TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 G306 2163586-3

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Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G306 2163586-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über XXXX, geboren am XXXX, StA China, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Beim Beschwerdeführer (BF) handelt es sich um einen chinesischen Staatsangehörigen, welcher am 18.02.2014 illegal in das Bundesgebiet einreiste und am 18.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dieses Verfahren - Antrag auf internationalen Schutz - wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.08.2016 eingestellt, da der BF untertauchte.

Am XXXX.2017 wurde der BF im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen und festgenommen.

Mit 30.06.2017 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Diese Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar (seit 10.07.2017).

Mit Bescheid vom 10.07.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z7 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV). Des Weiteren wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG zur Zahl W119 2165635-1/3 vom 30.08.2017 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom XXXX.2017, GZ XXXX wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2017, W117 2163586-1/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Die Entscheidung erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Aufgrund dieser Entscheidung wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und tauchte in Folge unter.

Am XXXX.2018 wurde der BF neuerlich bei einer illegalen Erwerbstätigkeit im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in einem China-Restaurant arbeitend angetroffen und festgenommen.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX.2018, GZ XXXX wurde über den BF die Schubhaft gem. § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der BF befindet sich seither im XXXX durchgehend in Schubhaft.

Das Heimreisezertifikatsverfahren (HRZ) mit der chinesischen Botschaft ist seit dem XXXX.2018 laufend. Der BF wurde erstmalig am XXXX.2018 einer chinesischen Delegation in Wien vorgeführt. Es kam zu keiner Identifizierung.

Der BF wurde darauf hin abermals vom BFA einvernommen und machte dieser - auf dem Formblatt zur Ausstellung eines HRZ - andere Angaben zu seiner Person. Aufgrund dessen wurde am XXXX.2018 seitens des BFA ein weiteres Verfahren zum Erhalt eines HRZ für China gestartet und ist dieses Verfahren aktuell im Laufen.

Das BFA legte fristgerecht den verfahrensgegenständlichen Akt - zwecks amtswegiger Überprüfung der anhaltenden Schubhaft - dem BVwG vor. Mit Erkenntnis vom 11.12.2018, G308 2163586-2/2E wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Am 03.01.2019 brachte das BFA - fristgerecht - neuerlich den verfahrensgegenständlichen Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zu Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF befindet sich seit XXXX.2018 durchgehend in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) lief am XXXX.2018 ab. Mit Erkenntnis vom 11.12.2018, G308 2163586-2/2E wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das BFA brachte zur Vorlage eine Stellungnahme ein und gab diese an, dass mit der Ausstellung eines HRZ bis Ende Jänner 2019 zu rechnen ist.

Nunmehr - neuerliche amtswegige Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (alle weiteren 4 Wochen) - vermeinte das BFA, dass von einer Identifizierung des BF beim nächsten chinesischen Delegationsbesuch in Wien bis Ende Februar zu rechnen ist.

Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX.2018, 16:15 Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht.

Festgestellt wird auch, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines HRZ rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit geführt hat. Ein HRZ liegt aktuell zwar nicht vor, jedoch rechnet das BFA mit diesem bis Ende Februar. Die Bemühungen der Behörde durch Vorführung bei der chinesischen Delegation sind aktenkundig.

Die Verzögerung zur Erlangung eines HRZ ist dem BF selbst zuzuschreiben, da dieser offensichtlich anfangs falsche Angaben zu seiner Person machte.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig - er ist bereits im Zuge seines Asylverfahrens als auch nach Aufhebung der Schubhaft - untergetaucht.

Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist bereits zweimal bei einer illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen worden. Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und hat dessen Verfahren nicht abgewartet sondern ist untergetaucht. Der BF wurde in Schubhaft genommen und aufgrund einer Beschwerde, welcher stattgegeben wurde, wieder entlassen worden. Der BF tauchte abermals unter.

Die Behörde zeigt sich entschlossen ein HRZ für den BF zu erlangen, jedoch verschleierte dieser offensichtlich anfangs seine wahre Identität sodass weitere Ermittlungen sowie ein neuerlicher Antrag zur Erlangung eines HRZ bei der chinesischen Botschaften erforderlich wurden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens, ist eine Weiterführung der Schubhaft nicht nur verhältnismäßig sondern auch erforderlich.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt jedoch verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig" (vgl etwa VwGH v. 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).

Das BFA vermeinte bei der Vorlage zur 4-monatigen amtwegigen Überprüfung der Schubhaft, ein HRZ bis Ende Jänner 2019 zu erlangen. Bei der nunmehrigen Vorlage - 4-wöchigen Folgeüberprüfung der Schubhaft, führte sie an, bis Ende Februar 2019 ein HRZ erlangen zu können. Das BFA wird sich bei einer nochmaligen periodischen amtwegigen Überprüfung vor Augen halten müssen, ob die Verwirklichung des Schubhaftzweckes - Erlangung eines HRZ - tatsächlich in absehbarer Zeit als gegeben erscheint, ansonsten die weitere Schubhaftanhaltung - bei gleichbleibenden Sachverhalt - als unverhältnismäßig lange anzusehen sein wird.

Beweiswürdigung:

Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Vierwochenfrist auf den 10.01.2019 fällt.

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund des bisherigen Verhalten des BF (gab im Verfahren verschiedene Identitäten an) steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, bzw. nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen, wieder unterzutauchen und wiederum illegalen Erwerbstätigkeiten nachzugehen zu können.

Die Behörde ist zutreffend von Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch noch verhältnismäßig.

Im Hinblick auf das eingeleitete Abschiebungsverfahrens ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines HRZ wird nachweisbar vorangetrieben.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen noch vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B.: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, öffentliche Interessen, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2163586.3.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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