Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2019Index
94/01 SchiffsverkehrNorm
SchFG §16Rechtssatz
Die Erhebung von Landungsplätzen und die Ausstellung einer Bestätigung als Nachweis (§ 9 Abs 5 SchifffahrtsVO Wolfgangsee LGBl Nr 57/1990) ist in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem in Betracht kommenden Motorfahrzeug zu sehen, was sich zwar aus der Bestimmungen § 9 Abs 5 erster Satz nicht eindeutig, aber jedenfalls aus der und im Kontext mit der Bestimmung des § 9 Abs 5 letzter Satz klar ergibt. Eine bloße Bestätigung über das Vorhandensein eines Landungsplatzes, losgelöst von einem Motorfahrzeug mit Verbrennungs(-Innenbord)motor, macht im schifffahrtsrechtlichen Kontext des Schifffahrtsgesetzes (Schifffahrtspolizei) und der darauf basierenden Verordnung zur Erlassung von Verkehrsbeschränkungen auf dem Wolfgangsee, in concreto der Einschränkung von Fahrzeiten auf dem See durch Verbote (Nachtfahrverbot, Saisonfahrverbot, Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Motorfahrzeuge mit Verbrennungs-Innenbordmotoren) keinen Sinn. Die Bestätigung („Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz“) dient ausschließlich dazu, dass die Ausnahme vom Verbot des § 2 Abs 1 lit 1b SchifffahrtsVO Wolfgangsee LGBl 76/2016 idgF greift, andernfalls die Strafbestimmung des § 9 der Verordnung iVm § 42 SchifffahrtsG bei einem Verstoß gegen die zeitlichen Fahrverbote auf dem See relevant wäre.
Schlagworte
Schifffahrt, Ausstellung einer Bestätigung, LandungsplätzeAnmerkung
ao Revision erhobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.140.1.26.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019