TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/11 W107 2122572-2

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Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §94 Abs1

Spruch

W107 2122572-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über die Beschwerde vonXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017, W121 2122572-1/6E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Mit Schreiben vom 07.08.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.12.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG iVm § 15 StGB iVm § 12 2. Fall StGB und §§ 28a Abs. 1 5. und 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid erwuchs am 07.03.2018 in Rechtskraft.

5. Am 18.09.2018 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 21.09.2018, Zl. XXXX, wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2018 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und sein erster Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Es würden keine Gründe vorliegen, aus denen sich ein geänderter Sachverhalt ergebe, der eine neuerliche Entscheidung in der Sache notwendig mache.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe die Versagung ausschließlich auf die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt. Eine Prognoseentscheidung habe sie nicht getroffen. Der Beschwerdeführer stelle keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe seine Strafe verbüßt, die Verweigerung des Konventionsreisepasses stehe daher in keiner Relation zur begangenen Straftat. Zudem sei der belangten Behörde Willkür vorzuwerfen, da der Bescheid einseitig und bereits drei Tage nach Antragstellung erlassen worden sei. Letztlich habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine ausdrückliche Gelegenheit geboten, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und damit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am 15.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und den bezughabenden Gerichtsakt.

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017, W121 2122572-1/6E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Am 07.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.12.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG iVm § 15 StGB iVm § 12 2. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 5. und 6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde - unter Berücksichtigung der Vorhaftanrechnung - am 20.12.2017 aus der Strafhaft entlassen (Mitteilung JA Feldkirch vom 11.01.2019, OZ 3Z).

Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 07.03.2018 in Rechtskraft.

Am 18.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Diesen wies das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem hg. Akt zu W121 2122572-1, sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und blieben in der Beschwerde unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Die - zulässige - Beschwerde vom 09.10.2018, eingebracht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, erweist sich als rechtzeitig, sie ist jedoch nicht begründet.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG wegen des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 92 Abs. 1 FPG rechtskräftig abgewiesen.

Der gegenständliche (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des neuerlichen Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097).

Wie bereits ausgeführt, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018 rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG abgesprochen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sich in Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses die maßgebliche Sach- und Rechtslage zwischen der Rechtskraft des Vergleichsbescheides vom 01.02.2018 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 21.09.2018 bzw. der gegenständlichen Entscheidung nicht geändert hat.

Die belangte Behörde wies den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gestützt auf §§ 92 Abs. 1 Z 3 iVm § 94 Abs. 5 FPG ab mit der Begründung, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Die belangte Behörde legte die tragenden Gründe für ihre Entscheidung im angefochtenen Bescheid offen und schlussfolgerte, dass kein geänderter Sachverhalt vorliege. So führte sie aus, dass die Dauer des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner rechtskräftigen Verurteilung insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei Suchtgiftdelikten eine überaus hohe Wiederholungsgefahr bestehe, nicht lang genug sei, um davon auszugehen, dass die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte weggefallen sei oder sich auch nur entscheidend gemindert hätte. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur legte die belangte Behörde zudem dar, dass bei Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug" bestehe. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen beurteilte die belangte Behörde schließlich, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Annahme eines geänderten Sachverhaltes seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens rechtfertigen würden. Dieser Beurteilung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Verurteilung wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz mittlerweile verbüßt habe, ist nicht geeignet, eine wesentliche Sachverhaltsänderung seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens darzutun. Gerade im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl. dazu insbesondere VwGH, 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614), kann es - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt, dass in der vorgebrachten Straftilgung keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung begründet ist.

Im Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Begehung der Straftat (Datum der letzten Tat laut Strafregisterauskunft: 06.09.2017) und der Entscheidung der belangten Behörde vom 21.09.2018 etwas mehr als ein Jahr verstrichen sind, ist mit der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu insbesondere BVwG, 31.03.2015, Zl. W125 2015382-1/3E; BVwG, 13.11.2014, Zl. W152 2009516-1/3E; BVwG 17.09.2015, Zl. W182 1312942-5; VwGH, 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504). Auch unter diesem Gesichtspunkt führte die belangte Behörde somit zu Recht aus, dass sich - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft des Bescheides, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen wurde, ergeben hat.

Da im Ergebnis weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorbescheid nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, und sich auch das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die belangte Behörde hatte den gegenständlichen (neuerlichen) Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG somit wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Da der (neuerliche) Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 18.09.2018 somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Vermeint die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung zu erkennen, dass der Bescheid einseitig und bereits drei Tage nach Antragstellung erlassen worden sei, weshalb der belangten Behörde Willkür vorzuwerfen sei, so ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren vor dem BFA in den entscheidungswesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Ausführungen in seinen entscheidungswesentlichen Punkten sowie die rechtliche Würdigung des BFA, wonach dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers die Rechtskraft des Erstverfahrens entgegensteht.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine ausdrückliche Gelegenheit geboten habe, zum Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und damit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist zunächst auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit unbenommen gewesen wäre, aus eigenem eine Stellungnahme oder Begründung zu seinem neuerlichen Antrag einzubringen. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Zuge des Rechtsmittelverfahrens saniert wird, wenn dem Beschwerdeführer hier ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Begehrens geboten wird. Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sämtliches Vorbringen erstatten, das er im Verfahren vor der belangten Behörde hätte vorbringen wollen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge von Verfahrensfehlern der belangten Behörde liegt somit nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint und der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zu Recht zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Erörterung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen zudem keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

3.4. Zu Spruchpunkt B) - Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Folgeantrag, Identität der Sache, Konventionsreisepass,
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Reisedokument,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W107.2122572.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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