TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W235 2187152-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2187152-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1097127404-151868931, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter Verwendung der Identität " XXXX " gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen (geb. am XXXX ) Sohn am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 28.11.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Er habe Afghanistan im Jahr 2007 verlassen und sei über Pakistan, den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland gereist, wo er um Asyl angesucht habe, welches ihm auch gewährt worden sei. Er habe sich ca. acht Jahre lang in Griechenland als Asylberechtigter aufgehalten. Mitte Oktober 2015 sei seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn nach Griechenland nachgekommen. In der Folge seien sie zu Dritt mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Griechenland sei es schön; es gebe jedoch keine Arbeit. Er wolle nicht nach Griechenland zurück.

Der Niederschrift der Erstbefragung ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine griechische Asylkarte Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .2015 auf den Namen " XXXX , geb. XXXX " und gültig bis zum XXXX .2018 vorgefunden wurde (vgl. AS 91). Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei um seine Asylkarte handle; die Angaben [Anm.: zu seiner Identität] seien aufgrund eines Übersetzungsfehlers zustande gekommen. Er habe nie eine Änderung beantragt, da es für ihn nicht wichtig gewesen sei. Auf dem Foto sei er erkennbar.

1.3. Aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ergingen zunächst am 04.12.2015 Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Slowenien und an Kroatien.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 15.12.2015 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien und mit Slowenien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2015 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 83).

Mit Schreiben vom 30.12.2015 gab die slowenische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht bekannt sei bzw. keine Hinweise dahingehend bestünden, dass der Beschwerdeführer in Slowenien eingereist sei.

1.4. Am XXXX wurde eine Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.

1.5. Am 23.10.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe keine physischen oder psychischen Probleme. Er sei nicht krank und nehme auch keine Medikamente. In Österreich lebe er von der Grundversorgung in einem Quartier in XXXX . Der Beschwerdeführer arbeite nicht, besuche jedoch Deutschkurse. Bis dato habe er die Prüfung auf dem Niveau A1 gemacht. Der Beschwerdeführer sei seit 14 Jahren verheiratet. Damals hätten seine Frau und er im Iran gelebt und hätten daher auch im Iran geheiratet. Allerdings hätten sie nicht "offiziell" heiraten können, da sie illegal im Iran gewesen seien. Es sei dann ein Mullah gekommen und habe sie "getraut". Der Beschwerdeführer habe bis zum Jahr 2001 in Afghanistan gelebt. Danach habe er bis ca. Ende 2005 im Iran gelebt und sei in der Folge wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Ca. ein Jahr später sei er aus Afghanistan ausgereist und über den Iran nach Griechenland geflüchtet. In Griechenland habe er von 2007 bis 2015 gelebt. Als der Beschwerdeführer im Juli 2007 nach Griechenland gereist sei, sei seine Frau mit seinem Sohn in Afghanistan geblieben. Wer für sie gesorgt habe, wisse er nicht. Zwei oder drei Monate später sei seine Frau in den Iran gezogen und habe bei einer Tante des Beschwerdeführers gelebt.

In Griechenland habe der Beschwerdeführer Asyl erhalten. Er habe dort auf einer Landwirtschaft gearbeitet. Seinen Asylantrag habe er in Athen gestellt und habe dort eine Karte, immer auf drei Monate befristet, bekommen. Einmal habe er erzählt, dass er arbeiten müsse und daraufhin habe man ihm diese Karte für fünf Monate ausgestellt. Diese fünf Monate habe er zweimal verlängern lassen und beim dritten Mal habe man ihm gesagt, er solle in 40 Tagen wiederkommen, dann bekomme er eine Karte für drei Jahre. 40 Tage später sei ihm dann diese Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden. Um einen griechischen Pass habe er sich nicht gekümmert; er denke, das wäre wohl auch noch zu früh gewesen. Da die Griechen seinen Namen nicht hätten aussprechen können, habe er in Griechenland einen anderen Namen als XXXX angegeben. Seine Frau habe sich nicht mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in Griechenland aufgehalten. Sie sei lediglich zwei Tage dort gewesen, dann seien sie bereits weitergereist. In Athen gebe es keine Arbeit und keine Wohnung. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland auf einer Landwirtschaft gearbeitet, wo er auch ein Zimmer gehabt habe. Ca. einen Monat vor der Ausreise habe er dann keine Arbeit mehr gehabt, da er immer nur Saisonarbeiten verrichtet habe - einmal bei der Weintrauben- und dann wieder bei der Olivenernte. In diesem einen Monat habe er in Athen von seinen Ersparnissen gelebt, die er zurücklegen habe können, da er zuvor gearbeitet habe. Das sei immer wieder vorgekommen, dass der Beschwerdeführer eine Zeit lang gearbeitet habe und dann wieder nicht, da es ja Saisonarbeiten gewesen seien. Wenn er keine Arbeit gehabt habe, sei er nach Athen gegangen und habe dort bei Freunden oder Bekannten gewohnt. Auf die Frage, warum er nicht in Griechenland geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit der Familie dort zu leben. Man könne von Saisonarbeit nicht leben und es hätte auch keine Wohnmöglichkeit gegeben. Er sei nicht hierhergekommen, um das Sozialsystem auszunutzen. Er wolle für seine Familie sorgen; das sei jedoch schwer in Griechenland. Auch hätte er sich in Griechenland Sorgen gemacht, dass sein Sohn ohne Bildung aufwachse. Im Iran sei das nämlich so.

Im Akt des Bundesamtes finden sich nachstehende, vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen:

* handschriftliche "Heiratsurkunde" samt Hochzeitsfoto;

* " XXXX Bürgerkarte" gültig bis XXXX 2017;

* Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache A1" vom XXXX .2017;

* Teilnahmebestätigung der XXXX vom XXXX .2017;

* Teilnahmebestätigung " XXXX " vom XXXX .2016;

* Teilnahmebestätigung Kurs "Alphabetisierung" vom XXXX .2016;

* Teilnahmebestätigung "Werte- und Orientierungskurs" vom XXXX .2017;

* Teilnahmebestätigung "Deutsch als Fremdsprache - Alphabetisierung" vom XXXX 2017;

* zwei Bestätigungen über freiwilliges Engagement beim XXXX vom XXXX 2016 samt Foto und vom XXXX .2017;

* Bestätigung der Teilnahme an der Flurreinigung am XXXX .2017 durch das Magistrat der Landeshauptstadt XXXX und

* Bestätigung eines Biohofes über die Teilnahme an einem Kooperationsprojekt am XXXX .2017

Ferner erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften seine Person betreffend in Griechenland (vgl. AS 121).

Daraufhin langten beim Bundesamt nachstehende Unterlagen aus Griechenland ein, welche das Bundesamt übersetzen ließ:

* Bericht/Anhörungsprotokoll vor der griechischen Asylbehörde vom XXXX .2013;

* Auszug aus der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz in erster Instanz vom XXXX .2015, der zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer von der griechischen Berufungsbehörde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war;

* Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom XXXX 2017, demgemäß der Beschwerdeführer am XXXX .2013 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, der am XXXX .2014 in erster Instanz abgewiesen und in der Folge seiner Berufung vom XXXX .2014 stattgegeben und ihm am XXXX .2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei; der Beschwerdeführer verfüge über einen von XXXX .2015 bis XXXX .2018 gültigen Aufenthaltstitel und

* Bescheid des griechischen Asylamtes (Bescheid erster Instanz) vom XXXX .2014;

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Verfahren den Namen XXXX und das Geburtsdatum " XXXX " führe und seine Verfahrensidentität in Griechenland XXXX , geb. am XXXX laute. Er habe Falschangaben zu seiner Identität erstattet. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei Afghanistan und er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling in Griechenland. Dieser Status sei ihm mit Bescheid vom XXXX 2015 zuerkannt worden. Die Aufenthaltsbewilligung für Griechenland gelte jedenfalls bis XXXX .2018 und sei verlängerbar. Er sei gesund und arbeitsfähig. Für Griechenland bestehe keine Gefährdungslage seiner Person. In Griechenland finde keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte statt. Der Beschwerdeführer sei etwa Mitte 2007 nach Griechenland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er sei in Griechenland langfristig aufenthaltsberechtigt. Im Oktober 2015 sei er illegal nach Österreich eingereist. Er habe es verabsäumt, für den Aufenthalt in Österreich ein Einreisevisum und eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Sein vorläufiges Aufenthaltsrecht leite sich ausschließlich auf Basis der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ab. Er spreche nicht Deutsch und gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer sei der Ehegatte von XXXX und Vater der minderjährigen XXXX sowie XXXX . Die genannten Angehörigen würden sich derzeit als Asylwerber in Österreich aufhalten. Umstände, die einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland entgegenstünden, hätten nicht festgestellt werden können bzw. seien diese nicht unverhältnismäßig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Lage in Griechenland, darunter auch zur Situation von Schutzberechtigten (vgl. Seiten 14 bis 21 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die griechische Verfahrensidentität aus der vorgelegten griechischen Asylkarte sowie aus den griechischen Unterlagen ergebe. Die Feststellungen zur Nationalität und zur Volksgruppenzugehörigkeit würden sich auf die sprachlichen bzw. geografischen Kenntnisse stützen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergebe sich aus den Angaben in der Einvernahme vom 23.10.2017. Das Aufenthaltsrecht in Griechenland sei durch geeignete Dokumente nachgewiesen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in Griechenland anerkannter Flüchtling und in Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte. Aus den herangezogenen Länderfeststellungen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Er sei dort aufenthaltsberechtigt und es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass diese Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert werde. Auch sei kein Aberkennungsverfahren in Griechenland anhängig. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Saisonarbeiter tätig gewesen und habe mit diesen Einkünften seinen Lebensunterhalt finanziert. Auch in den Zeiten der Arbeitslosigkeit habe er von seinem Ersparten aus der Saisonarbeit ein Auskommen finden können. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, mittels Visum nach Österreich einzureisen bzw. von Griechenland aus um eine Niederlassungsbewilligung anzusuchen. Dies habe er verabsäumt und sei unbefugt nach Österreich eingereist. Er sei nicht erwerbstätig, lebe von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber und könne die Sicherung der zum Unterhalt erforderlichen Mittel nicht aufbringen. Auch spreche der Beschwerdeführer kaum Deutsch und besuche derzeit keinen Deutschkurs. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich könne auch nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Die Gattin des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder würden in Österreich als Asylwerber leben, hätten jedoch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, gemeinsam mit seiner Familie nach Griechenland zu gehen, da diese dort im Rahmen des Familienverfahrens Anspruch auf denselben Schutz hätten. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Asylberechtigter anerkannt sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Griechenland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seine Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Anerkannte Flüchtlinge würden in Griechenland eine Arbeitserlaubnis erhalten und der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise bereits einer Beschäftigung nachgegangen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen sei. Im Fall des Beschwerdeführers treffe keiner der Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu. Daher sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt III. wurde darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer lebe seit ca. zwei Jahren in Österreich als Asylwerber und lebe von der Grundversorgung. Er spreche nicht Deutsch, sei in keinen Vereinen aktiv und gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich habe nicht erkannt werden können. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei auszuführen, dass die Familienmitglieder als Asylwerber in Österreich leben würden und es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland zu einer Trennung der Familie kommen würde. Da jedoch die Familienmitglieder im Rahmen des Familienverfahrens um einen Nachzug nach Griechenland ansuchen könnten und dann denselben Status wie der Beschwerdeführer erhalten würden, wäre die Trennung nur von kurzer Dauer. Daher sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, vorerst alleine nach Griechenland zurückzukehren und seine Familie dann legal mittels Familienzusammenführung nach Griechenland einreisen zu lassen. Es sei zulässig, dass es zu einer zumindest temporären Trennung der Familie komme. Zudem bestehe kein öffentliches Interesse an einer etwaigen, aus eigenem Verschulden herbeigeführten Trennung und liege die Verantwortung dafür ausschließlich bei dem Fremden. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen habe sich ergeben, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen falscher und unvollständiger Sachverhaltserhebung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nur unzureichend berücksichtigt habe. Die Behörde habe verabsäumt, die Voraussetzungen für das Gelingen einer Familienzusammenführung, auf die der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland einen Rechtsanspruch habe, näher zu beleuchten. Da die theoretisch bestehende Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach Griechenland das grundlegende Argument darstelle, dass keine Art. 8 EMRK Verletzung vorliege, belaste die nicht vorhandene Ermittlungstätigkeit der Behörde das Verfahren mit Mangelhaftigkeit. Ferner habe die Behörde auch das umfassende Privatleben des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe bereits zahlreiche Integrationsschritte gesetzt und sei in seinem Aufenthalt in Österreich bereits überdurchschnittlich verfestigt. Der EGMR habe einen Kriterienkatalog etabliert, der bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen heranzuziehen sei. Kriterien seien unter anderem der Umfang der Unterbrechung des Familienlebens, der Grad der Integration im Aufenthaltsland, allfällige wiederholte Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Die Intensität der familiären Bindungen, wobei hier insbesondere die Dauer der Ehe sowie das Alter und die Anzahl der Kinder zu beachten seien, spiele eine besondere Rolle. Ferner sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit psychischen Problemen zu kämpfen habe. Weiters sei die überlange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben und sei daher ein Kriterium zu seinem Gunsten.

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau, die er vor ca. 14 Jahren geheiratet habe, zwei Kinder im Alter von zwölf und einem Jahr. Während der Dauer des Verfahrens habe sich die Familie zusammen im Quartier aufgehalten und ein umfassendes Familienleben etabliert. Der Beschwerdeführer habe intensive Beziehungen zu seinen beiden Kindern. Im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK sei das Kindeswohl als fixer Bestandteil des zu beachtenden Kriterienkatalogs zu qualifizieren. Auch wenn sich die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer und nicht direkt gegen seine beiden Kinder richte, seien diese mittelbar betroffen und werde sohin ebenfalls in ihre Rechte eingegriffen. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Beschwerdeführer, das Zusammenleben im Familienverband und der tägliche Kontakt zum Beschwerdeführer würden klar im Interesse der Kinder liegen. Eine Unterbrechung dieser Vater-Kinder-Beziehungen würde eine erhebliche Verletzung der Kindesinteressen darstellen und sei daher als Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich würden fallbezogen aufgrund der Integrationsleistungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der familiären Bindung und des Kontakts zu seinen Kindern schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung und den bereits im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Unterlagen wurde der Beschwerde eine fachärztliche Stellungnahme vom XXXX .2017 beigelegt, der zu entnehmen ist, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers die Diagnose "Reaktion auf schwere Belastung" gestellt wurde. Ein näheres Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet.

4. Am 14.03.2018, am 03.04.2018 und am 05.04.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht als "medizinische Beweise" bezeichnete Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ein, zu denen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland einen Verstoß gegen das Kindeswohl seines minderjährigen Sohnes darstelle. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers befinde sich auf der Kinderpsychiatrie und sei aufgrund der Trennung vom Beschwerdeführer suizidgefährdet. Daher habe die Überstellung des Beschwerdeführers zum Schutz des Kindes zu unterbleiben.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Schriftstücke:

* (bereits mit Beschwerde vorgelegte) fachärztliche Stellungnahme vom XXXX .2017, nunmehr mit Datum XXXX .2018;

* Ambulanzbestätigung vom XXXX .2018 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, derzufolge dieser am XXXX .2017, am XXXX .2018 und am XXXX .2018 psychotherapeutisch an dieser Ambulanz vorstellig war;

* Bestätigung vom XXXX .2018, derzufolge sich der Sohn des Beschwerdeführers seit Juni 2017 in ambulanter Behandlung eines Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie befindet;

* Schreiben der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Krankenhauses vom XXXX .2018 mit den vorläufigen Diagnosen "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode" und "akute Belastungsreaktion" betreffend den Beschwerdeführer;

* Bestätigung einer Behandlung des Beschwerdeführers in obigem Krankenhaus am XXXX .2018 von 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr und

* ärztliche Stellungnahme vom XXXX .2018 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, derzufolge dieser am XXXX 2018 aufgrund einer akuten Belastungsreaktion wegen der drohenden Überstellung des Beschwerdeführers stationär aufgenommen wurde, darüber hinaus jedoch keine weiteren psychiatrischen Auffälligkeiten zeigte

5. Einem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018 ist zu entnehmen, dass von einer Festnahme des Beschwerdeführers Abstand genommen habe werden müssen, da dieser beim Festnahmeversuch seine minderjährige Tochter fest umklammert am Körper gehalten habe und die Festnahme nur mit Körperkraft möglich gewesen wäre, was ohne die Gefahr der Verletzung des minderjährigen Kindes nicht möglich gewesen wäre (vgl. OZ 6).

In der Folge wurde von Seiten des Bundesamtes am 27.03.2018 der Versuch unternommen, dem Beschwerdeführer eine Ladung zuzustellen, woraufhin das Bundesamt von der SPK XXXX dahingehend informiert wurde, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei (vgl. OZ 7).

6. Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Griechenland überstellt.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .2019 erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

In den Verfahren der beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers ergingen gleichlautende Entscheidungen und sind deren Verfahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste im Jahr 2007 über Pakistan, den Iran und die Türkei illegal nach Griechenland ein, wo er bis zur Ausreise im Oktober 2015 unter der Identität " XXXX , geb. XXXX " aufhältig war. In Griechenland stellte der Beschwerdeführer am XXXX .2013 einen Asylantrag, der am XXXX .2014 in erster Instanz zwar abgewiesen, jedoch einer dagegen erhobenen Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer am XXXX .2015 der Status eines Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt wurde.

Mitte Oktober 2015 reiste die im Iran aufhältige Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn ebenfalls nach Griechenland, suchte dort allerdings nicht um Asyl an, sondern fuhren der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach einem ca. zweitägigen Aufenthalt weiter nach Österreich, wo sie am 27.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2018 ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Griechenland überstellt.

Der Ehegattin des Beschwerdeführers, seinem minderjährigen Sohn und der in Österreich am XXXX geborenen Tochter wurde aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum XXXX .2019 erteilt. Die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigen sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Überstellung nach Griechenland mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt. Ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern hält, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebte während seines Aufenthalts in Österreich zwischen 27.10.2015 und 05.04.2018 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebte während seines Aufenthalts von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Allerdings hat er an freiwilligen Programmen teilgenommen und auch einige Alphabetisierungs-, Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse besucht; die Absolvierung eines Deutschkurses (mit Ausstellung eines Zeugnisses) kann jedoch nicht festgestellt werden. Anderweitige Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht absolviert.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

2016 erhielten in Griechenland 7.567 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 1.171 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz. Neben Schutz vor Außerlandesbringung genießen diese eine Reihe von Rechten, wie das Recht auf Arbeit, Bildung, Krankenversorgung und soziale Sicherheit (HR 2.2017a).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Frage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Recht schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).

Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in öffentlichen Wohnungen, aber fast alle einschlägigen Programme wurden aufgrund von Sparmaßnahmen eingestellt (USDOS 3.3.2017).

UNHCR fordert eine bessere Förderung der Integration von Flüchtlingen. Die verstärkte Nutzung von finanzieller Unterstützung mittels Geldkarte wird hierfür als nützliches Instrument betrachtet (UNHCR 27.3.2017).

[...]

Alle Einwohner des Landes haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. In den Asylwerberzentren wird medizinische Betreuung durch Freiwillige, Vertragsärzte der NGOs und Militärärzte gewährleistet. Notfälle oder komplexere Fälle werden in lokale Krankenhäuser überwiesen (USDOS 3.3.2017).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland als Asylberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Asylberechtigten in Griechenland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg sowie zu seiner illegalen Einreise nach Griechenland im Jahr 2007, zu seinem weiteren, ca. achtjährigen Aufenthalt in Griechenland, zur Antragstellung in Griechenland und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, zur Einreise der Ehegattin und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers nach Griechenland Mitte Oktober 2015, zur gemeinsamen Weiterreise mit den genannten Angehörigen nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Weiters ergibt sich die Feststellung zu der in Griechenland verwendeten Identität aus der beim Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vorgefunden griechischen Asylkarte vom XXXX .2015. Die Feststellungen zum (abgeschlossenen) Asylverfahren in Griechenland (Antragstellung, abweisende erstinstanzliche Entscheidung, Berufung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ergeben sich aus den von der griechischen Asylbehörde übermittelten Akteninhalten (vgl. AS 153 bis AS 165, AS 181 bis AS 185 und AS 197 bis 211; jeweils in deutscher Übersetzung) und aus dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 20.11.2017 (vgl. AS 195).

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. keine psychischen oder physischen Probleme zu haben, nicht krank zu sein und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 9 und AS 125). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass im Beschwerdeverfahren ein Schreiben einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Krankenhauses vom XXXX 2018 mit den vorläufigen Diagnosen "rezidivierende depressive Störung" und "akute Belastungsreaktion" samt Behandlungsbestätigung vom selben Tag von 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr vorgelegt wurde. Allerdings kann die Notwendigkeit einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers diesem Schreiben nicht entnommen werden; insbesondere ist eine Wiederbestellung und/oder Überweisung zu einem niedergelassenen Facharzt hieraus nicht ersichtlich. Da ein Vorbringen hierzu nicht erstattet wurde und sohin offensichtlich weitere Behandlungen nicht erforderlich waren, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegengestanden ist.

Dass der Beschwerdeführer am 05.04.2018 ohne besondere Vorkommnisse auf dem Luftweg nach Griechenland überstellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.

Die Feststellungen zum Asylverfahren der Ehegattin sowie der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich im Wesentlichen aus den, die Ehegattin betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2018, Zl. XXXX sowie aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Überstellung nach Griechenland mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 27.12.2018 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehegattin. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen nach seiner Überstellung besteht, gründet sich im Wesentlichen auf die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt in ihrem eigenen Verfahren. Diesbezüglich befragt gab sie am XXXX 2018 an, keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben. Er habe nach seiner Überstellung nur einmal angerufen. Sie habe auch keine Telefonnummer des Beschwerdeführers und kenne weder seine Adresse noch seinen Aufenthaltsort (vgl. Seite 9 des Bescheides Zl. XXXX betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers). Da bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde, war die oben angeführte Negativfeststellung zu treffen.

Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch den Beschwerdeführer und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 26.02.2018, demzufolge der Beschwerdeführer als "aktiv" gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer an freiwilligen Programmen teilgenommen und einige Alphabetisierungs-, Deutsch- sowie Werte- und Orientierungskurse besucht hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen sowie aus den im Verfahren vorgelegen Bestätigungen (vgl. hierzu die aus dem Verfahrensgang ersichtliche Aufzählung). Die Negativfeststellung betreffend Absolvierung eines Deutschkurses war mangels Vorlage eines Zeugnisses festzustellen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 08.01.2019.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von Schutzberechtigten in Griechenland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen - erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Weder der Beschwerdeführer selbst noch die schriftlichen Beschwerdeausführungen sind den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid substanziiert entgegengetreten. Auch wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und - trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Asylberechtigte - auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen - etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen - entstehen könnten, verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung

Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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