Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.02.2019Index
94/01 SchiffsverkehrNorm
SchFG §16Rechtssatz
Bei der Erhebung von Landungsplätzen und der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 9 Abs 5 SchifffahrtsVO Wolfgangsee handelt es sich um ein amtswegiges dh Offizialverfahren der Gemeinde, welches von der Behörde als für diesen Bereich zuständige Schifffahrtspolizei eingeleitet wird und durchzuführen ist. Ein Bewilligungsverfahren für private Motorfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren bzw. die Ausstellung einer Bestätigung auf Antrag ist definitiv nicht vorgesehen. Ein solcher Antrag eines Landungsplatzbesitzers kann nur als Anregung auf behördliches Tätigwerden verstanden werden, ein Rechtsanspruch auf Erledigung mittels Bescheid liegt nicht vor.
Schlagworte
Schifffahrt, Ausstellen einer Bestätigung, Offizialverfahren, Schifffahrtsverordnung Abersee und WolfgangseeAnmerkung
ao Revision erhobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.140.1.26.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019