Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
ASVG §293Spruch
W179 2203614-1/ 4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren,
A) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) beschlossen:
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (bei dieser am XXXX einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, gab keine weiteren an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhaften Personen an und kreuzte als Anspruchsvoraussetzung keine der genannten Leistungen an.
Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis:
"Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei."
Dem Antrag war eine Buchungsbestätigung der XXXX an den Beschwerdeführer vom XXXX angeschlossen.
2. Im Akt der belangten Behörde befindet sich eine Haftnotiz unbekannten Datums, demnach der Beschwerdeführer in einem XXXX personen-Haushalt wohnhaft sei.
3. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren allgemein die Vorlage von Kopien der Meldebestätigungen des Antragstellers bzw aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben sowie einen Nachweis über alle seine Bezüge und gegebenenfalls aller Mitbewohner unter exemplarischer
Aufzählung auf. Weiters trug sie ihm konkret auf: "sämtliche Bezüge von Fr,. [sic!] XXXX und Fr. XXXX nachreichen."
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (...)."
4. Der Beschwerdeführer reichte hierauf keine weiteren Unterlagen nach.
5. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen der Kopien der Meldebestätigungen aller im Haushalt lebenden Personen sowie das Fehlen der Nachweise aller Bezüge des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerinnen.
6. Mit als von der belangten Behörde als neuerlichem Antrag gewertetem Schreiben (am XXXX bei dieser eingelangt) gab der Beschwerdeführer bekannt, dass eine seiner Mitbewohnerinnen nun von antragsgegenständlicher Adresse abgemeldet sei und ersuchte um Berücksichtigung des Abzuges von XXXX . Dem Schreiben schloss der Beschwerdeführer die Kopie eines Kontoauszuges seiner weiterhin gemeldeten Mitbewohnerin (in Folge: die Mitbewohnerin) über den Bezug einer Pension sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin an antragsgegenständlicher Adresse bei.
7. Mit Haftnotiz vom XXXX hielt die belangte Behörde fest, dass die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers laut telefonischer Nachfrage bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt eine Eigenpension in Höhe von XXXX und eine Pauschale für die Übergabe in Höhe von € XXXX beziehe.
8. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie den Beschwerdeführer aufforderte, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid nachzureichen.
9. Die ehemalige Mitbewohnerin des Beschwerdeführers führte hierauf mit Schreiben vom XXXX aus, dass der Beschwerdeführer monatlich einen Unkostenbeitrag in Höhe von € XXXX für Speisen an die Übernehmer bezahle.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." und "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen." Explizit führte die belangte Behörde aus, dass kein Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachgereicht worden sei.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass er aufgrund diverser Krankheiten bzw Unverträglichkeiten hohe Ausgaben habe. Der Beschwerde legt der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung sowie die bereits vorgelegte Unterlage bei.
12. Eine Beschwerdeergänzung - mit dem Antrag, bis zur Erledigung der Befreiung keine Vorschreibungen zusenden - langt bei der belangten Behörde am XXXX ein.
13. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen und amtswegiger Ermittlungen die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers mit € XXXX sowie seiner Mitbewohnerin mit €
XXXX , wogegen sich der Beschwerdeführer weder im Zuge seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch in seiner Beschwerde wendet.
2. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv € XXXX für den Wohnaufwand des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.
3. Einen Einkommensteuerbescheid bzw eine Mietzinsaufschlüsselung legt der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung nicht vor.
4. Auf dem Boden des bisher Festgestellten kommt die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Richtsatzes für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahre XXXX in Höhe von € XXXX zu einer Richtsatzüberschreitung von monatlich € XXXX wogegen sich die Beschwerde wiederum nicht (explizit), abgesehen von den Zahlungen anlässlich seiner körperlichen Beschwerden, wendet.
5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde. Im Einzelnen ist zu erwägen:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Nachstehend sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu prüfen:
3.1 Rechtsnormen:
Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis
(5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
1.1 Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.
Da der Beschwerdeführer eine Pension bezieht, erfüllt er § 47 Abs 1 Z 3 FMGebO und somit eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
1.2 Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pensionszahlungen jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.
Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
1.3 Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, so wie die Stellungnahme zur Verständigung der Beweisaufnahme, nicht per se gegen die Höhe der behördlichen Feststellungen zur Höhe des Haushaltseinkommens von monatlich € XXXX .
1.4 Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:
Da der Beschwerdeführer bereits durch die belangte Behörde aufgefordert wurde, anerkannte außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid nachzureichen, dies jedoch im behördlichen Verfahren als auch im Zuge der Rechtsmittelerhebung unterblieb, der Beschwerdeführer somit diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verletzt, können keine der genannten Abzüge vom Haushaltseinkommen vorgenommen werden. (Zudem hat die belangte Behörde bereits antragsgemäß eine Pauschale für den Wohnaufwand in Abzug gebracht.)
Mangels Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen im Einkommensteuerbescheid und Vorlage desselben können die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittel ins Treffen geführten Unterhaltszahlungen vom Bundesverwaltungsgericht nicht als Abzugsposten anerkannt werden (vgl speziell zur Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245).
Somit bleibt die behördlich festgestellte Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX im Jahr XXXX bestehen, sofern der Beschwerdeführer tatsächlich in einem Eigenheim lebt und damit der Pauschalabzug für den Wohnungsaufwand in monatlicher Höhe von € XXXX korrekterweise gewährt wurde. Diesbezügliche hiergerichtliche Ermittlungen konnten unterbleiben, weil bei Wegfall dieses Abzuges sich die Richtsatzüberschreitung nur erhöhen und damit das Ergebnis nicht ändern würde, zumal der Beschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren explizit beantragte, ihm die € 140,-- als Abzugsposten zuzuerkennen.
2. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.
3.3 Zu B) Beschluss:
Das Begehren des Beschwerdeführers, bis zum Erlassen eines positiven Bescheides seine Gebührenpflicht still zu legen, kann in rechtlicher Hinsicht nur als Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verstanden werden.
Dazu ist zu erwägen:
1. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) hat ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
Außer die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, was sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht tat. Auch sind dem Rundfunkgebührengesetz, dem Fernmeldegebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung keine Regelungen zu entnehmen, die der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen würden.
Der erhobenen Beschwerde kommt somit (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung zu.
2. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, wird dies (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit von Unionsrecht) als Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gewertet.
Da der Beschwerdeführer sohin eine Wirkung begehrt, die dem angefochtenen Bescheid ohnedies zukommt (allerdings nicht in dem von dem Beschwerdeführer erhofften Sinne, dazu gleich), ist er durch jenen in diesem Punkte weder in seinen Rechten noch in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher das diesbezügliche Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zumal vor diesem Hintergrund eine Abänderung des angefochtenen Bescheides nach § 22 Abs 3 VwGVG sinnwidrig wäre.
3. Allerdings hat die dem angefochtenen Bescheid (grundsätzlich) zukommende aufschiebende Wirkung (im vorliegenden Fall) andere Auswirkungen, als sich der Beschwerdeführer erhofft, ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht doch direkt aus dem Rundfunkgebührengesetz und nicht erst aus dem angefochtenen Bescheid, sodass dem bescheidmäßigen Ausspruch, die Rundfunkgebühren seien fristgerecht zu zahlen, keine pflichtbegründende (konstitutive) Funktion zukommen kann. Vielmehr wird damit ausgesprochen, dass dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht nachgekommen wird (hier auf Grund eines mangelhaften Antrages bzw mangelnder Mitwirkungspflicht).
4. Zudem kann der angefochtene Bescheid nicht vollzogen werden, sodass die aufschiebende Wirkung mangels Vollziehbarkeit keinen Einfluss auf die bestehende Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers hat. Vielmehr würde selbst bei einem Aufheben des angefochtenen Bescheides die Rundfunkgebührenpflicht des Beschwerdeführers bestehen bleiben.
Der Beschwerdeführer bleibt somit trotz der gesetzlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung rundfunkgebührenpflichtig, weil der angefochtene Bescheid keine (konstitutiven) Rechtswirkungen beinhaltet, die vollzogen und damit hinausgeschoben werden könnten.
5. Würde das Begehren, mit dem Einzug der Rundfunkgebühr bis zu einer endgültigen Entscheidung zur Befreiung zuzuwarten, als Antrag auf eine "einstweilige Anordnung" verstanden, wäre jener mangels unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht im vorliegenden Beschwerdefall gleichsam als unzulässig zurückzuweisen (Vgl nur VwGH vom 29. 10. 2014, Zl Ro 2014/04/0069).
Es war somit auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.
3.4 Zu Spruchpunkt C) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Berechnung, Eigenheim, Einkommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2203614.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019