RS Lvwg 2019/2/14 405-2/140/1/26-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.02.2019

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchFG §16
SchFVO §9 Abs5

Rechtssatz

Bei der Erhebung von Landungsplätzen und der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 9 Abs 5 SchifffahrtsVO Wolfgangsee handelt es sich um ein amtswegiges dh Offizialverfahren der Gemeinde, welches von der Behörde als für diesen Bereich zuständige Schifffahrtspolizei eingeleitet wird und durchzuführen ist. Ein Bewilligungsverfahren für private Motorfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren bzw. die Ausstellung einer Bestätigung auf Antrag ist definitiv nicht vorgesehen. Ein solcher Antrag eines Landungsplatzbesitzers kann nur als Anregung auf behördliches Tätigwerden verstanden werden, ein Rechtsanspruch auf Erledigung mittels Bescheid liegt nicht vor.

Schlagworte

Schifffahrt, Ausstellen einer Bestätigung, Offizialverfahren, Schifffahrtsverordnung Abersee und Wolfgangsee

Anmerkung

ao Revision erhoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.140.1.26.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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