die Alkohol- , Sucht-, oder Arzneimittel abhängig sind, oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten des Amtsarztes FF besteht bei der Beschwerdeführerin wieder die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM/B, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Lenkerberechtigung wieder zu erteilen; medizinisches Gutachten; Entziehung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.13.1058.7

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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