TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 W274 2183950-1

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Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W274 2183950-1/12E, W274 2183957-1/12E, W274 2183953-1/10E

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden der 1. XXXX , geb. 15.09.1987, iranische Staatsbürgerin (W274 2183950), 2. XXXX , geb. 12.05.1986, iranischer Staatsbürger (W274 2183957) und 3. XXXX , geb. 20.09.2016, iranischer Staatsbürger (W274 2183953), alle XXXX , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 12.12.2017, Zl. 1000978902-150673547 (1. BF), Zl. 1023503910-150673563 (2. BF) und Zl. 1131976610-161395526 (3. BF) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde der 1. BF wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Der Beschwerde des 2. BF wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Der Beschwerde der 3. BF wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Gemäß Art. 130 Abs.2 und 4 B-VG ist die Revision nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die 1. BF beantragte nach legaler erstmaliger Einreise am 31.3.2014 auf Grund eines Studentenvisums und Wiedereinreise mit dem 2. BF nach kurzem Aufenthalt im Iran, ebenso wie der 2. BF, der erstmals im November 2014 einreiste, am 15.6.2015 vor der PI Marchegg internationalen Schutz. Am 10.11.2017 erfolgte eine Befragung durch das BFA. Der 3. BF wurde bereits in Österreich geboren.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 8.1.2019 erfolgte eine Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Nach den Beweisergebnissen liegen einerseits Nachfluchtgründe einer inneren Konversion betreffend die 1. BF und den 2. BF vor, wobei sich die 1. BF im Iran zumindest mit dem Christentum bereits auseinandergesetzt hatte . Betreffend den 2. BF und den 3. BF liegen auch von der 1. BF aufgrund des Familienverfahrens abgeleitete Asylgründe vor.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung, Konversion, Nachfluchtgründe,
Religion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2183950.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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