Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L521 2202123-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 15.05.2018, Zl. 4 Jv 35/18y-33, betreffend Einbringung von Kosten eines Strafverfahrens nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 11.04.2016, XXXX, infolge einer Privatanklage des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 389 Abs. 1 StPO verurteilt. Von weiteren, vom Privatankläger erhobenen Vorwürfen wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §259 Z. 3 StPO freigesprochen.
Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 02.08.2016, 8 Bs 133/16i, teilweise zurückgewiesen und teilweise abgewiesen.
2. Das Landesgericht Linz bestimmte die von der beschwerdeführenden Partei zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit Beschluss vom 18.08.2016, XXXX, mit EUR 500,00 und führte aus, dass dieser Betrag in Anbetracht des Verfahrensaufwandes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei angemessen sei.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 07.03.2017, XXXX, keine Folge und führte dabei begründend insbesondere aus, dass die beschwerdeführende Partei ein Einkommen von EUR 1.350,00 ins Verdienen bringe und weder Schulden noch Sorgepflichten habe. Der festgesetzte Pauschalkostenersatz sei deshalb nicht korrekturbedürftig.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Beschwerde, welche mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23.05.2017, 14 Os 42/17h-4, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.04.2018, der beschwerdeführenden Partei zugegangen am 20.04.2018, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung des festgesetzten Pauschalkostenersatzes von EUR 500,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 508,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
4. Infolge einer rechtzeitig erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichts Linz den angefochtenen Bescheid vom 15.05.2018, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung des festgesetzten Pauschalkostenersatzes und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 508,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sei der angefochtene Zahlungsauftrag rechtmäßig ergangen und der Vorstellung keine Folge zu geben.
5. Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführenden Partei am 29.05.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte (und als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche im Wesentlichen Unmutsäußerungen über Rechtsanwälte und Gerichtspersonen umfasst und mit dem Begehren schließt, das "Fehlurteil" zu "korrigieren".
6. Die Beschwerdevorlage langte am 30.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Gerichtsableitung L523 zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die Rechtssache am 23.10.2018 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei XXXX in XXXX, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 11.04.2016, XXXX, infolge einer Privatanklage des XXXX des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 389 Abs. 1 StPO verurteilt.
1.2. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 18.08.2016, XXXX, wurden die von der beschwerdeführenden Partei zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit EUR 500,00 bestimmt. Die beschwerdeführende Partei leistete der Aufforderung zur Einzahlung des Betrages nicht Folge.
1.3. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 4 Jv 35/18y des Präsidenten des Landesgerichtes Linz, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Linz enthalten.
Insbesondere relevant sind das Urteil des Landesgerichts Linz vom 11.04.2016, XXXX, ferner der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 18.08.2016, XXXX, über die Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens und der Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 07.03.2017, XXXX, womit die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde; ferner die gegen den Zahlungsauftrag vom 18.04.2018 erhobene undatierte Vorstellung und der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 18.08.2016.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal sich die Beschwerdeausführungen ausschließlich auf die Verurteilung der beschwerdeführenden Partei im Grundverfahren beziehen. Das Einbringungsverfahren dient jedoch nicht der neuerlichen Aufrollung des Grundverfahrens (siehe dazu sogleich unten).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Z. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist; einzubringen.
Gemäß § 235 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz hat der Richter, die Kosten des Strafverfahrens, soweit die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt wurden, die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.
Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
§ 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
§ 7 Abs. 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
Gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 tritt § 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015 mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).
Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN).
3.3. Wird der Angeklagte eines Strafverfahrens einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszusprechen, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Das verurteilende Erkenntnis hat nur den allgemeinen Ausspruch zu enthalten, dass der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens (ganz oder im Sinne des § 389 Abs. 2 StPO beschränkt) zu zahlen habe. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages kann erst nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz ergehen; er ist in einem gesonderten Beschluss zu erteilen (VwGH 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 17.02.1995, Zl. 95/17/0016 mwN).
Im Beschwerdefall liegen - dies wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten - sowohl eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Linz zum Kostenersatz als auch ein rechtskräftiger Beschluss des Landesgerichtes Linz über die Zahlungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei vor.
Dem jeden Zweifel ausschließenden § 6b Abs. 4 GEG zufolge ist im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (RV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichtes besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 15 ff).
Die gerichtliche Entscheidung ist fallbezogen der rechtskräftige Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 18.08.2016, XXXX, womit die von der beschwerdeführenden Partei zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit EUR 500,00 bestimmt wurden, in Zusammenhalt mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Linz vom 11.04.2016, XXXX, womit die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens gemäß § 389 Abs. 1 StPO verurteilt wurde. In Anbetracht der erörterten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung kommt weder der Justizverwaltungsbehörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung oder etwa des im Strafverfahren ergangenen Schuldspruchs zu.
Die Beschwerde wirft daher keine Umstände auf, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen ließen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei den vom Landesgericht Linz erlassenen Beschluss vom 18.08.2016 angefochten hat und das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 07.03.2017, XXXX, dem erhobenen Rechtsmittel keine Folge gegeben hat.
Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des § 6a Abs. 1 GEG keinen Bedenken, zumal die Geldstrafe seitens der beschwerdeführenden Partei nicht entrichtet wurde, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.
3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG keine Berechtigung zukommt.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2202123.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019