Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2140163-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2017, Zahl 1125442909-170113023, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. iVm
§ 68 AVG i.d.g.F. sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 und 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.08.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Beschwerdeführer wurde in jenem Verfahren am 06.08.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt sowie am 07.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, seinem Vater wäre die Teilhaberschaft an einer Firma in Aussicht gestellt worden, dieser wäre aber vor dem Übergang der Firmenanteile verstorben. In weiterer Folge wäre die Übertragung der Anteile an den Beschwerdeführer verweigert worden und er wäre in Konflikt mit den nunmehrigen Eigentümern geraten. Ebenso wäre er beim Konsum von Suchtmitteln erwischt und verurteilt worden. Man hätte ihm auch sonst Drogen unterschoben, was zu einer neuerlichen Verurteilung geführt hätte. Weiters sei die von ihm betriebene Autowerkstatt beschlagnahmt worden. In der Strafhaft sei der Beschwerdeführer erheblich misshandelt worden. Nach der vorzeitigen Enthaftung hätte er Georgien verlassen. Gegenwärtig drohe ihm keine Gefängnisstrafe, er wäre jedoch amts- bzw. polizeibekannt und daher anlässlich von Amtshandlungen wiederholt misshandelt worden. Der Beschwerdeführer gab an, im Wesentlichen gesund zu sein. In Georgien befänden sich noch Familienmitglieder bzw. Verwandte.
1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl qualifizierte das Vorbringen hinsichtlich der stattgefundenen Verurteilungen sowie vermögens- bzw. gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als glaubhaft, stellte jedoch fest, dass sich hieraus pro futuro keine maßgebliche Gefährdung ableiten lasse. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in Georgien über eine ausreichende Existenzgrundlage verfüge. Relevante private und familiäre Bindungen, in welche ein Eingriff nicht zulässig wäre, habe der Beschwerdeführer ebenso wenig darlegen können, wie Umstände, welche die Gewährung eines Aufenthaltsrechts gemäß § 57 AsylG gebieten würden. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die Behörde ausführliche Feststellungen. Es wurde von einer in Bezug auf den Beschwerdeführer unbedenklichen Sicherheitslage bzw. Lage der Menschenrechte ausgegangen. In Bezug auf die Haftbedingungen in Georgien stellte das Bundesamt fest, dass es in der Vergangenheit zu "skandalösen" Vorfällen in der Haft gekommen wäre, nach deren Bekanntwerden seitens der Behörden jedoch Schritte gesetzt worden wären, um diese nachhaltig abzustellen.
Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.3. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und der Schluss gezogen, dass die belangte Behörde rechtsirrig vorgegangen wäre. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er wäre in Georgien nur unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. Da er diese ausreisebedingt nicht eingehalten hätte, würde er im Falle einer Rückkehr neuerlich festgenommen und inhaftiert werden.
1.4. Am 10.11.2016 verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Betreuungsstelle ohne seine weitere Adresse bzw. Abgabestelle bekannt zu geben. Er trat auch sonst nicht mehr mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. dem Gericht in Kontakt und nannte keinen Zustellbevollmächtigten und auch sonst keine Möglichkeit, wie das Gericht mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten kann. Eine Anfrage im ZMR verlief ebenfalls negativ.
1.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2016 zu Zahl L515 2140163-1 wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 Abs. 1 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in jener Entscheidung begründend insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage handle. Angehörige und Verwandte würden nach wie vor in Georgien leben. In Bezug auf die vorgebrachten Ausreisegründe stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer in Georgien in einem gesellschaftsrechtlichen Streit befunden hätte und wiederholt wegen Drogendelikten verurteilt und entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt gewesen wäre. Gegenwärtig habe dieser keine Inhaftierung zu befürchten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet hätte, in der Vergangenheit strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt gewesen zu sein, habe sich kein Hinweis ergeben, dass jene Verfolgung aufgrund eines in der GFK genannten Grundes erfolgt wäre. Soweit er vorgebracht hätte, sonstigen rechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, habe es sich um (schlichte) kriminelle Übergriffe gehandelt und wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle von Bedrohungen an die Behörden seines Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, diesem Schutz zu bieten. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer weder behauptet, noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien, in dessen Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf wiesen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin; wenngleich die Berichte zu erkennen geben würden, dass durchaus auch noch vereinzelte Defizite bestünden, ergebe sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates bescheinigt, gerade in seinem Fall Schutz zu gewähren. Im Verfahren sei auch nicht konkret hervorgekommen, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Bei der Republik Georgien handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, von dem aufgrund der normativen Vergewisserung seiner Sicherheit anzunehmen sei, dass er auf seinem Territorium Schutz vor Verfolgung biete. Ein allfälliges Fehlverhalten durch Polizeiorgane im Einzelfall stelle kein systematisch auftretendes, dem Staat zuzuschreibendes, Handeln, sondern ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter dar, welches vom Staat - wenn er davon Kenntnis erlange - nicht gelduldet werde. Es stünde dem Beschwerdeführer frei, sich an vorgesetzte Stellen oder zur Dienst- bzw. Fachaufsicht zuständige Organe, an die Staatsanwaltschaft, die Gerichte, den Ombudsmann bzw. an zur Wahrung der Menschenrechte berufene Institutionen zu wenden. Auch seien in Georgien eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen tätig, welche zur Beobachtung der Lage der Menschenrechte berufen wären. Es wäre dem Beschwerdeführer auch freigestanden, sich an eine solche Organisation zu wenden, was seinem Fall entsprechende Publizität verliehen hätte. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen verursacht hätte. In Bezug auf beschriebene vergangene und abgeschlossene Vorfälle sei weiters anzuführen, dass diese ebenfalls nicht zu Gewährung von Asyl führen können, zumal dem Rechtsinstitut des Asyls nicht die Aufgabe zukomme, für erlittenes Unrecht in der Vergangenheit zu entschädigen, sondern vor der Gefahr vor zukünftiger Verfolgung zu schützen. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergeben würde, scheide die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten aus. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers überdies nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde, könne bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Grundrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren. Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Einerseits stamme der Genannte aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet wäre und andererseits gehöre der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen wäre, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. So sei es dem Beschwerdeführer auch vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates möglich gewesen, dort sein Leben zu meistern, zudem verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse seien ebenfalls nicht hervorgekommen und es sei davon auszugehen, dass Österreich in der Lage sei, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müsse, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheide. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer befinde sich erst sei drei bis vier Monaten im Bundesgebiet, sei unbekannten Aufenthalts und verfüge über keine engen sozialen Bezugspersonen im Bundesgebiet. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung seitens des Gerichts nicht zuerkannt worden wäre, bestünde keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG.
Das angeführte Erkenntnis wurde der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers am 02.12.2016 rechtswirksam zugestellt.
1.7. Am 03.01.2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG und ordnete gegen seine Person mit am 23.01.2017 - nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers - erlassenen und am gleichen Tag in Vollzug gesetzten Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 25.01.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 26.01.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe sich im Juli 2016 zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen und diesen im gleichen Monat im Besitz eines griechischen Touristenvisums legal unter Mitführung eines georgischen Reisepasses, eines georgischen Personalausweises und eines georgischen Führerscheins verlassen; die erwähnten Dokumente hätte er zwischenzeitlich verloren. Er sei über Griechenland und Ungarn nach Österreich gelangt, wo er im August 2016 aufgegriffen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe Georgien verlassen, da er politisch verfolgt worden wäre. Er habe aus Georgien flüchten müssen, da er ansonsten eingesperrt worden wäre. Im Gefängnis drohe ihm der Tod. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin, welche georgische Staatsbürgerin, Inhaberin eines Konventionsreisepasses und derzeit schwanger sei.
Am 29.01.2017 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik, welchen er am 18.02.2017 beendete.
Am 07.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin als Vertrauensperson einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine neuerliche Antragstellung begründete der Beschwerdeführer damit, neue Fluchtgründe zu haben; er werde in Georgien gesucht und bedroht. In Georgien werde offiziell nach ihm gefahndet, im Fall seiner Rückkehr werde er mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit in Haft genommen. Die Familie seiner Lebensgefährtin bedrohe ihn mit dem Umbringen. Er habe Österreich seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen. Ihm sei nicht bekannt, seit wann genau die Fahndung gegen seine Person aufrecht sei. Auf Vorhalt, er hätte bereits im Erstverfahren angegeben, dass nach ihm gefahndet werde und befragt, was sich nun diesbezüglich geändert hätte, meinte der Beschwerdeführer, damals hätte es noch Chancen gegeben, die Sache mit Bestechungsgeldern irgendwie zu erledigen. Jetzt sei es jedoch offiziell, dass er gesucht werde und die Chance einer Rückkehr nicht mehr bestehe.
Seine Lebensgefährtin habe er im August 2016 kennengelernt, diese sei anerkannter Flüchtling und derzeit im dritten Monat schwanger. Die Genannte habe über den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers Bescheid gewusst, ein gemeinsamer Wohnsitz habe von Weihnachten 2016 bis zu seiner Festnahme bestanden. Seine Lebensgefährtin hätte ihn überall unterstützt, wo sie gekonnt hätte, z.B. als Dolmetscherin. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Kurse besucht oder sonstige Integrationsbemühungen gesetzt, er habe dies jedoch für die Zukunft vor. Die im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers wären von keinen Problemen betroffen. Die Verwandten seiner Lebensgefährtin - genauer gesagt, deren Vater und Bruder - hätten sie mit dem Umbringen bedroht; sie hätten zu einem dem Beschwerdeführer nicht mehr konkret erinnerlichen Zeitpunkt Droh-SMS erhalten, als die Familienmitglieder der Lebensgefährtin etwa drei bis vier Wochen zuvor von ihrer Situation erfahren hätten. Die Familienmitglieder seiner Lebensgefährtin seien gegen die Beziehung, da sie einen anderen Glauben hätten; sie wären Sonnenanbeter. Der Beschwerdeführer selbst habe zuvor nicht gewusst, dass Jesiden keine Georgier heiraten dürften. Sein größter Wunsch sei es, künftig gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem noch ungeborenen Kind zu leben.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).
Die Behörde hielt begründend im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner ersten Asylantragstellung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben; die ihn betreffende Lage im Herkunftsstaat hätte sich nicht geändert. Im gegenständlichen Verfahren habe er abermals die bereits im ersten Verfahren angeführten Gründe genannt, nämlich, dass nach ihm gefahndet werde. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass sich der letzte relevante Vorfall einen Monat vor seiner Ausreise ereignet hätte. Neu vorgebracht habe er im gegenständlichen Verfahren, dass er von der Familie seiner Lebensgefährtin bedroht worden sei. Die angeblich seitens seiner Lebensgefährtin dem Bundesamt vorgelegte Droh-SMS fände sich nicht im (elektronischen) Akt. Selbst wenn ein solcher Ausdruck vorhanden sein sollte, wäre jedoch von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, da der Beschwerdeführer bei der - einen Tag vor der angeblichen Vorlage jenes Beweismittels abgehaltenen - Erstbefragung keinerlei Verfolgung oder Bedrohung durch Familienmitglieder seiner Lebensgefährtin erwähnt, sondern als seinen Fluchtgrund lediglich allgemein die im ersten Verfahren vorgebrachte politische Verfolgung bzw. ihm im Falle einer Rückkehr drohende Gefängnisstrafe angeführt hätte. Der Beschwerdeführer habe (bei der am 07.02.2017 abgehaltenen Einvernahme) angeführt, bereits drei bis vier Wochen zuvor, und sohin vor dem Zeitpunkt der Erstbefragung, von der Bedrohung erfahren zu haben. Desweiteren erscheine nicht verständlich, weshalb die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ihren Familienmitgliedern von der Beziehung bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers hätte berichten sollen, zumal ihr hätte klar sein müssen, dass die Familienmitglieder gegen die Beziehung sein würden. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Lebensgefährtin dem, gleichermaßen betroffenen, Beschwerdeführer so lange nichts über die Bedrohung berichtet hätte. Desweiteren sei auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.01.2009 zu verweisen, welcher zu entnehmen sei, dass es in Georgien keine Probleme zwischen Personen orthodoxen und jesidischen Glaubens geben würde. Letztlich sei anzuführen, dass die geschilderte Verfolgung durch Privatpersonen, selbst unter Annahme der Glaubwürdigkeit, keine Asylrelevanz aufwiese, da keines der in der GFK genannten Motive vorliege und es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr jederzeit offen stünde, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Behörden Georgiens würden konkrete Schritte zur Verfolgung derartiger Straftaten setzen, was eindeutig auf die Schutzwilligkeit und Möglichkeit des Staates, Personen vor Übergriffen durch Privatpersonen, zu schützen, hinweise. Weiters stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Niederlassung in einem anderen Landesteil respektive einer Änderung seines Namens offen.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befinde sich als anerkannter Flüchtling in Österreich, weitere Verwandte oder Bekannte habe der Beschwerdeführer, gegen welchen eine seit 02.12.2016 rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, nicht. Der Beschwerdeführer habe seine Lebensgefährtin im Rahmen seines ersten Verfahrens gänzlich unerwähnt lassen, obwohl er schon damals mit dieser liiert gewesen wäre; der Beschwerdeführer habe mit seiner Lebensgefährtin laut Zentralem Melderegister nie an der selben Adresse gelebt und habe anlässlich seiner Einvernahme vom 23.01.2017 die Frage verneint, ob er in Österreich Verwandte oder enge Bindungen hätte. Anlässlich jener Einvernahme habe er vielmehr ausgeführt, dass er sich zuletzt bei einem Freund aufgehalten respektive auf der Straße geschlafen hätte und einzig durch den erwähnten Freund unterstützt worden wäre. Seine damaligen Aussagen hätten demnach nicht erkennen lassen, dass er sich in einer Beziehung befunden hätte, weshalb ein enges Familienleben respektive sein Abhängigkeitsverhältnis zwischen seiner Lebensgefährtin und ihm nicht erkannt werden könne. Die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich sei erst durch die Einreise und Umgehung der Grenzkontrolle sowie die rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ermöglicht worden, wodurch selbiges wenig schützenswert erscheine. Dem Beschwerdeführer habe die vorübergehende Natur seines Aufenthalts bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder und voll handlungsfähiger Mann, welcher nach einer Rückkehr eine Arbeit aufnehmen können werde.
In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen gefolgert, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen wäre, sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre -, noch in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten wäre, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen ließe; insofern stünde die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2016, Zahl L515 2140163-1/3E, einer inhaltlichen Behandlung seines neuen Antrags entgegen, weshalb das Bundesamt zu dessen Zurückweisung verpflichtet sei. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich entgegenstünden, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweise. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestünde in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2.3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 09.02.2017 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsberatungsorganisation, mit am 21.02.2017 fristgerecht eingelangtem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang ein, in welcher zunächst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die damals in Geltung gestandene Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG angeführt wurden. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst desweiteren ausgeführt, in Georgien werde nun offiziell nach dem Beschwerdeführer gefahndet und es drohe ihm dort die unbegründete Inhaftierung aufgrund einer Familienstreitigkeit bzw. der Übernahme des Familienbetriebes. Ein mächtiger Bekannter des Vaters des Beschwerdeführers wolle die Familie des Beschwerdeführers aus der Firma drängen und es sei diesem aufgrund seiner guten Kontakte mit der Polizei möglich gewesen, den Beschwerdeführer auf die Fahndungsliste zu setzen. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer von den Eltern seiner Verlobten bedroht, welche als Kurdin laut ihren Eltern einen Kurden heiraten solle und die den Beschwerdeführer mit dem Tode bedrohen würden. Die Situation in Georgien habe sich für den Beschwerdeführer verschärft. Sei es beim Stand des ersten Asylantrages so gewesen, dass sich dessen Probleme mit der Polizei vielleicht noch mit Schmiergeldzahlungen hätten lösen lassen, bestünde diese Option nun nicht mehr. Da nun jegliche Möglichkeit zur Klärung des Sachverhaltes durch den Kontrahenten unmöglich gemacht worden wäre, sei ein Nachfluchtgrund entstanden, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an staatliche Stellen wenden könnte, da diese vom Kontrahenten korrumpiert worden wären und der Beschwerdeführer sofort inhaftiert würde. Die Behörde ginge überdies fälschlich davon aus, dass die Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Verlobten und ihren Eltern aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bestünden. Zwar sei es richtig, dass die Verlobte Jesidin und der Beschwerdeführer orthodox sei, die Streitigkeiten würden jedoch daraus resultieren, dass die Verlobte Kurdin sei und als solche laut ihrem Vater lediglich einen Kurden heiraten dürfte. Soweit die Behörde es als nicht verständlich erachte, dass die Verlobte angesichts dieser Problematik ihrer Familie von der Beziehung berichtet hätte, sei einzuwenden, dass die Behörde eine Befragung der Verlobten unterlassen hätte; andernfalls hätte diese angeben können, dass sie nicht gewusst hätte, dass ihr Vater anwesend gewesen wäre, als sie mit ihrer Mutter über Skype gesprochen hätte. Die Verlobte habe den Beschwerdeführer nicht mit den Drohungen belasten wollen und diesem daher länger nichts davon erzählt. Diese habe die Droh-SMS zweimal an das BFA gefaxt, dass selbige sich nicht im Akt wiederfänden, sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Das Vorbringen, von der Familie seiner Verlobten verfolgt zu werden und die nun mit Sicherheit drohende Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen eines Nachfolgestreites im Familienunternehmen, würden als objektive Nachfluchtgründe gelten, weshalb sein Verfahren zuzulassen und inhaltlich zu prüfen sei. Folglich sei die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen. Aufgrund der dargelegten Gründe würde eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, weshalb beantragt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe nichts von seiner Verlobten gesagt, da er geglaubt hätte, er würde ihr Schwierigkeiten machen, wenn er die Beziehung vor dem Amt angebe, da er nie offiziell bei ihr gemeldet gewesen wäre. Die Verlobte des Beschwerdeführers kümmere sich außergewöhnlich um ihn, das Paar hätte versucht, während der Schubhaft des Beschwerdeführers zu heiraten, was jedoch an Formalitäten gescheitert wäre. Die Verlobte sei mit Drillingen schwanger und habe zwei Kinder aus vorheriger Ehe. Obwohl er nie bei seiner Verlobten gemeldet gewesen wäre, habe dieser zwischen Weihnachten 2016 und 23.01.2017 gemeinsam mit ihr an deren Wohnadresse gelebt. Überdies sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die Verlobte des Beschwerdeführers durch dessen Abschiebung in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Der Beschwerdeführer sei zwar erst seit kurzem in Österreich, versuche aber, Deutsch zu lernen und habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Vor allem durch die Schwangerschaft der Verlobten mit Drillingen wäre es wichtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleibe, um dieser bei der Kindererziehung zu helfen. Die Rückkehrentscheidung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
2.4. Am 14.02.2017 fand vor der Gerichtsabteilung G307 des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine damalige Verlobte als Zeugin teilgenommen haben. Der Beschwerdeführer gab kurz zusammengefasst zu Protokoll, er leide an Leberbeschwerden und Gelenkschmerzen. Er sei im Juni 2016 nach Österreich eingereist, habe jedoch erst am 05.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er sich habe vergewissern wollen, dass er sich hier sicher fühle. Er habe zunächst bei Georgiern in Wien gewohnt. Seine Lebensgefährtin habe er im August 2016 kennengelernt, er sei mit dieser nicht offiziell verlobt, sie seien jedoch zusammen, seit Weihnachten 2016 habe er bei dieser gewohnt. Befragt, weshalb er seine Lebensgefährtin diesfalls anlässlich seiner Einvernahme vom 23.01.2017 mit keinem Wort erwähnt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, die Genannte sei schwanger und er habe nicht gewollt, dass sie sich Sorgen um ihn mache. Auf Vorhalt seines negativ beschiedenen Asylverfahrens und befragt, weshalb er Österreich bis dato nicht verlassen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, in diesem Land würden nun seine Lebensgefährtin und bald auch seine Kinder leben, sein Lebensmittelpunkt befinde sich nunmehr hier. Befragt, weshalb er nach Erhalt des abweisenden Asylbescheides "untergetaucht" wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht untergetaucht, er sei an einer näher angeführten Adresse bei seiner Lebensgefährtin gewesen. Seine Lebensgefährtin sei anerkannter Flüchtling, darüber hinaus habe der Beschwerdeführer hier viele Bekannte aus dem georgischen Kreis.
Mit am gleichen Datum mündlich verkündeten Erkenntnis zu Zahl G307 2146922-1/10E wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, Zahl 1125442909-170090562, als unbegründet angewiesen (Spruchteil A I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchteil A II.), ein Ausspruch über den Kostenersatz getroffen (Spruchteil A III. und IV.) sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
2.5. Am 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
2.6. Am 17.08.2017 stellte der Beschwerdeführer - infolge neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet und einer am 21.06.2017 erfolgten Anmeldung eines Hauptwohnsitzes - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 55 AsylG 2005, welchem er insbesondere eine Bescheinigung über seine zwischenzeitlich erfolgte standesamtliche Eheschließung mit seiner zuvor erwähnten Lebensgefährtin beilegte. Im Rahmen einer in jenem Verfahren eingebrachten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er wohne im Bundesgebiet zusammen mit seiner Ehefrau und deren zwei minderjährigen Kindern. Seine Ehefrau arbeite, desweiteren erhalte er Unterstützung von seiner in Amerika lebenden Schwester, der Beschwerdeführer habe kein eigenes Einkommen. Er lerne Deutsch, im Herkunftsstaat habe er noch seine Mutter, mit der er täglich telefoniere.
2.7. Einem Bericht einer österreichischen Landespolizeidirektion vom 30.10.2018 lässt sich entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden war, nachdem die gefährdete Person und Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmung angegeben hätte, dass ihr Mann Alkoholiker sei und es aus diesem Grund immer schon verbale Streitigkeiten gegeben hätte; am genannten Datum sei der Streit eskaliert und sie sei von ihrem Mann mehrmals mit der Faust geschlagen worden. Um 03.30 Uhr habe er ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen und sie habe eine Beule auf der Stirn erlitten; um 17.30 Uhr sei er gegenüber seiner Frau erneut gewalttätig geworden und habe sie wiederum mit der Faust auf den Kopf geschlagen, sodass sie erneut eine Beule seitlich am Kopf über dem linken Ohr erlitten hätte. Weiters hätte er ihr den Arm verdreht, sodass sie an der linken Hand bzw. an den Fingern geschwollen gewesen wäre; der Vorfall sei durch die zwölfjährige Tochter der Ehefrau als Zeugin bestätigt worden. Der stark alkoholisierte Beschwerdeführer habe zudem ein Klappmesser bei sich gehabt und Drohungen gegenüber einer unbeteiligten Partei ausgesprochen.
Mit Eingabe vom 08.11.2018 wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 06.11.2018 übermittelt, welchem sich entnehmen lässt, dass beim Beschwerdeführer Refluxösopjagitis Grad I, mäßiggradige Antrum-Corpus-Gastritis sowie Hepatitis C diagnostiziert worden wären.
Seit dem 21.11.2018 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Glaubensrichtung. Er ist im Juni 2016 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er sich zunächst unangemeldet bei Bekannten aufhielt, bevor er am 05.08.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, welchen er im Wesentlichen mit einer ungerechtfertigten Inhaftierung seiner Person aufgrund ihm untergeschobener Drogen sowie Misshandlungen während seiner Zeit im Gefängnis von 2013 bis 2015 und einem, seinen Problemen zugrundeliegenden, Streit um die Anteile seiner Familie an einem Unternehmen begründet hat. Eine gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abweisenden und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG aussprechenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2016 eingebrachte Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2016 zu Zahl L515 2140163-1 als unbegründet abgewiesen, nachdem der Beschwerdeführer seit dem 10.11.2016 unbekannten Aufenthalts gewesen ist.
Am 03.01.2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG und verhängte gegen diesen infolge einer am gleichen Datum erfolgten Festnahme am 23.01.2017 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
1.2. Am 25.01.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen einerseits mit einem Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe und einer in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich bestehenden offiziellen Fahndung nach seiner Person, sowie andererseits mit einer Bedrohung durch die Angehörigen seiner nunmehrigen Ehegattin, welche mit der Beziehung ihrer Tochter zum Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen wären, begründet hat. Diese Angaben weisen keinen glaubhaften Kern auf, zudem ist keine Änderung bezüglich der Möglichkeit des Beschwerdeführers eingetreten, sich in Bezug auf allfällige Probleme in Zusammenhang mit der Firmennachfolge und in diesem Kontext möglicherweise erfolgten Drohungen, wie auch in Bezug auf allfällige Drohungen durch Angehörige seiner Ehefrau, an die Behörden Georgiens zu wenden und die dortigen innerstaatlichen Schutzmechanismen in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer leidet unverändert an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche im Herkunftsstaat keiner Behandlung zugänglich wären und er verfügt nach wie vor über die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt, wie vor der Ausreise, eigenständig zu erwerben, ohne von einer realen Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation betroffen zu sein.
Die Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2016 über die Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Dies ist vom Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargetan worden und ergibt sich auch nicht aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten oder der Beschwerde.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.
1.3. Der unbescholtene Beschwerdeführer wurde am 23.02.2017 nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die Behörden seines Herkunftsstaates auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat Georgien abgeschoben, ließ sich dort im März 2017 einen georgischen Reisepass ausstellen, reiste in der Folge (spätestens) im Juni 2017 neuerlich in das Bundesgebiet ein und schloss im August 2017 eine standesamtliche Ehe mit einer in Österreich (im Wege der Asylerstreckung) asylberechtigten georgischen Staatsangehörigen, mit der von 21.06.2017 bis 21.11.2018 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. An der gleichen Anschrift haben desweiteren zwei minderjährige Kinder der Ehegattin des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung gewohnt; der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben keine gemeinsamen Kinder. Der Beschwerdeführer, welcher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, ist nicht selbsterhaltungsfähig, bezieht kein eigenes Einkommen und lebte zuletzt von Unterstützung seiner Ehegattin sowie einer in Amerika aufhältigen Schwester, seit 21.11.2018 lebt er in einer Grundversorgungseinrichtung. Er verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, engagiert sich nicht ehrenamtlich und ist in keinem Verein Mitglied. Der Beschwerdeführer hat Bekannte im Bundesgebiet, verfügt jedoch mit Ausnahme seiner Ehegattin über keine engen sozialen Anknüpfungspunkte ein Österreich. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehegattin, waren sich beim Eingehen der Beziehung sowie insbesondere zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung, welche nur erfolgen konnte, nachdem der Beschwerdeführer nach Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, illegal nach Österreich zurückgekehrt war, der Unsicherheit des aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers bewusst und konnten keinesfalls auf die Möglichkeit der Begründung respektive Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet vertrauen. Am 31.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer, nachdem er seine Ehefrau im alkoholisierten Zustand mehrfach mit der Faust in den Kopfbereich geschlagen hatte, ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen, seit 21.11.2018 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Aufgrund des bereits im Rahmen des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz vorgelegten georgischen Personalausweises in Zusammenschau mit dem im Akt in Kopie einliegenden georgischen Reisepass steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren aufgrund seiner Angaben zu treffen und wurden ebenfalls bereits in der das Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen.
Die Feststellung zur Reisebewegung des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Februar 2017, ergeben sich aus dem Akteninhalt, die im März 2017 erfolgte Ausstellung eines georgischen Reisepasses ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt ersichtlichen Kopie ebenjenes Dokuments.
2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Antrag keinerlei neu entstandenen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, welcher einen glaubhaften Kern aufweisen und potentiell geeignet wäre, eine anderslautende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz herbeizuführen. So hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines - im Stande der Schubhaft gestellten - Folgeantrages auf internationalen Schutz einerseits ausgeführt, dass in Georgien (in Zusammenhang mit seinen im ersten Verfahren auf internationalen Schutz vorgebrachten Fluchtgründen) zwischenzeitig nach ihn gefahndet werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 01.12.2016 als glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer sich in Georgien in einem gesellschaftsrechtlichen Streit befunden hätte, wiederholt wegen Drogendelikten verurteilt worden und entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt gewesen wäre, gegenwärtig jedoch keine Inhaftierung zu befürchten hätte, und legte diesen Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung des Falles zugrunde. Soweit sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - nicht näher substantiiert und durch keinerlei Beweismittel belegt - auf eine nunmehrige offizielle Fahndung Georgiens nach seiner Person und ihm daher nun mit Sicherheit drohende neuerliche Inhaftierung berufen hat, ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens im Rahmen der Beschwerde vorgebracht hat, dass ihm nach einer erzwungenen Rückkehr nach Georgien infolge Verletzung der in Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Haftentlassung bestandenen Melde- und Zahlungsverpflichtung Gefängnishaft und unmenschliche Haftbedingungen drohen würden. Das nunmehr lediglich unwesentlich modifizierte und zeitlich nicht näher präzisierte Vorbringen einer offiziellen Fahndung nach seiner Person kann insofern nicht als zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahren neu entstandener Sachverhalt gewertet werden und ist daher von der Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses vom 01.12.2016 umfasst. Selbst wenn man jedoch von einem zeitlich neu entstandenen Vorbringenselement ausgehen würde, so käme der Befürchtung des Beschwerdeführers, angesichts einer offiziellen Fahndung nach seiner Person im Falle einer Rückkehr von einer sofortigen Inhaftierung bedroht zu sein, kein glaubwürdiger Kern zu, zumal der Beschwerdeführer im Februar 2017 nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die georgischen Behörden auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden war - demnach im Zuge der Ausstellung des Heimreisezertifikats, der Einreisekontrollen wie auch einer im März 2017 erfolgten Ausstellung eines georgischen Reisedokumentes offiziell mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Kontakt getreten ist -, hierbei jedoch augenscheinlich mit keiner (ungerechtfertigten) Inhaftierung bzw. erneuten Gefängnisstrafe konfrontiert gewesen ist, zumal es ihm andernfalls nicht möglich gewesen wäre, (spätestens) im Juni 2017 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Eine aktuell bestehende, dem georgischen Staat zuzurechnende, Verfolgung oder sonstige relevante Bedrohung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund bereits im Kern gänzlich unglaubhaft.
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründing des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz desweiteren auf eine Bedrohung durch die Eltern seiner damaligen Freundin und nunmehrigen Ehefrau berufen hat, welche nicht gewollt hätten, dass ihre der Volksgruppe der Kurden und dem jesidischen Glauben zugehörige Tochter einen ethnischen Georgier heirate, so hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass auch dieser Vorbringensaspekt aufgrund nicht nachvollziehbarer und teils widersprüchlicher Angaben keinen glaubhaften Kern beinhalte und auch im Falle einer Wahrunterstellung keinen potentiell zur Gewährung internationalen Schutzes führenden Sachverhalt darstellen würde. Wie vom Bundesamt dargelegt, hat der Beschwerdeführer eine von seinen Schwiegereltern ausgehende Bedrohung lediglich in den Raum gestellt, ohne dies durch Bescheinigungsmittel zu untermauern und die diesbezügliche Bedrohung anlässlich seiner Erstbefragung, obwohl sie ihm schon zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, in nicht nachvollziehbarer Weise unerwähnt lassen. Unabhängig von einer abschließenden Beurteilung eines "glaubhaften Kerns" der erhaltenen Droh-SMS durch die Schwiegereltern, ist auch in diesem Zusammenhang auf die im das erste Verfahren abschließenden Erkenntnis erörterte grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden zu verweisen. Es ist unverändert davon auszugehen, dass die georgischen Behörden, wie in der Entscheidung vom 01.12.2016 festgestellt, willens und fähig sind, den Beschwerdeführer vor allfälligen Bedrohungen bzw. strafrechtswidrigem Fehlverhalten durch Privatpersonen zu schützen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Hinweis aufgezeigt hat, weshalb in Bezug auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Georgiens, eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, nunmehr von einer veränderten Sachlage auszugehen wäre.
2.4. Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen ausgewogenen Länderberichten zur Lage in Georgien in Zusammenschau mit den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2016 getroffenen Länderfeststellungen. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage infolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Georgien um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, unverändert als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.5. Sämtliche Feststellungen betreffend das Leben des Beschwerdeführers in Österreich konnten auf Basis seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen getroffen werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war auf Basis seiner Angaben vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem zuletzt in Vorlage gebrachten Entlassungsbrief einer österreichischen Krankenanstalt vom 06.11.2018 festzustellen.
Die Feststellungen zum aktuellen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dessen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem Akteninhalt, insbesondere der durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten österreichischen Heiratsurkunde, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt über dessen im August 2017 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, sowie der Einsichtnahme in das IZR und ZMR, dem sich ein von Juni 2017 bis November 2018 bestandener gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Bundesgebiet entnehmen lässt; der Beschwerdeführer hat zuletzt (insbesondere im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2017) nicht vorgebracht, mit seiner Ehefrau gemeinsame Kinder zu haben und ergibt sich auch aus einer zuletzt durchgeführten ZMR-Abfrage nicht, dass an der (ehemaligen) Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Frau, neben den Eheleuten und den beiden minderjährigen Kindern seiner Frau aus erster Ehe, noch weitere Personen gemeldet sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Frau nicht auf einen längerfristigen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vertrauen durften, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt hat und zuletzt infolge Abschiebung in den Herkunftsstaat und in Kenntnis einer gegen seine Person aufrechten Rückkehrentscheidung ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Dass seit dem 21.11.2018 kein gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau mehr besteht und der Beschwerdeführer nunmehr in einer Bundesbetreuungseinrichtung wohnt, lässt sich einem aktuellen Auszug aus dem ZMR entnehmen; das gegen den Beschwerdeführer infolge eines körperlichen Übergriffs auf seine Ehefrau ausgesprochene Betretungsverbot lässt sich einem im Akt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion vom 30.10.2018 entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 geregelte Beschwerdefrist ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass die fragliche Bestimmung zwischenzeitig - infolge teilweiser Aufhebung der zitierten Norm durch VfGH 26.09.2017, G 134/2017 und 207/2017 - mit BGBl. I Nr. 56/2018 novelliert wurde, sodass die in der, fristgerecht eingebrachten, Beschwerde getroffenen Ausführungen fallgegenständlich keiner näheren Erörterung bedurften.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).
Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2